Abmahnrisiko: Rücksendekosten der Widerrufsware

von RA Arndt Joachim Nagel, 16.04.2009, 15:11 Uhr
Druckvorschau

Online-Händler aufgepasst! Wer derzeit in seiner Widerrufsbelehrung darauf hinweist, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn er bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat, wie dies auch in der neuen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen ist, geht ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko ein, sofern dieser Punkt nicht auch noch zusätzlich in Form von AGB geregelt wird.

Der IT-Recht Kanzlei sind bereits mehrere Fälle bekannt, in denen Widerrufsbelehrungen mit entsprechenden Hinweisen wettbewerbsrechtlich beanstandet wurden, wenn sich im betreffenden Internetauftritt nicht zugleich eine vertragliche Regelung zu den Rücksendekosten befand.

Hintergrund ist die Regelung des § 357 Abs. 2 BGB. Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer Kosten und Gefahr der Rücksendung. Hat der Verbraucher jedoch ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag), so dürfen ihm die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Wenn der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 zu tragen hat, muss hierüber auch im Rahmen der Widerrufsbelehrung informiert werden, wie sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergibt. So weit, so gut.

Nun übersehen aber viele Online-Händler, dass dem Verbraucher die Rücksendekosten der Widerrufsware nach dem klaren Wortlaut des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB vertraglich auferlegt werden müssen. Dies kann im Vorfeld eines individuellen Kontakts zwischen Unternehmer und Verbraucher im Fernabsatz nur durch die Verwendung einer entsprechenden AGB-Klausel durch den Unternehmer bewerkstelligt werden, da individualvertragliche Vereinbarungen in diesem Stadium der Geschäftsanbahnung begriffsnotwendig nicht möglich sind.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob nicht der Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers in der Widerrufsbelehrung einer vertraglichen Vereinbarung gleich kommt, mit der Folge, dass eine zusätzliche AGB-Klausel mit diesem Inhalt entbehrlich wäre.

Dieser Auffassung scheint sich zumindest das OLG Hamburg bereits verschlossen zu haben, welches mit Beschluss vom 24.01.2008 (Az.: 3 W 7/08) entschied, dass ein Hinweis, der die Kosten der Rücksendung vom Preis der zurückzusendenden Ware abhängig macht, nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zulässig ist, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, was auch im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen könne. Damit hat das Gericht zugleich zum Ausdruck gebracht, dass der bloße Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers in der Widerrufsbelehrung keinen Regelungscharakter hat, mit der Folge, dass insoweit eine zusätzliche Vereinbarung erforderlich ist.

Fazit

Wer als Online-Händler den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung dahin gehend informiert, dass dieser die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn er bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat, sollte dies zusätzlich im Rahmen von AGB vertraglich regeln.

Die Problematik zeigt einmal mehr, dass die Verwendung nicht aufeinander abgestimmter Mustertexte stets ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko birgt. So waren gerade in den der IT-Recht Kanzlei bekannt gewordenen Abmahnfällen mehrere Online-Händler betroffen, die in ihren Internetauftritten zwar die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendeten, den Punkt zu den Rücksendekosten der Widerrufsware aber nicht explizit vertraglich geregelt hatten. Man darf gespannt sein, ob diese Problematik zu einer neuen Abmahnwelle führen wird.

Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

a.nagel@it-recht-kanzlei.de

Arndt Joachim Nagel
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Leser-Kommentare

8 Kommentare

40 Euro Klausel

02.09.2011, 15:06 Uhr

Kommentar von anonym zum Beitrag Abmahnrisiko: Rücksendekosten der Widerrufsware

Abhmahnwelle: Jupp, tut es, da Angela Joo derzeit wieder aktiv ist....

14.07.2009, 01:20 Uhr

Kommentar von XY zum Beitrag Abmahnrisiko: Rücksendekosten der Widerrufsware

Meine spontane Idee war auch, gleich einem Vorredner, die 40 Euro-Klausel einfach aus der Widerrufsbelehrung rauszunehmen, in der Praxis spielen Widerrufe bei mir kaum eine Rolle, das ginge also... » Weiterlesen

In Widerrufsbelehrung und AGB

24.05.2009, 12:46 Uhr

Kommentar von einem unbekannten Onlineshophändler zum Beitrag Abmahnrisiko: Rücksendekosten der Widerrufsware

So, verstanden habe ich die Regelung schon, doch ist mir noch unklar, ob es ausreichend ist, wenn man diese 40 Euro Klausel in seinen AGB einfach unter dem Punkt "Widerrufsbelehrung" aufführt? Ich... » Weiterlesen

Widerrufsbelehrung

28.04.2009, 21:09 Uhr

Kommentar von Unbekannt zum Beitrag Abmahnrisiko: Rücksendekosten der Widerrufsware

Noch mal auf die Widerrufsbelehrung zurück zu kommen! Reicht die nun aus oder bin ich verpflichtet, AGB mit reinzunehmen? Sehe da immer noch nicht ganz durch! Ich hab ja kapiert, wenn ich AGB habe,... » Weiterlesen

???

28.04.2009, 14:43 Uhr

Kommentar von Harald zum Beitrag Abmahnrisiko: Rücksendekosten der Widerrufsware

Bei der vielzahl von "Paketversendern" ist es schwer dem Kunden einen Preis zu nennen - woher will ich wissen mit welchem Unternehmen er versendet ? MFG Harald

zum Kommentar: überall wird nicht abgemahnt, nur bei ebay

27.04.2009, 22:17 Uhr

Kommentar von Herbert Huber zum Beitrag Abmahnrisiko: Rücksendekosten der Widerrufsware

Unbekannt meinte im Kommentar: "überall wird nicht abgemahnt, nur bei ebay". Das stimmt nicht. Abgemahnt wird überall, nicht nur bei ebay. Was stimmt ist, dass bevorzugt Privatpersonen und... » Weiterlesen

» Alle 8 Kommentare ansehen
Kommentar schreiben

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de