EuGH zum Widerrufsrecht: Wann Streaming-Angebote digitale Dienstleistungen sind
Bei digitalen Angeboten ist die Unterscheidung zwischen "digitalem Inhalt" und "digitaler Dienstleistung" mitunter knifflig, aber für die richtige Handhabung des Widerrufsrechts und seiner Folgen essentiell. Nun hat der EuGH die Abgrenzungskriterien konkretisiert.
Inhaltsverzeichnis
- Worum ging es?
- Wann liegt eine digitale Dienstleistung vor?
- Warum ist die Einordnung wichtig?
- Welche Folgen hat eine falsche Einordnung?
- Können Unternehmen beim Widerruf einer digitalen Dienstleistung Wertersatz verlangen?
- Wie wird der Wertersatz berechnet?
- Welche Angebote können betroffen sein?
- Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
- Fazit
- Ein digitales Angebot ist nicht schon deshalb ein digitaler Inhalt, weil Filme, Musik oder andere Inhalte abgerufen werden können.
- Werden Inhalte fortlaufend angepasst, ausgewertet oder personalisiert, kann eine digitale Dienstleistung vorliegen.
- Bei einer digitalen Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht nicht bereits mit der Freischaltung.
- Wertersatz kann nur verlangt werden, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde und den vorzeitigen Leistungsbeginn ausdrücklich verlangt hat.
- Bleibt die Einordnung zweifelhaft, gelten die Widerrufsregeln für Dienstleistungen.
Worum ging es?
Sky Österreich bot Abonnements für Filme, Serien, Fernsehsendungen und Sportübertragungen an. Die Inhalte konnten live, auf Abruf und teilweise nach einem Download angesehen werden.
Beim Vertragsschluss mussten die Kunden dem sofortigen Beginn der Leistung zustimmen und bestätigen, dass sie dadurch ihr Widerrufsrecht verlieren.
Sky behandelte das Angebot damit wie die Bereitstellung digitaler Inhalte, für die nach geltendem Recht bei entsprechendem Einverständnis das Verbraucherwiderrufsrecht im Zeitpunkt der Bereitstellung ausgeschlossen werden kann.
Der Verein für Konsumenteninformation sah die vertragliche Leistung allerdings als digitale Dienstleistung an, bei der das Widerrufsrecht nicht bereits mit der Freischaltung entfallen würde.
Der österreichische Oberste Gerichtshof legte die Frage zur rechtlichen Einordnung des Streaming-Modells dem EuGH vor.
Wann liegt eine digitale Dienstleistung vor?
Nach dem EuGH kommt es weder auf die Übertragungstechnik noch allein auf die Dauer der Bereitstellung an.
Ob Inhalte gestreamt, heruntergeladen oder über eine App abgerufen werden, sei für die Einordnung nicht maßgeblich. Auch digitale Inhalte können fortlaufend bereitgestellt werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Anbieter die Inhalte nur bereitstellt oder darüber hinaus aufbereitet, anpasst oder auf den einzelnen Nutzer zuschneidet.
Für eine digitale Dienstleistung spricht, wenn das Angebot fortlaufend verändert oder an den einzelnen Nutzer angepasst wird und sich nicht auf die Bereitstellung feststehender Inhalte beschränkt.
Dafür sprechen etwa
- die Auswertung des Nutzungsverhaltens,
- die Berücksichtigung von Wiedergabe- und Favoritenlisten und
- die Erstellung und Anzeige persönlicher Empfehlungen.
Das Angebot von Sky wurde fortlaufend aktualisiert und mit individuellen Empfehlungen verbunden. Nach den Vorgaben des EuGH spricht dies für eine digitale Dienstleistung. Die abschließende Prüfung des konkreten Angebots bleibt dem österreichischen Obersten Gerichtshof überlassen (EuGH, Urteil vom 09.07.2026, C-234/25, Rn. 38–45).
Die Ausnahme vom Widerrufsrecht für digitale Inhalte ist eng auszulegen. Bleibt zweifelhaft, ob digitale Inhalte oder eine Dienstleistung angeboten werden, gelten die Widerrufsregeln für Dienstleistungen (EuGH, Urteil vom 09.07.2026, C-234/25, Rn. 40).
Warum ist die Einordnung wichtig?
Bei digitalen Inhalten kann das Widerrufsrecht bereits mit Beginn der Vertragserfüllung erlöschen. Dafür muss der Verbraucher unter anderem ausdrücklich zustimmen und bestätigen, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert (§ 356 Abs. 6 BGB).
Das kann etwa bei einem E-Book, einer Musikdatei oder einem einzelnen Video gelten, das dem Kunden als fertiger Inhalt bereitgestellt wird.
Bei einer digitalen Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht dagegen nicht schon mit dem Beginn der Leistung. Bei entgeltlichen Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen erlischt es grundsätzlich erst, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und auch die weiteren Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB erfüllt sind.
Bei einem laufenden Abonnement ist die Leistung nicht schon deshalb vollständig erbracht, weil sämtliche vorhandenen Inhalte sofort abrufbar sind. Auch die Möglichkeit, den Dienst während der gesamten Vertragslaufzeit fortlaufend und gegebenenfalls mehrfach zu nutzen, gehört zur geschuldeten Leistung (EuGH, Urteil vom 09.07.2026, C-234/25, Rn. 48).
Welche Folgen hat eine falsche Einordnung?
Behandelt ein Unternehmen eine digitale Dienstleistung fälschlich wie digitale Inhalte, führt die eingeholte Erklärung nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts.
Der Verbraucher kann dann trotz bereits begonnener Leistung widerrufen. Wurde er zudem nicht richtig über den vorzeitigen Leistungsbeginn und den möglichen Wertersatz informiert, kann auch der Wertersatzanspruch entfallen.
Im ungünstigsten Fall nutzt der Kunde den Dienst zunächst und widerruft anschließend, ohne für die Nutzung Wertersatz leisten zu müssen.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann außerdem dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß beginnt. Das Widerrufsrecht erlischt dann grundsätzlich erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB). Hinzu kommt das Risiko möglicher wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen.
Können Unternehmen beim Widerruf einer digitalen Dienstleistung Wertersatz verlangen?
Nicht automatisch. Wertersatz für bis zum Widerruf bereits erbrachte Leistungsbestandteile kommt aber in Betracht, wenn der Bestellprozess richtig gestaltet ist.
Dafür muss sich das Unternehmen per Checkbox vom Verbraucher bestätigen lassen, dass verlangt wird, dass das Unternehmen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Außerdem muss per ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht für Dienstleistungen und den möglichen Wertersatz informiert werden.
Fehlt das ausdrückliche Verlangen oder die erforderliche Belehrung, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Wertersatz.
Davon zu unterscheiden sind die Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts. Bei einer entgeltlichen Dienstleistung muss der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zustimmen und bestätigen, dass er weiß, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB).
Was bezüglich des Widerrufsrechts für Dienstleistungen bei der Gestaltung des Buchungsprozesses zu beachten ist, zeigen wir inkl. hilfreicher Musterformulierungen [in diesem Beitrag] /widerrufsrecht-dienstleistungen-28-05-2022.html).
Bei einem laufenden Abonnement helfen diese Erklärungen allerdings nicht dabei, das Widerrufsrecht bereits mit der Freischaltung entfallen zu lassen. Vollständig erbracht ist die Dienstleistung regelmäßig erst am Ende der vereinbarten Laufzeit.
Wie wird der Wertersatz berechnet?
Nach deutschem Recht ist grundsätzlich der vereinbarte Gesamtpreis zugrunde zu legen.
Der Wertersatz muss dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistung am Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung entsprechen. Nur wenn der Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch ist, tritt an seine Stelle der Marktwert (§ 357a Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB).
Bei laufenden Abonnements wird daher grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen dem Beginn der Vertragserfüllung und dem Widerruf abgestellt (EuGH, Urteil vom 08.10.2020, C-641/19 – PE Digital; EuGH, Urteil vom 09.07.2026, C-234/25, Rn. 50).
Der EuGH hält allerdings auch eine Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts besonders hochwertiger Inhalte für möglich. Das kann etwa relevant sein, wenn ein Kunde ein Abonnement nur abschließt, um innerhalb der Widerrufsfrist eine bestimmte Sportübertragung oder eine exklusive Premiere anzusehen (EuGH, Urteil vom 09.07.2026, C-234/25, Rn. 51 und 52).
Wie diese wertbezogene Berechnung mit dem Wortlaut des § 357a Abs. 2 BGB in Einklang zu bringen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Unternehmen sollten daher nicht ungeprüft in ihren AGB bestimmen, dass bei einem Widerruf stets der Einzel- oder On-Demand-Preis der angesehenen Inhalte geschuldet ist.
Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung wäre nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam.
Anbieter besonders wertvoller Einzelinhalte sollten ihre Preisstruktur und die tatsächliche Nutzung nachvollziehbar dokumentieren. Eine wertbezogene Wertersatzklausel sollte jedoch nur nach rechtlicher Prüfung in die AGB oder den Bestellprozess aufgenommen werden.
Welche Angebote können betroffen sein?
Das Urteil betrifft unmittelbar einen Streamingdienst für Videoinhalte. Es ist aber auch für andere Angebote wichtig, bei denen Inhalte mit dynamischen Plattformfunktionen verbunden werden.
Dazu können
- Musik- und Podcast-Abonnements
- Spieleplattformen
- Online-Lernangebote oder
- Fitnessdienste
gehören.
Dahingegen kann ein einzelner Videokurs grundsätzlich als digitaler eingeordnet werden.
Speichert die Plattform dagegen den Lernfortschritt, wertet Ergebnisse aus und empfiehlt passende Übungen, spricht mehr für eine digitale Dienstleistung.
Ähnlich ist es bei Fitnessangeboten. Einzelne Trainingsvideos können digitale Inhalte sein. Persönliche Trainingspläne, Fortschrittsauswertungen und laufende Anpassungen sprechen dagegen für eine digitale Dienstleistung.
Cloudspeicher, Webmail und klassische SaaS-Angebote sind bereits nach der gesetzlichen Definition regelmäßig digitale Dienstleistungen. Das Urteil ist vor allem für inhaltsbezogene Angebote wichtig, deren Einordnung bisher weniger eindeutig war.
Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
Unternehmen sollten zunächst klären, welche Leistung sie tatsächlich anbieten. Die Bezeichnung im Vertrag oder auf der Verkaufsseite ist nicht entscheidend.
Wer nur einen bestimmten fertigen Inhalt bereitstellt, kann weiterhin unter die Regeln für digitale Inhalte fallen.
Wer dagegen Inhalte anpasst, Nutzungsdaten auswertet, Empfehlungen erstellt oder die Nutzung individuell steuert, sollte eine Einordnung als digitale Dienstleistung prüfen.
Bleibt die Einordnung zweifelhaft, sollten die Widerrufsregeln für Dienstleistungen angewendet werden.
Anschließend sind insbesondere
- die Widerrufsbelehrung,
- die Erklärungen zum vorzeitigen Leistungsbeginn,
- der Hinweis auf den Wertersatz,
- die Bestellseite,
- die Vertragsbestätigung und
- die AGB
zu überprüfen.
Bei einer digitalen Dienstleistung darf einem Verbraucher gerade kein Einverständnis dahingehend abgerungen werden, dass sein Widerrufsrecht bereits mit Beginn der Nutzung erlischt.
Er muss vielmehr ausdrücklich verlangen, dass schon während der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung begonnen wird, und über den möglichen Wertersatz informiert werden.
Soll das Widerrufsrecht nach vollständiger Vertragserfüllung erlöschen, sind zusätzlich die hierfür erforderliche Zustimmung und Kenntnisbestätigung einzuholen. Die Erklärungen sollten getrennt und nachweisbar dokumentiert werden.
Fazit
Ein Streaming-Angebot ist nicht automatisch ein digitaler Inhalt. Entscheidend ist, ob der Anbieter lediglich bestimmte Inhalte bereitstellt oder eine dynamische, darüber hinausgehende Leistung erbringt.
Bei einer digitalen Dienstleistung bleibt das Widerrufsrecht grundsätzlich auch nach Beginn der Leistung bestehen. Unternehmen können für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung Wertersatz verlangen, wenn die Belehrung und der Bestellprozess richtig gestaltet sind.
Wer weiterhin mit den Erklärungen für digitale Inhalte arbeitet, riskiert einen wirksamen Widerruf ohne Vergütung für die bisherige Leistung. Bleibt die Einordnung zweifelhaft, sind die Widerrufsregeln für Dienstleistungen anzuwenden.
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