„FCKW- und FKW-frei“: Keine irreführende Angabe bei der Werbung für Kühlgeräte
Wer im geschäftlichen Verkehr Kühlgeräte bewirbt und dabei auf die Eigenschaft „FCKW- und FKW-frei“ hinweist, handelt nach Auffassung des Landgericht Berlin nicht wettbewerbswidrig. Eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten liege in diesem Fall nicht vor.
Streit um Umweltwerbung bei Kühlschränken
Der Beschluss erging in einem Verfahren gegen einen Onlinehändler, der Kühlschränke auf den jeweiligen Produktseiten mit dem Hinweis „FCKW- und FKW-frei“ beworben hatte. Der Kläger sah darin zumindest hinsichtlich der Aussage „FCKW-frei“ eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Schließlich sei FCKW als Kühlmittel seit langem geächtet, sodass Verbraucher auf etwas hingewiesen würden, das bei allen Geräten ohnehin vorausgesetzt werde.
Das Landgericht Berlin bewertete den Fall jedoch anders. Es stellte nicht isoliert auf die Einzelaussage „FCKW-frei“ ab, sondern auf die Gesamtangabe „FCKW- und FKW-frei“. Diese beanstandete das Gericht nicht.
Nach Ansicht der Richter (LG Berlin, Beschl. v. 06.09.2011, Az. 15 O 332/11) sei gerade entscheidend, dass für FKW kein vergleichbares allgemeines Verbot bestanden habe und auch kein Marktstandard ersichtlich gewesen sei, nach dem Hersteller bereits generell auf diesen Stoff verzichteten. Der Hinweis auf „FKW-frei“ könne daher eine echte Produkteigenschaft darstellen und nicht lediglich eine Selbstverständlichkeit beschreiben.
Gesamtbetrachtung statt isolierter Einzelworte
Vor diesem Hintergrund sei auch der zusätzliche Hinweis auf den Verzicht auf FCKW nicht irreführend. Verbraucher verstünden die Aussage insgesamt dahin, dass bei der Herstellung des Kühlschranks sowohl auf das bekannte umweltschädliche FCKW als auch auf FKW als möglichen Ersatzstoff verzichtet worden sei.
Die positive Produkteigenschaft liege damit nach Auffassung des Gerichts gerade im kombinierten Verzicht auf beide Stoffe. Der Händler hebe also keine Eigenschaft hervor, die bei sämtlichen Konkurrenzprodukten selbstverständlich vorhanden sei.
Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis. Zwar bleibt es dabei, dass Werbung mit Selbstverständlichkeiten grundsätzlich unzulässig sein kann. Der Fall zeigt jedoch, dass Werbeaussagen stets im Gesamtzusammenhang zu beurteilen sind. Einzelne Begriffe dürfen nicht losgelöst vom übrigen Aussagegehalt bewertet werden.
Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass Gerichte auch bei umweltbezogener Werbung differenzieren und nicht jede hervorgehobene Produkteigenschaft vorschnell als irreführend einstufen.
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