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Werbung mit Selbstverständlichkeiten - Irreführende Werbeaussagen

OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit CE-Zeichen

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Online-Händlerin, die u.a. Einrichtungsgegenstände anbietet, mit der Angabe „CE/TÜV/GS-geprüft“ werben durfte. Problematisch war dabei vor allem, dass es sich bei der Angabe „CE“ nicht um ein – durch eine mehr oder weniger unabhängige Stelle vergebenes – Prüfsiegel im klassischen Sinn handelt, sondern um eine gesetzlich verpflichtende Herstellerangabe innerhalb der EU.

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Werbung mit versichertem Versand

Einer der gängigsten Abmahngründe im Themenbereich „Versand“ ist der bloße Hinweis auf unversicherten Versand ohne nähere Erläuterungen dazu, dass der Verkäufer weiterhin etwa das Risiko des Versandsverlustes trägt. Doch auch umgekehrt droht beim Hinweis auf versicherten Versand eine Abmahngefahr. Dies wird im folgenden Artikel näher erläutert.

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Selbstverständlich? Ist Werbung mit dem Zusatz „Original“ zulässig?

„100% Originalwaren“! so oder so ähnlich lässt sich in Zeiten von chinesischen Plagiatsfällen immer noch gut werben. Aber ist das überhaupt zulässig? Streitpunkt: Selbst wenn der Zusatz zutreffend ist und es sich tatsächlich um ein Originalprodukt und nicht um eine Fälschung handelt, kann es eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit irreführend sein .Die Gerichte sind sich bei der Beantwortung dieser Frage uneins....

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LG Frankenthal: Werben mit versichertem Versand im Fernabsatz ist wettbewerbswidrig

Im elektronischen Geschäftsverkehr ist es üblich, den besonderen Service oder ein zusätzliches Entgegenkommen des Unternehmers gegenüber Verbrauchern werbend hervorzuheben, um diese durch das Andeuten einer intensiven Kundenausrichtung längerfristig an den Betrieb und dessen Produkte zu binden. Allerdings findet die Zulässigkeit derartiger Werbung ihre Grenzen dann, wenn im Servicebereich Selbstverständlichkeiten angepriesen werden, welche das Gesetz den Unternehmern in Form von Pflichten ohnehin auferlegt.

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BGH zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist zu Recht wettbewerbsrechtlich angreifbar, führt diese den Verbraucher schließlich in die Irre. Händler tappen leider nur allzu oft in diese Falle. Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Grenze zur unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten schnell überschritten ist.

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OLG München: die Werbung mit „24 Monate Gewährleistung“ ist wettbewerbswidrig

Im Online-Handel wird es aufgrund der stetig steigenden Zahl konkurrierender Anbieter immer wichtiger, die eigenen Produkte nicht nur hinsichtlich ihrer qualitativen Eigenschaften zu bewerben, sondern auch spezielle Vorzüge im Bereich der Kundenbetreuung und im Service anzupreisen. Dabei wird oft auf sogenannte „Selbstverständlichkeiten“ zurückgegriffen, die scheinbare zusätzliche Dienste oder Gefälligkeiten des Anbieters verdeutlichen sollen, sich in Wirklichkeit aber aus allgemein verbindlichen gesetzlichen Regelungen ergeben und somit ohnehin von jedem Online-Händler zwingend zu beachten sind. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das Werben mit solchen Selbstverständlichkeiten aber nicht selten unzulässig.

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Irreführende Werbung und Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Auf den Kontext kommt es an

Irreführende Werbung ist verboten: Der Verbraucher soll vor der unrichtigen Annahme geschützt werden, die beworbenen Waren böten einen qualitativen Vorsprung vor der Konkurrenz, der überhaupt nicht existiert. Jedoch ist bei der rechtlichen Betrachtung von Werbeversprechen vor allem auf die Gesamtaussage abzustellen; aus dem Kontext herausgetrennte Einzelaussagen können nicht ohne weiteres abgemahnt werden.

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Handel mit Textilien: Werbung für „Originalware“ ist nicht wettbewerbswidrig

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist ein kritisches Thema: Normalerweise ist es wettbewerbsrechtlich verboten, selbstverständliche und allgemein übliche Wareneigenschaften besonders zu betonen, da sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher eine Ware wegen einer vermeintlich besonderen Eigenschaft gegenüber Konkurrenzprodukten bevorzugt. Dass es von dieser Regel eine Ausnahme gibt, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Hamm (20.12.2010, Az. I-4 W 121/10).

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Mit CE-Kennzeichen werben – Abmahnung gefällig?

Jeder kennt es, kaum einer weiß, was es wirklich bedeutet: Das CE-Kennzeichen. In einem aktuellen Urteil wurde jetzt schon wieder ein Händler verurteilt, weil er unvorsichtigerweise mit der CE-Kennzeichnung eines Produkts Werbung machte.

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