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Die Weihnachtsgarantie: Muster der IT-Recht Kanzlei

04.12.2018, 14:26 Uhr | Lesezeit: 2 min
Die Weihnachtsgarantie: Muster der IT-Recht Kanzlei

Sollen Weihnachtsgeschenke tatsächlich Weihnachtsgeschenke sein, und nicht nur Geschenke, dann müssen sie an Heiligabend tatsächlich unter dem Baum liegen. Dazu müssen sie rechtzeitig an den Schenkenden geliefert werden, was bei einigen – ja nicht so selten vorkommenden –kurzfristigen Bestellungen vor Heiligabend auch einmal zeitlich eng werden kann.

Ein gutes Verkaufsargument ist daher, den Kunden die rechtzeitige Lieferung vor Weihnachten zu garantieren – und mit dieser „Weihnachtsgarantie“ zu werben. Natürlich muss hierzu die rechtzeitige Lieferung zum einen wirklich und ernsthaft seitens des entsprechend werbenden Händlers angestrebt werden und zum anderen auch objektiv wahrscheinlich sein, also insbesondere mit den Liefermöglichkeiten der Paketdienste abgestimmt werden. Außerdem muss für den Fall, dass – aus welchen Gründen auch immer – die Garantie im Einzelfall dann doch nicht eingehalten werden kann, dem Kunden dafür ein Ausgleich versprochen werden, beispielsweise ein nachträglicher Rabatt auf die Bestellung, ein kostenloses Umtauschrecht oder ein Geschenkgutschein für künftige Bestellungen.

Aus rechtlicher Sicht gibt es keine Besonderheiten zu beachten. Wichtig ist lediglich, dass die Voraussetzungen, der Inhalt und etwauge Beschränkungen der Weihnachtsgarantie klar und bestimmt angegeben werden, ggf. in den AGB oder auf einer besonderen, entsprechend verlinkten Unterseite, auf der die weiteren Details dargestellt werden. Unklarheiten in der Darstellung gehen dabei stets zu Lasten des Unternehmers, insbesondere besteht die Gefahr von Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherzentralen.

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten hier exklusiv ein entsprechendes Muster (inkl. Handlungsanleitung) bereit.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Alexander Raths - Fotolia.com

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1 Kommentar

G
Georg Haake 15.01.2021, 15:30 Uhr
EXPERT WEINACHTSVERSPRECHEN, rechtzeitige Lieferung zum Fest, die nicht stattfand!
In meinem nachfolgend geschilderten Fall wird zwar nicht von einer Weihnachtsgarantie, aber vom Weihnachtsversprechen, rechtzeitige Lieferung zum Fest getitelt. Inwieweit überhaupt eine juristische Verbindlichkeit besteht ist fraglich.
Meiner Meinung nach wurde hier aber unlauterer Wettbewerb betrieben und Kunden etwas versprochen, dass wenn es nicht eingehalten werden kann, keine Konsequenzen für den Verkäufer nach sich ziehen.
Am 17. Dezember 2020 bestellte ich einen Fernseher über das Vergleichsportal IDEALO beim Onlineshop expert, der mit dem Versprechen rechtzeitige Lieferung zum Fest beworben war. Unter der Voraussetzung das die Bestellung noch am gleichen Tag erfolge müsse, was in meinem Falle auch geschehen war.
Der Fernseher, ein Weihnachtsgeschenk für meine Tochter, wurde jedoch nicht wie versprochen zum Fest geliefert. Wie sich unschwer vorstellen lässt, war die Enttäuschung riesengroß.
Diverse Anrufe und Emails an den Service blieben kommentar- und ergebnislos. Am 28.12 erhielt ich dann einen Anruf von der Spedition, die mir die Lieferung nunmehr für Dienstag den 29. Dezember in Aussicht stellte. Im Laufe des Dienstags, des 29.12, wurde geliefert. Das Weihnachtsgeschenk war jedoch ein Totalausfall.
Sich im Nachhinein auf die derzeitige aktuelle Covid-19 Situation zu berufen, um somit das Scheitern des WEINACHTSVERSPRECHENS zu rechtfertigen, ist schlichtweg Kundentäuschung.
Der absolute Gipfel dürfte jedoch das Email vom 29.12.
Nachfolgend wörtliche Auszüge des Inhalts:
Lieber Kunde,
vielen Dank für die bislang erbrachte Geduld zu Ihrem Auftrag . Leider konnten wir das Weihnachtsversprechen wie versprochen nicht halten, das tut uns Leid. Als Wiedergutmachung erhalten Sie für Ihren nächsten Einkauf einen 5€ Gutschein. Gültig bei einem Mindestbestellwert von 25€ und bis zum 09.12.2022 einlösbar. Gilt nur im Onlineshop und ist nicht kombinierbar mit anderen Aktionen.
Wir wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit!

Kaum zu glauben, dass ein Unternehmen es fertig bringt, einen 5€ Gutschein als Wiedergutmachung anzubieten und daraus auch gleichzeitig ein Koppelgeschäft von einem Mindestbestellwert von 25€ generieren möchte. Dieser Hohn macht einen fassungslos!
Natürlich werde ich dieses großzügige Angebot nicht annehmen, nachdem mir erhebliche Zweifel an der Seriosität ihres Unternehmens gekommen sind.
Aus dem expert-Weihnachtsversrechen rechtzeitige Lieferung vor Weinachten wurde ein schlechtes Weihnachtsmärchen ohne Happy End.
In abgeänderter Form ging dieses Schreiben an die Geschäftsleitung, auf eine Antwort warte ich bis heute!
wAb

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