OLG Hamm zur Verwendung des Wortes „Institut“ durch ein Unternehmen

Mit Beschluss vom 08.03.2017, Az. 27 W 179/16, hatte sich das OLG Hamm mit der Firmenbezeichnung „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ zu beschäftigen. Diese Bezeichnung wurde für ein Unternehmen verwendet, dessen Tätigkeitsfeld im Forderungseinzug liegt. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Verwendung des Begriffs „Institut“ in diesem Fall gem. § 18 Abs. 2 HGB irreführend ist.
§ 18 HGB:
(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Privatbetriebe sind grundsätzlich keine Institute
Das OLG Hamm führte aus, dass die Bezeichnung „Institut“ häufig für Einrichtungen verwendet würde, die entweder öffentlich sind oder unter öffentlicher Aufsicht stehen, der Wissenschaft oder der Allgemeinheit dienen und mit wissenschaftlichem Personal arbeiten. Dies zeige sich insbesondere daran, dass diese Bezeichnung von wissenschaftlichen Betriebseinrichtungen der Hochschulen verwendet würde. Bei Privatbetrieben handele es sich demnach per se nicht um „Institute“.
Die Verwendung des Begriffs „Institut“ für die Firma eines Privatbetriebs sei demnach nur dann nicht irreführend, wenn die Firma einen kennzeichnenden Zusatz enthält.
Kennzeichnender Firmenzusatz ist erforderlich
Dazu das OLG Hamm:
"Die Firma eines Privatbetriebes darf das Wort „Institut“ nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder die weiteren Firmenbestandteile eindeutig klargestellt wird, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt. Wird etwa dem Wort „Institut“ eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweist (z. B. Beerdigungsinstitut, Schönheitsinstitut, Heiratsinstitut, Kreditinstitut), so ist eine Täuschung ausgeschlossen, weil der Verkehr ohne Weiteres davon ausgehen wird, es handele sich um eine gewerbliche Einrichtung. Ebenso verhält es sich, wenn die Firma den Namen des Inhabers oder eines Gesellschafters enthält."
Im vorliegenden Fall bejahte das OLG eine Gefahr der Täuschung des Rechtsverkehrs durch die Firmenbezeichnung „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ sogar im besonderen Maße. Da nicht nur der klarstellende Firmenzusatz fehle, sondern darüber hinaus der beabsichtigte Zusatz „Vorsorge“ das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft, den Einzug von Forderungen, verschleiere.
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