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FAQ zur Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen

27.07.2015, 21:36 Uhr | Lesezeit: 6 min
FAQ zur Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen

Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update) Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update)" veröffentlicht.

Beim Vertrieb von Getränken in "nicht ökologisch vorteilhaften" Einweggetränkeverpackungen (mit Füllvolumen von 0,1 – 3 Liter) sind Online-Händler gemäß § 9 Verpackungsverordnung verpflichtet, ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Die IT-Recht Kanzlei beantwortet in ihrem aktuellen Beitrag die wichtigsten Fragen zum Thema Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen.

Frage: Woraus ergibt sich die Pflicht zur Pfanderhebung?

§ 9 Abs. 1 S. 1 VerpackVO unterwirft Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 l und 3 l grundsätzlich der Pfandpflicht. § 9 Abs. 2 VerpackVO grenzt das Anwendungsgebiet dieses Grundsatzes aber ein: Er gilt einerseits nur für nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen (also unter anderem für Glasflaschen) und andererseits nur für bestimmte Getränkesorten. Diese werden zu Nr. 1 bis 4 mit mehr oder weniger weiten Oberbegriffen, doch letztlich enumerativ bezeichnet.

Frage: Was ist eine Einweggetränkeverpackung?

Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind. Mehrwegverpackungen wiederum sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Beispiele für Mehrwegverpackungen: Wiederbefüllbare Getränkeflaschen, wiederbefüllbare Gasflaschen, Transportpaletten und Fässer. (Quelle: Kommentar zur Verpackungsverordnung, Matthias Roder, 2009 ).

Frage: Was sind ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen?

Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen sind gemäß § 3 IV Verpackungsverordnung:

1. Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung, Zylinderpackung),
2. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen,
3. Folien-Standbodenbeutel.

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Frage: Was sind nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen?

Alle Verpackungen, die nicht in § 3 IV Verpackungsverordnung (vgl. oben) aufgeführt sind. Z.B. Glasflaschen.

Frage: Bei welchen Getränken in nicht ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen ist ein Pfand zwingend zu erheben?

Dies ist in § 9 II Verpackungsverordnung geregelt:

1. Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke.

Dazu zählen auch alkoholfreies Bier, Mischun­gen von Bier mit Cola oder Limonade, Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss), Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (z.B. Bier mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (z.B. Bier mit TequilaAroma). Auf die Einhaltung des Reinheitsgebots kommt es nicht an.

2. Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer und alle übrigen trinkbaren Wässer

Alle  in Einweggetränkeverpackungen  abgefüllten  trinkbaren  Wässer  unterliegen der  Pfandpflicht. Zwar  wird in § 9 nur  Mineral-,  Quell-  oder  Tafelwasser  ausdrücklich  als pfandpflichtig  eingestuft.  Allerdings  sind  nach  der  amtlichen  Begründung  zur  Neufassung  von  §  8  Abs.  2  durch die  Dritte  Novelle  der  Verpackungsverordnung  (VerpackV) die  Begriffskategorien  des Lebensmittelrechts  bei  der  Anwendung  der  VerpackV  nach  dem  Sinn  und  Zweck  der abfallwirtschaftlichen  Zielsetzung  auszulegen.  Nach  der  abfallwirtschaftlichen  Zielsetzung  von  §  8  Abs.  2  Satz  1  Nr.  2 a.  F.  sollten  alle  abgepackten  trinkbaren  Wässer  erfasst  werden  und  gleichermaßen  der  Pfandpflicht unterworfen  werden.  Nur  so  können  in  diesem  Marktsegment  ungewollte Verzerrungen  des  Wettbewerbs  und  die  Umgehung  der Pfandpflicht  verhindert  werden.  Hierfür  spricht  zudem  auch schon  §  1  Abs.  1  Satz  1  Min/TafelWV,  wonach  die  Min/ TafelWV  zwar  zwischen  Mineralwasser,  Quellwasser,  Tafelwasser  und  sonstigem  in  zur  Abgabe  an  den  Verbraucher bestimmten  Fertigpackungen  abgefülltem  Trinkwasser  unterscheidet,  aber  dennoch  gleichermaßen Anwendung findet.

3. Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee).

Eindeutig definiert wird der Begriff des Erfrischungsgetränks ebenso wenig wie in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24.05.2004 (BGBl. I S. 1016). Nach den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke vom 27.11.2002 (GMBl. 2003, 383) des Deutschen Lebensmittelbuchs (§ 15 LFGB) , die keine Rechtsnormen und keine stets getreuen Abbilder des allgemeinen Sprachgebrauchs unter Verbrauchern, sondern sachverständige Beschreibungen der für die Verkehrsfähigkeit bedeutsamen Merkmale von Lebensmitteln sind (vgl. Senat, MD 2008, 288 [292] - Fruit2day; GRUR-RR 2012, 222 = WRP 2012, 478 - Sparkling Tea; OLG Karlsruhe, WRP 2012, 728 [Rn. 15] - Near-Water Mango-Orangenblüte), sind darunter Getränke zu verstehen, die trinkbares Wasser, geschmackgebende Zutaten und gegebenenfalls weitere nichtalkoholische Zusätze enthalten; nach den Leitsätzen gehören dazu Fruchtsaftgetränke, Fruchtschorlen, Limonaden und Brausen.

Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1 sind Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, und Mischungen dieser Getränke sowie diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden,

An Sekt erinnernde Einwegglasflaschen eines perlenden Fruchtsaftgetränks, das wegen des Zusatzes von natürlichem Aroma lebensmittelrechtlich nicht als "Fruchtsaft" bezeichnet werden darf, ist nicht als pfandpflichtiges Erfrischungsgetränk, sondern als pfandfreies fruchtsaftähnliches Getränk einzuordnen (OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012, Az. 6 U 103/12).

4. alkoholhaltige Mischgetränke, die

a)
hergestellt wurden unter Verwendung von
aa)
Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen, oder
bb)
Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent aufweisen, oder
b)
weniger als 50 Prozent Wein oder weinähnliche Erzeugnisse, auch in weiterverarbeiteter Form, enthalten.Frage:

Frage: Für welche Einweg-Getränkeverpackungen muss man kein Pfand zahlen?

Pfandfrei sind Saft, Milch, Wein und Spirituosen sowie Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von unter 0,1 Liter und über 3,0 Liter sowie ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen (Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel).

Frage: Betrifft die Pfanderhebungspflicht auch Online-Händler?

Ja, die Pfanderhebungspflicht betrifft auch den Online-Händler Letztvertreiber, da das Pfand auf allen Handelsstufen zu erheben ist.

Frage: Gilt die Pfanderhebungspflicht auch für Verpackungen, die ins Ausland gesendet werden?

Gemäß § 9 I S. 2 Verpackungsverordnung gilt die Pfanderhebungspflicht nicht für Verpackungen, die außerhalb Deutschlands an Endverbraucher abgegeben werden.

Frage: Muss ein zu erhebendes Pfand beim Verkauf von Getränken in den Endpreis eingerechnet werden?

Nach § 1 Abs.1 S.1 der Preisangabenverordnung hat der Händler, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Fraglich ist, ob das nach der Verpackungsverordnung zu erhebende Pfand auf Getränke einen Preisbestandteil darstellt und somit in den Endpreis der Ware einzurechnen ist. § 1 Abs.4 PAngV stellt allerdings klar, dass im Falle der Erhebung einer rückerstattbaren Sicherheit (z.B. Dosen- oder Flaschenpfand), deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist.

Frage: Unterliegen pfandpflichtige Einweggetränkepackungen einer Pfand-Kennzeichnungspflicht?

Ja, so heißt es in § 9 Abs. 1 S. 4 Verpackungsverordnung:

Vertreiber haben Getränke in Einweggetränkeverpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen.

Hierzu führt der Kommentar zur Verpackungsverordnung (Matthias, Roder, 2009, S. 150) aus:

Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass die Pfandkennzeichnung auf der Einweggetränkeverpackung angebracht wird. Die Kennzeichnungspflicht erfasst bereits das erstmalige Inverkehrbringen im Geltungsbereich der Verpackungsverordnung. Die Anforderungen an die deutliche Lesbarkeit und die gute Sichtbarkeit der Kennzeichnung sind erfüllt, wenn gerade auch bei der restentleerten Einweggetränkeverpackung für den Endverbraucher ohne besondere Anstrengungen erkennbar ist, dass die Verpackung der Pfandpflicht unterliegt. (...) Auch ist die Kennzeichnung so dauerhaft anzubringen, dass sie überlichweise auch nach bestimmungsgemäßem Tansport, Lagerung und Gebrauch mit der Verpackung verbunden ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© seen - Fotolia.com

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3 Kommentare

A
Ann 22.04.2017, 10:21 Uhr
Woher bekommt man denn die Pfandaufkleber z.B. für der Verkauf von ausländische Dosen in Deutschland?
Wenn man als Onlinehändler ausländische Getränke in Dosen (Beispiel: Dr. Pepper) verkaufen möchte. Wie führt man dann das Pfand bei sich ein? Woher bekommt man rechtsgültige Aufkleber.
T
Tiefenforscher 01.04.2015, 23:24 Uhr
Seltsam...
Frage von 1913, noch keine Antwort 1915?
T
Thorsten 09.01.2013, 15:18 Uhr
Onlinehändler aus dem Ausland
Wie sieht es eigentlich aus, wenn Einwegverpackungen online im Ausland bei einem Händler gekauft werden? Ist das gleichzusetzen mit dem Einkauf dieser Artikel _im_ Ausland (also im stationären Geschäft)?
Sind diese Einwegverpackungen somit auch pfandfrei?

Im Netz konnte ich bisher noch nichts zu dieser Fragestellung finden! Wäre ja vielleicht auch noch ein interessanter Punkt für die FAQ.

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