LG Frankenthal: Werben mit versichertem Versand im Fernabsatz ist wettbewerbswidrig
Im elektronischen Geschäftsverkehr ist es üblich, den besonderen Service oder ein zusätzliches Entgegenkommen des Unternehmers gegenüber Verbrauchern werbend hervorzuheben, um diese durch das Andeuten einer intensiven Kundenausrichtung längerfristig an den Betrieb und dessen Produkte zu binden. Allerdings findet die Zulässigkeit derartiger Werbung ihre Grenzen dann, wenn im Servicebereich Selbstverständlichkeiten angepriesen werden, welche das Gesetz den Unternehmern in Form von Pflichten ohnehin auferlegt.
Mit Urteil vom 12.04.2013 hatte das LG Frankenthal entschieden, dass die Werbung mit versichertem Versand im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft.
Der Sachverhalt und die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Verbraucherschutzverband gegen einen Unternehmer auf Unterlassung geklagt hatte, der auf eBay mit dem Passus "Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!" warb. Der Kläger sah hierin eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Das Gericht bestätigte diese Auffassung und bejahte einen Wettbewerbsverstoß aus §3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nummer 10 der „Schwarzen Liste“ des UWG.
Nach dieser Vorschrift sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, die unwahre Angaben darüber machen oder den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass gesetzlich bestehende Rechte eine Besonderheit des Angebots darstellen.
Zunächst stelle es fest, dass im Fernabsatz nach §474 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit §447 BGB stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware trage.
Mache dieser in einem Angebot insofern auf die gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriere, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte Serviceleistung, sei dies eine unlautere geschäftliche Handlung.
Der Verbraucher verstehe die Aussage nämlich als Werbung mit einer Transportversicherung, die einen Vorteil gegenüber Bestellungen ohne derartige Risikotragung andeute, und mithin als qualitative Auszeichnung des Anbieters. Gleichzeitig aber erwecke die Formulierung den Eindruck, dass der Verbraucher erst durch die besondere Disposition des Verkäufers von der Versandgefahr befreit werde.
Somit stelle der Verkäufer ein gesetzlich angeordnetes Verbraucherrecht als positives Charakteristikum seines Angebots dar.
Fazit
Wirbt ein Händler mit der Tragung des Versandrisikos im Fernabsatz, liegt stets eine unlautere Handlung vor. Dem Verbraucher wird so ein gesetzlich bestehendes Recht als Besonderheit des Angebots präsentiert. Dies gilt selbst dann, wenn der Händler zum Erbringen der Leistung den versicherten Versand von Transportunternehmen in Anspruch nimmt, da dieser einzig den Versender der Ware vor zufälligem Untergang, Verlust oder Versandschäden schützt, gegenüber dem Empfänger aber keinerlei Wirkung entfaltet.
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