Seit 28.05.2022: Neue Informationspflicht über Sicherstellung der Echtheit von Kundenbewertungen + Formulierungshilfen (UPDATE)
Zum 28.05.2022 tritt eine neue Informationspflicht für Online-Händler in Kraft, die Produktbewertungen von Verbrauchern auf ihren Webseiten anzeigen. Fortan müssen Händler darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen nur von solchen Verbrauchern stammen, die die bewerteten Produkte auch tatsächlich erworben haben. In welchen Konstellationen die neue Informationspflicht eingreift und wie sie umzusetzen ist, zeigen wir inkl. hilfreicher Formulierungsmuster für Mandanten in diesen FAQ.
Inhaltsverzeichnis
- I. Was besagt die neue Informationspflicht über Echtheitsprüfungsverfahren für Kundenbewertungen
- II. Dürfen ab sofort nur noch verifizierte Kundenbewertungen veröffentlicht werden?
- III. Wer ist konkret von der Informationspflicht betroffen?
- IV. Trifft mich die Informationspflicht bei Bewertungen auf Google, Facebook, eBay, Amazon und weiteren?
- V. Gilt die neue Informationspflicht auch dort, wo nur ein Bewertungsdurchschnitt (etwa mit einer Gesamtnote oder mit Sternen) angegeben wird?
- VI. Trifft mich die neue Informationspflicht, wenn ich Bewertungen über ein Widget einbinde?
- VII. Trifft mich die neue Informationspflicht, wenn ich ein externes Kundenbewertungssystem nutze?
- VIII. Darf mit "echten Kundenbewertungen" geworben werden, wenn diese nicht auf Echtheit überprüft wurden?
- IX. Gilt die neue Informationspflicht auch für Bestandsbewertungen?
- X. Wie kann ich die neuen Informationspflichten erfüllen, wenn ich ein externes Bewertungssystem nutze und die konkreten Verifizierungsmaßnahmen gar nicht kenne?
- XI. Unterstützt SHOPVOTE seine Nutzer bei der Erfüllung der neuen Informationspflichten?
- XII. Wo sind die neuen Pflichtinformationen anzuführen?
- XIII. Wird auch bei Nutzung der SHOPVOTE-Widgets "AllVotes-Grafik I + II" oder "VoteBadge II + III" die Einrichtung einer zusätzlichen Unterseite empfohlen?
- XIV. Wie kann ich die Informationspflichten erfüllen, wenn ich ein eigenes Bewertungssystem nutze (+ Formulierungsbeispiele)?
- 1.) Keine Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen
- 2.) Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen
I. Was besagt die neue Informationspflicht über Echtheitsprüfungsverfahren für Kundenbewertungen
Im Zuge der Umsetzung der europäischen Omnibusrichtlinie wird im deutschen Recht zum 28.05.2022 eine neue Informationspflicht über das Ob und Wie der Echtsheitsverifizierung von Kundenbewertungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingeführt.
Nach einem neuen § 5b Abs. 3 UWG gilt nunmehr Folgendes:
Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Händler, die Verbraucherbewertungen anzeigen, werden nach der neuen Vorschrift künftig verpflichtet,
- in einem ersten Schritt offen zu legen, ob Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass die angezeigten Bewertungen echt sind, also von Verbrauchern stammen, die das bewertete Produkt überhaupt erworben/genutzt haben
- Bei vorhandenen Verifizierungsmaßnahmen darzulegen, welche Prozesse und Verfahren er zur Prüfung der Echtheit der Verbraucherbewertungen angewendet werden
Wichtig: die neue Informationspflicht zwingt nicht dazu, eine Echtheitsverifizierung einzurichten, sondern nur dazu, über das Ob und ggf. das Wie einer Einrichtung zu informieren.
II. Dürfen ab sofort nur noch verifizierte Kundenbewertungen veröffentlicht werden?
Nein, eine dahingehende Einschränkung ist der neuen Informationspflicht nicht zu entnehmen.
Auch weiterhin ist die Zugänglichmachung nicht verifizierter Kundenbewertungen gestattet.
Die neuen Pflichten zwingen nur dazu, darüber aufzuklären, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln Bewertungen auf Echtheit überprüft werden.
III. Wer ist konkret von der Informationspflicht betroffen?
Betroffen von der neuen Informationspflicht sind alle Online-Händler, die selbst Verbraucherbewertungen auf von ihnen selbst verwalteten Präsenzen zugänglich machen.
Adressaten der neuen Informationspflicht sind also nur Betreiber eigener Online-Shops und/oder Homepages, auf denen sie Verbraucherbewertungen selbst direkt darstellen.
Nicht betroffen sind Verkaufsauftritte auf Handelsplattformen wie eBay, Amazon oder Etsy.
Ebenfalls nicht betroffen sind Händler, die zwar einen eigenen Shop/eine Homepage betreiben, aber Verbraucherbewertungen dort nicht unmittelbar und direkt anzeigen. Verweist ein Seitenbetreiber nur per Link auf eine externe Verbraucherbewertung oder eine externe Sammlung von Verbraucherbewertungen, besteht keine Pflicht.
IV. Trifft mich die Informationspflicht bei Bewertungen auf Google, Facebook, eBay, Amazon und weiteren?
Informationen über die Echtheit von Kundenbewertungen müssen nur dann bereitgestellt werden, wenn Bewertungen selbst unmittelbar auf eigene Initiative hin und auf eigens verwalteten Präsenzen zugänglich gemacht werden.
Für Bewertungen, die auf externen Quellen wie Google, Facebook, eBay, Amazon und weiteren dargestellt werden, sind Händler nicht selbst verantwortlich und müssen daher auch keine eigenen Informationspflichten erfüllen. Vielmehr sind die Portale gehalten, die neuen Vorgaben umzusetzen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf die externen Bewertungsquellen unmittelbar Bezug genommen wird, etwa
- durch Einbindung externer Bewertungen in der eigenen Website
- durch Referenzierung bzw. wörtlicher Wiedergabe einzelner Bewertungen auf der eigenen Website
Nur dann müssen Bewertete die Informationspflichten selbst erfüllen.
V. Gilt die neue Informationspflicht auch dort, wo nur ein Bewertungsdurchschnitt (etwa mit einer Gesamtnote oder mit Sternen) angegeben wird?
Nein, die neue Pflicht zur Information über die Echtheit von Kundenbewertungen gilt (erst) dort, wo einzelne, individuell verfasste Kundenrezensionen dargestellt werden.
Gestaltungen, die nur ein Bewertungsgesamtergebnis (etwa per Gesamtnote oder Sterne-Zähler) darstellen, lösen die Informationspflicht für sich genommen noch nicht aus.
Erst dort, wo einzelne Bewertungen angezeigt werden, muss die neue Pflicht erfüllt werden.
VI. Trifft mich die neue Informationspflicht, wenn ich Bewertungen über ein Widget einbinde?
Ja, wer Bewertungen direkt über ein Widget auf seiner Website anzeigen lässt, fällt unter die neue Informationspflicht über Echtheitsverifizierungsmaßnahmen.
Dies gilt unabhängig davon, wer das Widget bereitstellt.
Auch, wenn ein Seitenbetreiber auf ein externes Kundenbewertungssystem (Shopvote, TrustedShops etc.) zugreift und über dieses Bewertungen auf seiner Seite anzeigen lässt, muss er die neue Informationspflicht erfüllen.
VII. Trifft mich die neue Informationspflicht, wenn ich ein externes Kundenbewertungssystem nutze?
Ja, die Pflicht hängt nicht davon ab, wer die Bewertungen erzeugt und generiert. Sie trifft – davon unabhängig – jeden Seitenbetreiber, der Verbraucherbewertungen direkt und unmittelbar selbst anzeigt.
Auch dann, wenn ein Unternehmer für die Generierung, Verwaltung und Anzeige also ein externes Bewertungssystem (wie etwa ShopVote, TrustedShops etc.) nutzt, muss er ab dem 28.05.2022 darüber informieren, ob und wie die Echtheit von Kundenbewertungen verifiziert wird.
VIII. Darf mit "echten Kundenbewertungen" geworben werden, wenn diese nicht auf Echtheit überprüft wurden?
Nein, das ist absolut unzulässig.
Nach einer neuen Nr. 23b im Anhang zum UWG stellt es seit dem 28.05.2022 einen Kernverstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, zu behaupten, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen.
Bei der Werbung mit der Echtheit von Kundenbewertungen sollte also unbedingt große Sorgfalt angewendet werden. Nur technisch hinreichend verifizierte Bewertungen dürfen auch als "echt" bzw. "authentisch" beworben werden.
Die allgemeine Aussage, Bewertungen seien echt, ist unzulässig, wenn auch nur hinsichtlich einer angezeigten Bewertung nicht hinreichend sichergestellt ist, dass sie von einem Verbraucher stammt, der das in Rede stehende Produkt auch tatsächlich erworben/genutzt hat.
IX. Gilt die neue Informationspflicht auch für Bestandsbewertungen?
Ja. Die neue Pflicht zur Information über die Echtheit gilt uneingeschränkt auch für Bewertungen, die vor dem 28.05.2022 generiert und zugänglich gemacht wurden.
Auch bei Bestandsbewertungen, die ein Händler selbst darstellt, ist also darüber zu informieren, ob und gegebenenfalls wie deren Echtheit sichergestellt wurde.
X. Wie kann ich die neuen Informationspflichten erfüllen, wenn ich ein externes Bewertungssystem nutze und die konkreten Verifizierungsmaßnahmen gar nicht kenne?
Bedient sich ein Unternehmer eines externen Bewertungssystems, entsteht mit der neuen Informationspflicht über die Echtheitsverifikation ein Dilemma.
Der Seitenbetreiber ist selbst und persönlich verpflichtet, darüber aufzuklären, ob und wie die Echtheit der auf seiner Website angezeigten Bewertungen überprüft wird.
Die notwendigen Informationen hierzu kennt aber nicht er, sondern nur der Betreiber des externen Bewertungssystems, das die Organisation und Veröffentlichung der Bewertungen übernimmt.
Für die Erfüllung der neuen Informationspflichten sind Unternehmer also auf die Mithilfe ihrer Bewertungssystem-Dienstleister angewiesen.
Diese müssen die notwendigen Informationen darüber herausgeben, ob und wie Bewertungen auf Echtheit überprüft werden, damit Unternehmer diese Informationen sodann verwenden können.
Viele Bewertungssysteme sind sich dessen bereits bewusst und haben so schon Maßnahmen auf den Weg gebracht, mit denen Unternehmer die neuen Informationspflichten erfüllen können.
Andere Bewertungssysteme sagen zu, dies mit dem notwendigen Vorlauf vor dem 28.05.2022 abzuschließen.
Bekannte Bewertungssysteme nutzen, um ihren Unternehmerkunden die Bereitstellung der neuen Pflichtinformationen zu ermöglichen, eine Info-Seite auf Ihrer Website, auf der alle notwendigen Informationen zum „Ob“ und „Wie“ der Echtheitsprüfung gesammelt sind.
Direkt im bereitgestellten Bewertungswidget wird dann der Link auf die Informationen zur Echtheitsprüfung dargestellt.
XI. Unterstützt SHOPVOTE seine Nutzer bei der Erfüllung der neuen Informationspflichten?
Ja, SHOPVOTE hat pünktlich vor dem 28.05.2022 alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Kunden die Erfüllung der Informationspflichten bestmöglich abzunehmen.
Sofern die SHOPVOTE-Widgets AllVotes-Grafik I + II und VoteBadge II + III verwendet werden, ist darin ein prägnanter Hinweis auf SHOPVOTEs Maßnahmen zur Verifizierung von Kundenbewertungen hinterlegt, der auf die dazugehörige Informationsseite von SHOPVOTE verweist.
Auch auf den SHOPVOTE-Bewertungsprofilen ist ein Hinweis auf die Verifizierung von Kundenbewertungen oberhalb der Bewertungsanzeige implementiert worden:
Wie SHOPVOTE-Kunden die neuen Informationspflichten bei Verwendung des SHOPVOTE-Bewertungssystems bestmöglich umsetzen, hat SHOPVOTE anschaulich auf einer neuen speziellen Hilfe-Seite dargestellt.
XII. Wo sind die neuen Pflichtinformationen anzuführen?
Die neuen Pflichtinformationen müssen im unmittelbaren Sichtzusammenhang mit den angezeigten Bewertungen erscheinen.
Wird ein Bewertungswidget eingesetzt, müssen die Informationen darin deutlich sichtbar verfügbar sein.
Zusätzlich empfiehlt es sich, eine eigene Info-Unterseite einzurichten und dort die Informationen über die Verifizierung erneut darzustellen. Im Seitenmenü der Website, etwa im Footer, sollte diese Seite dann mit einem eigenen Menüpunkt mit dem Titel „Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen“ verlinkt werden.
Hinweis zu SHOPVOTE
Auch SHOPVOTE-Kunden, welche die Widgets AllVotes-Grafik I + II und VoteBadge II + III verwenden, sollten diese eigene Info-Unterseite auf ihren Präsenzen einrichten.
Details können den Umsetzungshinweisen von SHOPVOTE entnommen werden.
XIII. Wird auch bei Nutzung der SHOPVOTE-Widgets "AllVotes-Grafik I + II" oder "VoteBadge II + III" die Einrichtung einer zusätzlichen Unterseite empfohlen?
Ja, auch bei Nutzung der SHOPVOTE-Widgets Widgets AllVotes-Grafik I + II oder *VoteBadge II + III wird empfohlen, zusätzliche eine eigene Unterseite einzurichten, diese Unterseite im Seitenmenü Ihrer Website zu verlinken und dort Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen auf SHOPVOTE erneut anzuführen.
SHOPVOTE führt dazu in seiner Handlungsempfehlung aus:
Schritt 2: Eigene Info-Unterseite auf Ihrer Internetpräsenz
Zusätzlich empfehlen wir die Einrichtung einer eigenen Unterseite auf Ihrem Internetauftritt, auf welchem Sie SHOPVOTE-Bewertungen darstellen. Halten Sie diese Unterseite bitte über eine allgemein zugängliche Verlinkung (z.B. im Seitenmenü oder im Footer) abrufbar. Bitte
- benennen Sie die Unterseite zu „Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen“ und
- richten Sie dafür einen eigenen Menüpunkt in Ihrem Seitenmenü oder dem Footer ein und legen Sie dort den folgenden Text ab:
Information zur Echtheit von Kundenbewertungen
Unser Unternehmen sammelt über den unabhängigen Dienstleister SHOPVOTE Bewertungen. SHOPVOTE setzt automatische und manuelle Maßnahmen ein, um Bewertungen zu verifizieren. Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen auf SHOPVOTE finden Sie hier.
Kopieren Sie dazu den folgenden Text, um ihn in Ihrer Webseite (inkl. Verlinkung) einzufügen:
<h2>Information zur Echtheit von Kundenbewertungen</h2>
<p>Unser Unternehmen sammelt über den unabhängigen Dienstleister SHOPVOTE Bewertungen. SHOPVOTE setzt automatische und manuelle Maßnahmen ein, um Bewertungen zu verifizieren. <a href="https://www.shopvote.de/verifizierung-von-bewertungen" target="_blank">Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen auf SHOPVOTE finden Sie hier.</a></p>
XIV. Wie kann ich die Informationspflichten erfüllen, wenn ich ein eigenes Bewertungssystem nutze (+ Formulierungsbeispiele)?
Seitenbetreiber, die kein externes Bewertungssystem nutzen, sondern Kundenbewertungen selbst sammeln und veröffentlichen, müssen die neuen Informationspflichten selbst erfüllen und entsprechende Angaben machen.
Diese Angaben sollten einerseits im direkten Sichtzusammenhang mit der Bewertungsanzeige und andererseits zusätzlich in einem eigenen Menüpunkt auf der Seite mit dem Titel „Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen“ erscheinen.
Je nachdem, ob und wie die Echtheit der Bewertungen verifiziert wird, kommen verschiedene Formulierungen für die notwendigen Angaben in Betracht.
Folgende Musterformulierungen können verwendet werden:
1.) Keine Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen
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13 Kommentare
Vielen Dank für den hilfreichen Artikel. Beim Durchlesen sind mir noch ein paar Fragen in den Sinn gekommen:
betrifft dies auch normale Webseiten die einfache "Kundenstimmen" von Kunden veröffentlichen? Beispiel: Ein Dienstleister bittet einen Kunden nach Erledigung eines Auftrages um eine Kundenstimme und veröffentlicht diese dann auf seiner Webseite?
außerdem ist hier immer von "Verbrauchern" die Rede... was ist bei B2B Dienstleistungen wo eine Bewertung/Kundenstimme veröffentlicht wird?
Vielen Dank!
Beste Grüße,
Max
SHOPVOTE stellt Ihnen auf der folgenden Seite Informationen zur Umsetzung der Informationspflichten gem §5 Abs. 3 UWG zur Verfügung: https://www.shopvote.de/informationspflicht-bewertungen-omnibus-richtlinie
Sollten Sie Fragen zur Umsetzung haben, wenden Sie sich gern service@shopvote.de oder an Ihren Ansprechpartner der IT-Recht Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Stuwe,
SHOPVOTE
ich finde bei Ihrem Partner Shopvote noch keinen Hinweis darauf, dass die Regulierung rechtswirksam umgesetzt wird. Wissen Sie wie der Status ist - und vor allem, ob ich als Händler aktiv werden muss?
Vielen Dank,
Grüße
Holger Löbel
wie sieht es nicht mit Bewertungen, sondern mit "fünf" Kundenstimmen aus, die auf der Webseite wiedergegeben werden?
Gruß
werden die Shopsystemanbieter für die ihr Rechtstexte bereitstellt darüber informiert, dass diese ihre Shops mit entsprechenden Optionen versehen? Ich selbst betreibe einen sogenannten Cloudshop, bei dem ich solche Änderungen größtenteils mit dem Support besprechen muss da ich dies selbst nicht implementieren kann.
Freundliche Grüße
Die Angabe eines Namens ist freiwillig. Standardmäßig wird zwar die Absende-IP mitgeliefert, die ich mit der Buchungs-IP abgleichen kann. Die Buchungs-IP liegt oft jedoch nicht vor oder ist nicht identisch, weil die buchende Person eine andere ist.
Wie sieht es aus, wenn ich als Betreiber bzw. Anbieter einen Link zu einer externen Oberfläche setze (z. B. meinem Profil bei Proven Expert, Trusted Shops oder im medizinischen Bereich jameda, etc.) - bin ich als Anbieter verpflichtet zu prüfen, ob die Zieloberfläche die Informationspflicht einhält?