Das LG Dortmund (Beschluss vom 07.04.2011, Az.: 20 O 19/11) hat entschieden, dass Händler auf eBay eine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist nicht verwenden können, wenn die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform an den Käufer gesandt wird. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Händler dem Käufer die Widerrufsbelehrung erst 49 Stunden nach Vertragsschluss in Textform zukommen lassen.
Wichtig ist die Entscheidung insbesondere im Zusammenhang mit Angeboten bei eBay, die im so genannten Auktionsformat eingestellt werden, da der Vertragsschluss in diesem Fall nach Rechtsprechung des BGH bereits mit dem Höchstgebot des Bieters zustande kommt:
„(…) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar durch Zeitablauf" zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135). (…)“
Für die Verwendung der 14-tägigen Widerrufsfrist ist nach § 355 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB Voraussetzung, dass die Widerrufsbelehrung bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform dem Verbraucher mitgeteilt wird. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach diesem maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (§ 355 Abs. S. 3 BGB) .
Von einer unverzüglichen Versendung der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn diese spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss übersandt wird (BT-Drs. 16/11643, S. 70). Zwischen der Abgabe des Höchstgebots eines Bieters und dem Versand der Widerrufsbelehrung in Textform kann unter Umständen ein längerer Zeitraum als 24 Stunden liegen, so dass ein Versand der Widerrufsbelehrung in diesen Fällen nicht mehr als unverzüglich nach Vertragsschluss anzusehen wäre. Folglich hätte in solch einem Fall nicht die 14-tägige, sondern nur die einmonatige Widerrufsfrist verwendet werden dürfen. Es im vornherein nicht vorhersehbar, wann das Höchstgebot für einen Artikel abgegeben wird, somit ist auch nicht rechtssicher feststellbar, ob eine 14-tägig Widerrufsfrist verwendet werden kann.
Es ist daher im Rahmen von eBay-Angeboten im so genannten Auktionsformat zu empfehlen, die einmonatige Widerrufsfrist zu verwenden. Des Weiteren zieht diese Änderung eine abweichende Belehrung über den Wertersatz in den Widerrufsfolgen nach sich.
Besucherkommentare
13 Kommentare | Alle Kommentare ansehen
Wieder mal gerichtliche Milka
10.07.2011, 06:56 UhrKommentar von Robert A Betongiu zum Beitrag Auktionsangebote auf eBay – nur bei Verwendung der einmonatigen Widerrufsfrist!
Ich liebe es, wenn ein Jurist über Dinge urteilt, von denen er ungefähr so viel versteht wie die lila Kuh von der Schokolade. Richtig ist, dass der Vertragsschluss bei einer ebay-"Auktion"... » Weiterlesen
Klares Fehlurteil
15.06.2011, 18:09 UhrKommentar von Xylotrechus zum Beitrag Auktionsangebote auf eBay – nur bei Verwendung der einmonatigen Widerrufsfrist!
Sehr geehrter Herr Schupp, sehe gerade, dass Sie soeben fast meinen ganzen mühsam getippten Text schon vorweg genommen haben. Dennoch danke dafür, ich sehe das exakt genauso. Hier nur noch... » Weiterlesen
Entscheidung des LG Dortmund auch "formaljuristisch" grob falsch
15.06.2011, 16:07 UhrKommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte zum Beitrag Auktionsangebote auf eBay – nur bei Verwendung der einmonatigen Widerrufsfrist!
Liebe Kollegen! Als ich erstmals von dieser Entscheidung hörte, hielt ich es zunächst für einen Aprilscherz. Ich halte diesen Beschluss für eine besonders krasse Fehlentscheidung, welcher die... » Weiterlesen
hallo?
09.06.2011, 20:33 UhrKommentar von Simon zum Beitrag Auktionsangebote auf eBay – nur bei Verwendung der einmonatigen Widerrufsfrist!
Wie oft soll das denn noch geändert werden? !! Man kann hier doch nicht wirklich alle paar Monate das Widerrufrecht ändern. Von 14 Tage auf 2 Wochen auf 1 Monat auf 30 Tage dann wieder zurück und... » Weiterlesen
Dem User kann man doch zutrauen zu lesen oder?
08.06.2011, 16:04 UhrKommentar von hdhk24 zum Beitrag Auktionsangebote auf eBay – nur bei Verwendung der einmonatigen Widerrufsfrist!
In allen Auktionen und Sofortkauf-Angeboten stehen die in eBay hinterlegte Widerrufsbelehrung und auch die AGB - wer also sein gebot abgibt, akzeptiert somit die ihm präsentierten AGB und auch den... » Weiterlesen
was denn nun ?
29.05.2011, 15:31 UhrKommentar von HeidiMeyer zum Beitrag Auktionsangebote auf eBay – nur bei Verwendung der einmonatigen Widerrufsfrist!
habe auf der Webseite von Versandhandelsrecht eine andere Interpretation gefunden und bin nun noch verunsicherter Titel: 2 Wochen Widerrufsrecht bei eBay doch ok HILFEEEEEEE



