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Garantiewerbung - Produkt- und Qualitätswerbung

OLG Celle: Müssen Händler über eine bestehende Herstellergarantie informieren?

Die Frage, ob Händler, die gar nicht mit einer bestehenden Herstellergarantie für das von Ihnen angebotene Produkt werben wollen aufgrund einer gesetzlichen Informationspflicht zur Erwähnung der Garantie gezwungen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das OLG Celle entschied nun, dass keine Pflicht für den Verkäufer besteht.

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Neues Muster für die „Tiefpreisgarantie"

Die Werbung mit einer solchen Tiefpreisgarantie ist rechtlich nicht trivial. Wir stellen unseren Bestandsmandanten hierfür ein passendes Muster bereit, welches im Rahmen bestehender Mandatsverhältnisse dauerhaft von uns gepflegt wird.

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Informationspflicht zur Garantie auch ohne Rechtsanspruch?

Wie verhält es sich, wenn der Kauf beim eigentlich informationspflichtigen Händler Rechte aus der Herstellergarantie überhaupt nicht begründen kann? Muss auch hier über die Garantie aufgeklärt werden? Wir stellen Fallbeispiele aus der Praxis bereit.

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Dilemma: Fehlende Informationen zu bestehender Garantie

Das Thema Garantiewerbung ist seit Jahren ein Fallstrick für Händler. Wer aktiv mit einer Garantie wirbt, begibt sich oft in erhebliche Abmahngefahr. Doch nur die wenigsten wissen: Auch das Verschweigen bestehender Garantien stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

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Werbung mit einer Garantie – Verkäufer haben besondere Informationspflichten zu beachten

Das Bestehen einer Garantie für bestimmte Produkteigenschaften ist aus Sicht des Kunden ein Indiz für die besonders gute Qualität eines Produkts. Mit einer Hersteller- oder Verkäufergarantie zu werben und damit die Kaufentscheidung des Kunden maßgeblich zu beeinflussen, stellt einen besonderen Wettbewerbsvorteil für den Verkäufer dar. Während Online-Händler diesen Vorteil bei Bestehen einer Garantie unbedingt nutzen sollten, müssen gelichzeitig die mit der Werbung mit einer Garantie einhergehenden besonderen Pflichten beachtet werden. Zu denken ist dabei an die Informationspflicht gegenüber Verbrauchern gem. § 312d Abs. 1 BGB, sowie die Sonderbestimmung für die Garantieerklärung gem. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Garantie vs. Gewährleistung: Was ist der Unterschied?

Viele Verbraucher und Händler verwechseln die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung". Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Unterschiede, zeigt, welche Pflichten für Händler bestehen und worauf bei Werbung mit Garantien zu achten ist.

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Garantie-Werbung auf Plattform chrono24.de: viele Abmahnungen

Die Bewerbung einer Garantie im Rahmen von Online-Angeboten ist eine besonders attraktive Verkaufsförderungsmaßnahme für Online-Händler. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass mit einer Garantie-Werbung zahlreiche Informationspflichten im Online-Bereich einhergehen. Werden diese Informationspflichten nicht eingehalten, kann es schnell zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen. Insbesondere auf der Verkaufsplattform Chrono24 ist insoweit Vorsicht geboten. Weshalb hier ein besonderes Abmahn- bzw. Vertragsstrafenrisiko droht, erfahren Sie in unserem heutigen Beitrag.

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Aktuelle Abmahngefahr: Garantie-Werbung auf Plattform Amazon

Die Bewerbung einer Garantie im Rahmen von Online-Angeboten ist eine besonders attraktive Verkaufsförderungsmaßnahme für Online-Händler. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass mit einer Garantie-Werbung zahlreiche Informationspflichten im Online-Bereich einhergehen. Werden diese Informationspflichten nicht eingehalten, kann es schnell zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen. Insbesondere auf der Verkaufsplattform Amazon ist insoweit Vorsicht geboten. Weshalb hier ein besonderes Abmahn- bzw. Vertragsstrafenrisiko droht, erfahren Sie in unserem heutigen Beitrag.

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Garantiebezogene Informationspflichten nach neuem Verbraucherrecht: eine Bedrohung für den Online-Handel

Hersteller gewisser Warengattungen gewähren beim Kauf ihrer Produkte üblicherweise gewährleistungsunabhängige Garantien, die Investitionsentscheidungen der Verbraucher erleichtern, die Kundenbindung stärken und der besonderen Schadensneigung einschlägiger Waren Rechnung tragen sollen. Seit dem 13.06.2014 besteht im Online-Handel die Pflicht, über etwaig vorhandene Garantien und deren Bedingungen vor Vertragsschluss zu informieren, und begründet so kaum überschaubare Haftungsdimensionen, die sich Abmahner derzeit zu Nutze machen. Den Umfang und das inhärente Risiko der erforderlichen Garantiehinweise hat die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag einer kritischen Betrachtung unterzogen.

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