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Fehlerhafte Rechtstexte - Abmahngründe

Top-Themen

Privilegierung nur bei unveränderter Übernahme der Muster-Widerrufsbelehrung

Zur Vereinfachung der gesetzlichen Informationspflichten hat der Gesetzgeber Unternehmern für unterschiedliche Fallkonstellationen Muster-Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben. Der BGH hat klargestellt, dass die gesetzliche Privilegierung nur dann greift, wenn das gesetzliche Muster unverändert übernommen wird.

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Über Sinn und Unsinn von Disclaimern

Oft werden wir gefragt, ob Disclaimer auf Webseiten etwa hinsichtlich einer Haftung für Aktualität und Richtigkeit der Inhalte oder einer Haftung für externe Links und Hinweise zum Urheberrecht notwendig sind.

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Fehlerquelle AGB - Abmahnungen vermeiden

AGB, gehören neben der Widerrufsbelehrung und einer Datenschutzerklärung zum Standard im Fernabsatzhandel. Dass AGB immer noch so oft abgemahnt werden liegt vermutlich schlicht daran, dass immernoch so viele unwirksame Klauseln genutzt werden.

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Fehlerquelle Widerrufsbelehrung - Abmahnungen vermeiden

Die Widerrufsbelehrung ist immer noch ein beliebtes Abmahnziel - und das obwohl rechtssichere Rechtstexte nun wirklich zum Standard gehören sollten. Aber die Widerrufsbelehrung beinhaltet viele Fehlerquellen, so dass kaum eine Woche ohne Abmahnung hierzu vergeht.

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Widerrufsbelehrung: Fließtext ohne Zwischenüberschriften werden abgemahnt

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., Gartenstraße 5, 51379 Leverkusen, spricht seit geraumer Zeit eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegenüber Online-Händlern (vor allem auf der Plattform eBay) aus. Aktuell wurde der IT-Kanzlei eine Abmahnung des IDO vorgelegt, mit der ein Ebay-Händler abgemahnt und auf Unterlassen sowie Abmahnkostenerstattung in Anspruch genommen wird, da dieser seine Widerrufsbelehrung nicht formatiert und keine Zwischenüberschriften verwendet hatte, lesen Sie mehr hierzu.

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Was du nicht willst, das man dir tut….Wenn der eigene Disclaimer bei Abmahnung zur Kostenfalle wird

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ – das kann man auf vielen Websites meist unter der Rubrik Impressum lesen. Dieser juristische Leersatz ist nicht nur bedeutungslos, was den Abmahnschutz der eigenen Website betrifft, sondern kann dem Verwender sogar auf die Füße fallen, wenn er einmal selbst abmahnen will. So jedenfalls sieht es das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.1.2016, I-20 U 52/15), das entschieden hat, dass derjenige, der diesen Disclaimer auf seiner Website nutzt im Falle einer eigenen Abmahnung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben keinen Abmahn-Kostenerstattungsanspruch hat.

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BGH zur Haftung für Hyperlinks

Viele Abmahnwellen haben bei Bloggern, Webseiten- und Shopbetreibern die letzten Jahre für Fragezeichen gesorgt: Hafte ich wirklich für verlinkte Inhalte? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser „Frage aller Fragen“ beschäftigt und bringt damit etwas Licht in den dunklen Hyperlink-Dschungel.

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Abmahnfalle Widerrufsbelehrung – tausende Anbieter potentiell betroffen: Kombination mehrerer Varianten zum Fristbeginn in einer Belehrung kann wettbewerbswidrig sein

Lange war es still um eines der Hauptprobleme der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL): Das Thema der korrekten Belehrung des Verbrauchers über den Fristbeginn nach neuem Verbraucherrecht wird für viele Onlinehändler durch eine aktuelle Entscheidung des LG Frankfurt a.M. wieder relevant. Viele tausend Händler, die derzeit die angegriffene Formulierung nutzen, sind daher abmahngefährdet.

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