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OLG Hamm: Online-Händler haftet für eine fehlerhafte (Hersteller-) Garantie in der Bedienungsanleitung!

16.01.2020, 12:05 Uhr | Lesezeit: 7 min
OLG Hamm: Online-Händler haftet für eine fehlerhafte (Hersteller-) Garantie in der Bedienungsanleitung!

Typische Fallstricke im Zusammenhang mit einer Garantiewerbung Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Typische Fallstricke im Zusammenhang mit einer Garantiewerbung" veröffentlicht.

Das OLG Hamm hat sich mit dem Thema Garantie (-erklärung) in einem besonderen Fall beschäftigen müssen. Ein Online-Händler hat im Rahmen eines Online-Angebots auf eine fehlerhafte Herstellergarantie in einer Bedienungsanleitung (bzw. Produktinformationsblatt) verlinkt. Obwohl die Garantiebedingungen nicht unmittelbar Gegenstand der Online-Produktbeschreibung war, nahm das Gericht eine Haftung des Online-Händlers für die verlinkten fehlerhaften Garantiebedingungen in der Bedienungsanleitung an. Lesen Sie in unserem Beitrag mehr zur Entscheidung des OLG Hamm und zu den daraus folgenden Konsequenzen.

1. Hintergrund zur Garantiewerbung

Online-Händler, die mit dem Begriff „Garantie“ (dazu reicht schon die Erwähnung des Wortes „Garantie“ in der Artikelbeschreibung) werben, müssen die Vorgaben des § 479 BGB beachten. Die Vorschrift des § 479 BGB verlangt im Zusammenhang mit einer Garantiewerbung, dass über die folgenden Punkte informiert werden muss:

  • Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  • Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
  • Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Die vorgenannten Hinweise und Informationen müssen dem Verbraucher zwingend bereits online (z.B. im Rahmen der Artikelbeschreibung) zur Verfügung gestellt werden und zwar so, dass diese in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Garantiewerbung erfolgen.

Tipp: Wenn Sie weitere Hintergrundinformationen zum Thema Garantien im Online-Bereich beziehen möchten, dürfen wir Ihnen unseren Beitrag „Fehlende Informationen zu bestehender Garantie: ein Dilemma für viele Onlinehändler„ zur Lektüre empfehlen!

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2. Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Die Beklagte Online-Händlerin bot auf der Verkaufsplattform Amazon unter der Produktbezeichnung „Victorinox Taschenwerkzeug Offiziersmesser Tinker rot, 1.4603°“ ein Taschenmesser des Schweizer Herstellers „Victorinox“ an. Die Online-Produktbeschreibung auf Amazon selbst enthielt keinerlei Angaben zu einer Garantie (seitens der Beklagten oder der Herstellerin).

Allerdings enthielt die Amazon-Produktbeschreibung eine Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“, hier wurde ein Hyperlink mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“ platziert. Durch Anklicken des Hyperlinks öffnete sich ein PDF-Dokument, dass ein aus zwei Seiten bestehendes, vom Hersteller des Taschenmessers gestaltetes und textlich formuliertes Produktinformationsblatt wiedergab.

Auf der zweiten Seite dieses Produktinformationsblatt fand sich folgender Textpassus in deutscher Sprache:

"Die Victorinox-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt."

Weitere Informationen zu dieser Victorinox-Garantie enthielt das verlinkte Produktinformationsblatt nicht.

3. OLG Hamm: Online-Händler haftet für fehlerhafte Garantieerklärung in der Bedienungsanleitung

3.1. OLG Hamm lässt offen, ob ein Verstoß gegen § 479 BGB direkt vorliegt

Das OLG Hamm (Urteil vom 26.11.2019, Az.: I-4 U 22/19) bejahte einen Unterlassungsanspruch und nahm damit eine Verantwortlichkeit des Online-Händlers für die fehlerhafte Garantieerklärung des Herstellers im Produktinformationsblatt an. Das Gericht stütze den Unterlassungsanspruch auf § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V. m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB.

Hintergrundinformation: Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob der Klägerin gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit der - als Marktverhaltungsregelung i.S.d. § 3a UWG zu qualifizierenden Bestimmung des § 479 Abs. 1 BGB zusteht. Der Grund hierfür war, dass das Gericht bereits einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V. m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB bejahte.

Das Gericht hatte auch Zweifel daran, dass die beklagte Online-Händlerin sich die Garantie des Herstellers gemäß § 479 Abs. 1 BGB zu eigen machte, denn: Die Überschrift „Weitere technische Informationen“ über dem Hyperlink zu der „Betriebsanleitung“ spricht eher dafür, dass die Beklagte sich allenfalls die in dem verlinkten PDF-Dokument enthaltenen technisch-praktischen Angaben zu eigen machen wollte und nicht die rechtliche Erklärung zu der Garantie.

3.2. Bloße Existenz einer Garantieerklärung (in welcher Form auch immer) genügt, um Informationspflicht auszulösen

Das OLG Hamm argumentierte, dass die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB (allein) an die Existenz einer Garantieerklärung anknüpfe. Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie ist weder nach dem Wortlaut der Regelung noch nach ihrem Sinn und Zweck, nämlich der möglichst umfassenden Information des Verbrauchers über das Für und Wider eines Vertragsschlusses erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen.

Nach dem OLG Hamm greift also die Informationspflicht zur Garantie schon immer dann ein, wenn das Warenangebot einen Hinweis (*in welcher Form auch immer*) auf das Bestehen einer Garantie enthält!

Interessant zu wissen: Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer einer Ware in jedem Falle verpflichte, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-)Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um die Kunden sodann näher über Garantien informieren zu können. Grund: Das Gericht musste sich hiermit nicht beschäftigen, da die Garantie über die verlinkte Betriebsanleitung erwähnt worden ist.

3.3. Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht

Zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a S 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB könne auf den Regelungsgehalt des § 479 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden, so das OLG Hamm. Das Gericht führt hierzu aus:

"Mit der letztgenannten Vorschrift [gemeint ist § 479 Abs. 1 BGB – Anmerkung des Zitierenden] hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, welche Informationen im Zusammenhang mit Garantien aus seiner Sicht für eine adäquate Information des Verbrauchers erforderlich sind. Diese Wertungen sind zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Widersprüche und Diskrepanzen zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB zu übernehmen. Damit ist auch im Rahmen der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darüber zu informieren, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) , sowie der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) . [Hervorhebungen durch den Zitierenden]"

Da weder die Garantieerklärung im Produktinformationsblatt die inhaltlichen Vorgaben des § 479 BGB einhielt, noch diese Informationen im späteren Bestellprozess mitgeteilt wurden, bejahte das OLG Hamm den Unterlassungsanspruch.

4. Fazit und Konsequenzen

Die Entscheidung des OLG Hamm ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wird beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 241/19 geführt. Sollte der BGH die Rechtsprechung des OLG Hamm bestätigen, müsste davon ausgegangen werden, dass zukünftig fehlerhafte Garantieerklärung des Herstellers (online wie offline) zur Haftungsfalle für (Online-) Händler werden könnten.

Denn: Nach der Rechtsprechung des LG München (Urteil vom 18.08.2016, Az.: 17 HK O 2390/16) und des LG Bochum (Urteil vom 27.11.2019, Az.: I-15 O 122/19) müsse ein Online-Händler im Rahmen seines Angebots auf bestehende Herstellergarantien hinweisen (anderer Ansicht ist hier bislang das LG Hannover mit Urteil vom 23.09.2019, Az.: 18 O 33/19). Diese Hinweispflicht bestehe nach Auffassung des LG München I und LG Bochum also unabhängig davon, ob der Online-Händler überhaupt mit der Herstellergarantie geworben hat oder werben möchte.

Allein dann, wenn ein Hersteller eine Garantie gewährt, müsse der Online-Händler hierauf bereits im Rahmen seines Angebots hinweisen (und demzufolge auch alle weiteren Pflichtinformationen zur Garantiewerbung erteilen).

Sollte sich diese rechtliche Ansicht durchsetzen und der BGH darüber hinaus auch noch die Rechtsprechung des OLG Hamm stützen, gerät der Händler in eine Zwickmühle:

Existiert eine fehlerhafte Garantieerklärung des Herstellers darf der Online-Händler nach Auffassung des LG München I und LG Bochum diese nicht verschweigen, sondern muss hierüber informieren. In Verbindung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm würde der Online-Händler in diesem Fall dann aber auch die Haftung für die fehlerhafte Garantiebedingung übernehmen müssen. Dies würde nach dem OLG Hamm auch dann gelten, wenn der Hinweis auf eine Garantie in technischen Dokumenten, Betriebsanleitungen oder in sonstiger Weise erwähnt wird.

Die Aussichten sind trüb: Nach derzeitigem Stand müssen sich Online-Händler zum einen informieren, ob Garantien des jeweiligen Herstellers existieren und hierüber entsprechend (gemäß § 479 Abs. 1 BGB) informieren. Zum anderen muss der Online-Händler prüfen, ob diese Herstellergarantien den Anforderungen des § 479 Abs. 1 BGB genügen. Genügen die Garantiebedingungen des Herstellers nicht den Vorgaben des § 479 Abs. 1 BGB, muss der Online-Händler auf die Richtigstellung der Garantiebedingungen beim Hersteller hinwirken. Solange die Garantiebedingungen des Herstellers fehlerhaft sind, verbleibt dem Online-Händler nur die Meidung des Vertriebs der betreffenden Ware im Inland.
Wir werden den weiteren Fortgang in der Sache genau beobachten und entsprechend informieren!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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