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Veräppelt Apple Verbraucher? Abmahnung des Unternehmens wegen irreführender Garantiebedingungen

22.03.2012, 06:59 Uhr | Lesezeit: 3 min
Veräppelt Apple Verbraucher?  Abmahnung des Unternehmens wegen irreführender Garantiebedingungen

Hersteller und Händler, die für die besondere Güte ihrer Produkte mit einer Qualitätsgarantie einstehen wollen, begehen bei der Formulierung der Garantiebedingungen nicht selten Fehler. Nun hat es in diesem Zusammenhang den Elektronikriesen Apple erwischt: Gleich mehrere Verbraucherschutzorganisationen aus ganz Europa, darunter auch die der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) haben Apple aufgrund der vom Unternehmen angebotenen Garantieerweiterungen abgemahnt.

„Apple Care Protection Plan“

Die Firma Apple bietet Käufern ihrer Produkte kostenpflichtige Erweiterungspakete für die Verlängerung der standardmäßig für die Dauer von einem Jahr gewährte Apple-Herstellergarantie an.

Wer etwa auf der deutschen Webseite von Apple Produkte bestellt, dem wird gleichzeitig der Abschluss eines „ Apple Care Protection Plan“ empfohlen.  Mit dieser Garantieerweiterung  „erkauft“ sich der Kunde gegen gutes Geld eine auf zwei bzw. drei Jahre verlängerte Herstellergarantie. Teilweise sind dafür bis zu 350€ zu berappen.

Das Unternehmen preist diese Garantieerweiterung unter anderem wie folgt an:

„Alle Hardwareprodukte werden mit einer einjährigen Hardwaregarantie ab Kaufdatum geliefert. Durch den Kauf des AppleCare Protection Plan lässt sich der Anspruch auf Service und Support verlängern.“

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Konkurrenz: Gesetzliche Mängelrechte des Verbrauchers

Der vzbv ist der Auffassung, dass Apple die Interessenten im Rahmen der Bewerbung seiner Garantieerweiterung und der Garantiebedingungen nicht ausreichend über die (als eigenständige Rechte parallel zur Herstellergarantie bestehenden) gesetzlichen Mängelrechte aufklärt.

Bestellt ein Verbraucher über den Apple Onlineshop ein neues Produkt, so stehen ihm zwingend zwei Jahre lang ab Übergabe des Produkts gesetzliche Mängelrechte („Gewährleistung“) gegen Apple als Verkäufer zu.

Pflichten des Garantiegebers nach § 477 BGB

Räumen Hersteller, Importeure, Lieferanten oder Händler  für  Produkte, die an Verbraucher vertrieben werden eine eigene (Hersteller)Garantie ein, so treffen sie umfangreiche Gestaltungs- und Hinweispflichten nach § 447 BGB.

So muss die abgegebene Garantieerklärung in einfacher und verständlicher Form abgefasst sein, die wesentlichen Garantiemerkmale (etwa Dauer, Umfang, Voraussetzungen für die Inanspruchnahme, räumliche Beschränkungen der Garantie) enthalten und dem Verbraucher auf Verlangen mindestens in Textform mitgeteilt werden.

Darüber hinaus muss die Garantieerklärung einen Hinweis auf die gesetzlichen Mängelrchte des Verbrauchers (§§ 437ff. BGB) enthalten und klarstellend darauf hinweisen, dass diese gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Einräumung der Garantie nicht eingeschränkt werden.

Irreführung durch Apple?

Nach Ansicht des vzbv genügt die Aufmachung der von Apple angebotenen Garantieerweiterung den oben genannten Hinweispflichten nicht. So werde nicht ausreichend klargestellt, dass dem Verbraucher schon aus dem Kaufvertrag, und damit ohne zusätzliches Entgelt regelmäßig für die Dauer von zwei Jahren gesetzlich zwingend geregelte Mängelrechte zustehen.

Durch eine derartige Gestaltung könne beim Verbraucher der Eindruck erweckt werden, dass er ohne „Zubuchen“ der kostenintensiven Garantieerweiterung bereits ein Jahr nach dem Kauf „schutzlos“ hinsichtlich etwaiger Hardwaredefekte dastehe.  Der durchschnittliche Verbraucher können die Anpreisung so verstehen, dass auch seine gesetzlichen Mängelrechte bei Nichtnutzung der Erweiterung bereits nach einem Jahr erlöschen würden. Apple halte damit Verbraucher davon ab, ihre gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen.

Aufgrund dieses Irreführungsmoments verstoße die vorliegende Gestaltung gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Fazit

Auch bei der Präsentation von Garantieerweiterungen bzw. der Erstellung von Garantieerklärungen ist große Vorsicht geboten, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Anderfalls drohen Abmahnungen.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Erstellung und Aktualisierung  von Garantieerklärungen bzw. -bedingungen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Mykola Velychko - Fotolia.com

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