Schutzrechte jenseits der Marke

EuG: Geschmacksmusterschutz von Lego-Spielbaustein bestätigt

Im Konflikt bezüglich des Designs des bekannten Spielbausteins hat Lego einen rechtlichen Erfolg verbucht. Das Geschmacksmuster bleibt weiterhin gültig, wie das Europäische Gericht (EuG) entschieden hat.

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Man lernt nie aus: Überblick über das Designschutzrecht!

In Deutschland werden Designs durch das DesignG geschützt. Das europäische Pendant ist die GGV, die ebenfalls Geschmacksmuster schützt. In diesem Beitrag finden Sie alles Wissenswerte von der Anmeldung bis zur Verletzung des Designschutzrechts.

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FAQ Geschmacksmuster/Design

Im gewerblichen Rechtsschutz nehmen Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung von Geschmacksmustern bzw. Designs in letzter Zeit deutlich zu. Grund genug hier mal genauer hinzusehen.

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Also doch: LEGO-Baustein soll Designschutz behalten

Der EuG hat entschieden, dass das EUIPO zu Unrecht das LEGO-Geschmacksmuster für nichtig erklärt hat und damit der bekannte Baustein des LEGO-Spielbaukastens erstmal weiterhin als Geschmacksmuster geschützt ist.

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Haftet der Domain-Registrar für Rechtsverletzungen Anderer?

Auf einer Online-Plattform finden massenweise Urheberrechtsverletzungen statt. Der Domain-Inhaber hat seinen Sitz im Ausland und ist nicht greifbar. Kann ein Rechteinhaber gegen den Domain-Registrar vorgehen, der im Auftrag des Domain-Inhabers die Domain für diesen registrieren und konnektieren ließ?

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Über Geschmack lässt sich streiten: FAQ zum Geschmacksmuster- und Designschutz

Neben markenrechtlichen Abmahnungen nehmen im gewerblichen Rechtsschutz Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung von Geschmacksmustern bzw. Designs in letzter Zeit deutlich zu. Grund genug hier mal genauer hinzusehen. Um was geht es eigentlich bei einem Geschmacksmuster bzw. Design? Viele Händler können mit diesen Begrifflichkeiten wenig anfangen - und doch: Wer geschützte Muster verletzt, dem drohen ähnlich drakonische Strafen wie bei einer Markenverletzung.

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Nur spielen: Bloße Registrierung einer Domain stellt keine Markenrechtsverletzung dar

Bei der Registrierung einer Domain ist einiges zu beachten, um nicht in ein Fettnäpfchen zu treten. Insbesondere können Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Die bloße Registrierung einer Domain jedoch kann keine Markenrechtsverletzung darstellen, wie das LG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 18.05.2018, Az. 2-03 O 175/18) in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht hat.

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Crocs - dich kenn ich doch: Nichtigerklärung von Geschmackmsmuster mangels Neuheit

Eine Verordnung der Union sieht den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor, soweit es neu ist und Eigenart hat. Ein Geschmacksmuster gilt u. a. dann nicht als neu, wenn es vor den zwölf Monaten, die dem in Anspruch genommenen Prioritätstag vorausgehen, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen nicht bekannt sein konnte.

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Wohnst du noch oder nutzt du schon? Zur Vorbenutzung eines IKEA-Betts

Der unter anderem für Designrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Annahme eines auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts gemäß § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG voraussetzt, dass die Vorbereitungshandlungen im Inland stattgefunden haben.

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Und nun das Wetter: Zur Kennzeichenschutzfähigkeit von „Apps“

Ein Smartphone ohne Apps ist in Zeiten von „WhatsApp“, „Facebook“ und Co kaum vorstellbar - schöne neue Welt. Einen Vorsprung hat natürlich auch hier derjenige, der sich seinen App-Namen vor plumpen Nachahmern kennzeichenrechtlich schützen kann. Auf was es dabei ankommt, zeigt das Urteil des OLG Köln vom 5. September 2014 (Az.: 6 U 205/13) exemplarisch anhand der App „wetter.de“ auf – doch auch hier zeigt sich letztlich, dass überall die allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsätze gelten und kein Schutz an Bezeichnungen entstehen kann, die nicht unterscheidungskräftig sind.

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Der gorillapod tobt: Abmahnung wegen Verkauf von Kamerastativen

Der IT-Recht Kanzlei liegen mehrere geschmackmuster- und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Auftrag der DayMen US Inc. In Sachen Gorillapod wegen angeblicher Geschmacksmuster- und Lauterkeitsrechtsverletzungen durch Verkauf von rechtsverletzenden Kamerastativen vor – betroffen sind davon also alle Händler, die mit Stativen handeln, die diesen flexiblen Kamerastativen, auf dem Markt bekannt und angeboten unter der eingetragenen Marke „gorillapod“, ähneln.

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BGH: Berufsbezeichnung mit regionalem Zusatz als Internetdomain nicht irreführend

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 1. September 2010 (Az.: StbSt ( R ) 2/10), dass eine Internet-Domain, die aus der Berufsbezeichnung und einer regionalen Angabe gebildet wird, wie etwa „steuerberater-suedniedersachsen.de, nicht als irreführend im Sinne von § 57 Abs. 1, 57 a StBergG anzusehen ist.

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Dich erkenn ich doch - zur Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Ansprüche bei Designklau

Sofern ein Designcharakteristikum für ein bestimmtes Produkt eine unverkennbare Wiedererkennungswirkung besitzt und durch lang anhaltende Verwendung mit einer bestimmten Firma in Verbindung gebracht wird, kann dies dazu führen, dass ein Marken- und Wettbewerbsschutz zu bejahen ist. In diesem Fall liegt in der Nachahmung des speziellen Designs auch eine unlautere Handlung vor. In bestimmten Fallkonstellationen sind wettbewerbsrechtliche- und markenrechtlichen Ansprüche nebeneinander anwendbar, OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.02.2013, Az.: 6 U 11/11.

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Geschmackssache: BGH zu überhöhten Gegenstandswerten und Gebühren bei gewerblichen Schutzrechten

Der u. a. für das Gebrauchsmusterrecht zuständige X. Zivilsenat hat über die Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und einem Geschmacksmuster entschieden.

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Nur Schall und Rauch? - Personennamen als Marken

Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit unterliegen Personennamen als Marken denselben Kriterien wie allee anderen Markenformen. Bei der Anmeldung werden dabei also lediglich die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere auch das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen im Sinne des § 8 MarkenG. Das Bundespatentgericht entschied dabei in seinem Beschluss vom 27. März 2012 (27 W (pat) 83/11) zugunsten der Eintragungsfähigkeit von „Robert Enke“.

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Nachahmung empfohlen?! - Zum Schutzumfang des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht seinem Inhaber das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Im Unterschied zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bedarf es für den Schutz auch keiner Anmeldung. Bezüglich der Inhaberschaft eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2012 (Az.:I ZR 23/12) kürzlich eine Vermutung der Inhaberschaft zu Gunsten desjenigen, der das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich macht, entschieden abgelehnt.

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Geschäftlich oder privat? Domainregistrierungen und die Anwendbarkeit des MarkenG

Wann liegt bei der Registrierung und Nutzung von Domains ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und damit die Anwendung des Markengesetzes vor - diese Frage beschäftigt immerwieder die Gerichte. Das LG Stuttgart (Beschluss v. 11.11.2011, Az.: 17 O 706/1) hat dem Inhaber eines Kennzeichenrechts einen Unterlassungsanspruch nun gegen einen Domaininhaber wegen konkreter Verwechslungsgefahr der beiden Marken eingeräumt. Da unter der beklagten Domain „sponsored links“ (Werbeeinblendungen) vorgehalten wurden, handelte es sich um eine Teilnahme „im geschäflichen Verkehr“. Eine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr ist hier also dann zu bejahen, wenn die Domain selbst (noch) nicht benutzt werde.

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Über Geschmack lässt sich streiten - FAQ zum Geschmacksmusterschutz

Wer heutzutage Gebrauchsgegenstände vermarktet, weiß: Der Kunde kauft, was ihm gefällt. Auf einem Markt, auf dem das Angebot ständig wächst und die funktionalen Unterschiede zwischen den Konkurrenzprodukten immer geringer werden, ist eine gute, einzigartige Gestaltung der Schlüssel zum Verkaufserfolg. Um zeit- und kostenintensiv entwickelte Designs vor Nachahmern zu schützen, gibt es die Möglichkeit, diese als so genannte „Geschmacksmuster“ eintragen zu lassen.

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OLG-Düsseldorf versus Vorinstanz: Doch keine Haftung des Admin-C

Das LG Düsseldorf hatte den beklagten Admin-C noch verurteilt. Doch der wehrte sich und zog vor das OLG Düsseldorf – mit Erfolg: Im Gegensatz zur Vorinstanz verneint das OLG die Haftung des Admin-C wegen einer Rechtsverletzung Dritter durch die .de-Domain. Trotz des Urteils bleibt es aber dabei: Es besteht ein Haftungsrisiko, auch wenn der Admin-C nicht zugleich Domaininhaber ist…

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Das nicht eingetragene Europäische Geschmacksmuster

Gerade bei Firmenlogos stellt sich oft die Frage, wie diese rechtlich geschützt sind. Hier bereiten das Urheber- und Markenrecht oft einige Probleme, da entweder die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist oder die Voraussetzungen des Schutzes als Geschäftsabzeichen fraglich sind. Häufig übersehen wird jedoch der Schutz des Logos als  nicht eingetragenes europäisches Geschmacksmuster.

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