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Unlauterer Wettbewerb: Die Grenzen der Wortverwendung "Institut" durch Unternehmen

Unlauterer Wettbewerb: Die Grenzen der Wortverwendung "Institut" durch Unternehmen

Die Verwendung des Begriffs „Institut“ im Firmennamen kann rechtliche Risiken bergen. So entschied das OLG Hamm, dass dies irreführend sein kann, wenn kein wissenschaftlicher oder öffentlicher Charakter besteht.

Privatbetriebe sind grundsätzlich keine Institute

Das OLG Hamm (Beschluss vom 08.03.2017, Az. 27 W 179/16) führte aus, dass die Bezeichnung „Institut“ häufig für Einrichtungen verwendet würde, die entweder öffentlich sind oder unter öffentlicher Aufsicht stehen, der Wissenschaft oder der Allgemeinheit dienen und mit wissenschaftlichem Personal arbeiten. Dies zeige sich insbesondere daran, dass diese Bezeichnung von wissenschaftlichen Betriebseinrichtungen der Hochschulen verwendet würde. Bei Privatbetrieben handele es sich demnach per se nicht um „Institute“.

Die Verwendung des Begriffs „Institut“ für die Firma eines Privatbetriebs sei demnach nur dann nicht irreführend, wenn die Firma einen kennzeichnenden Zusatz enthält.

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Kennzeichnender Firmenzusatz ist erforderlich

Dazu das OLG Hamm:

"Die Firma eines Privatbetriebes darf das Wort „Institut“ nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder die weiteren Firmenbestandteile eindeutig klargestellt wird, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt. Wird etwa dem Wort „Institut“ eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweist (z. B. Beerdigungsinstitut, Schönheitsinstitut, Heiratsinstitut, Kreditinstitut), so ist eine Täuschung ausgeschlossen, weil der Verkehr ohne Weiteres davon ausgehen wird, es handele sich um eine gewerbliche Einrichtung. Ebenso verhält es sich, wenn die Firma den Namen des Inhabers oder eines Gesellschafters enthält."

Im vorliegenden Fall bejahte das OLG eine Gefahr der Täuschung des Rechtsverkehrs durch die Firmenbezeichnung „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ sogar im besonderen Maße. Da nicht nur der klarstellende Firmenzusatz fehle, sondern darüber hinaus der beabsichtigte Zusatz „Vorsorge“ das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft, den Einzug von Forderungen, verschleiere.

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von Anna-Lena Baur

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