Dürfen die Käufer ihre Kritik uneingeschränkt äußern, wenn sie einen Kommentar oder eine Bewertung zu den auf Online-Marktplätzen angebotenen Waren und dort agierenden Händlern abgeben? Solche Kommentare und Bewertungen sind bekanntlich nicht immer positiv und schmeichelhaft. Kann man sich zumindest gegen Kommentare wehren, die durchaus unbegründet sind und der Wahrheit nicht entsprechen? Die Meinungsfreiheit der Kunden kennt tatsächlich ihre Schranken. Das OLG München hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 28.10.2014, Az.: 18 U 1022/14) festgehalten, dass der Händler die Entfernung eines negativen Kommentars und ggf. einer damit verbundenen negativen Bewertung des Kunden verlangen kann, wenn diese auf unwahren Tatsachen basieren.
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