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Werbung zur Vertrauensbildung

Aufgepasst: Irreführendes Testsiegel führt zu Abmahnung

Aufgepasst: Irreführendes Testsiegel führt zu Abmahnung
4 min
Beitrag vom: 13.08.2026

Die Werbung mit Testsiegeln ist immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Ein aktueller Fall macht deutlich, dass alleine die Nutzung eines irreführend gestalteten Siegels zum Problem werden kann.

Worum geht es?

Viele Händler setzen auf die enorme Werbewirkung von Testsiegeln beim Anbieten ihrer Waren über das Internet. Gerade wenn es sich nicht um bekannte Markenartikel handelt, kann mittels entsprechender „Tests“, die optisch durch Siegel herausgestellt werden, schnell das Vertrauen der Interessenten in das Produkt aufgebaut werden.

Während früher „Tests“ etablierter Anbieter, wie etwa der Stiftung Warentest oder durch ÖKOTEST weit vorherrschend waren, sind in den letzten Jahren etliche neue Anbieter von Produkttests auf den Zug aufgesprungen.

Diese sind – anders als die Platzhirsche – den meisten Verbrauchern zwar unbekannt. Dies soll dann durch prominente, bunt gestaltete Prüfsiegel dieser Anbieter wettgemacht werden.

Ob bei diesen zahlreichen, eher unbekannten Test-Anbietern auch nach ehrlichen, objektiven Kriterien gearbeitet bzw. getestet wird, oder ob man sich dort „einkaufen“ kann, soll hier nicht das Thema sein.

Vielmehr geht es heute darum, dass allein die formale Gestaltung des Prüfsiegels für ordentlich Ärger sorgen kann.

Denn: So beliebt und verbreitet die Werbung mit Tests im Online-Handel ist, so oft wird diese auch abgemahnt.

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Deutsche Nationalfarben und Bezeichnung als „Institut“ sorgen für Ärger

Das Testsiegel, welches aktuell Gegenstand der Abmahnung des „Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.“ geworden ist, fällt mit zwei problematischen Gestaltungen auf:

Zunächst sticht ins Auge, dass am Fuß des Testsiegels die deutschen Nationalfarben zum Einsatz kommen.

Im Kopf des Siegels wird direkt hinter dem Name des Testanbieters aufgeführt „Das deutsche Institut für Produkttests“.

Durch die Kombination dieser Gestaltungen dürfte wohl nahezu jeder hiervon angesprochene Verbraucher davon ausgehen, dass dieses Testsiegel von einer amtlichen bzw. staatlichen, öffentlichen Stelle ausgegeben wurde bzw. zumindest eine entsprechende Genehmigung durch eine staatliche oder öffentliche Stelle dafür vorliegt.

Das trifft vorliegend nicht zu, da Herausgeber des Testsiegels eine private GmbH ist (welche sich inzwischen auf dem Siegel nicht mehr als „Institut“ geriert und dort auch die Nationalfarben deutlich dezenter ausspielt).

Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass ein Gericht die Werbung mit dem Siegel bereits deswegen als irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG und damit als Wettbewerbsverstoß einstufen dürfte.

Note auf dem Siegel, obwohl nur noch „Bestanden“ und „Nicht bestanden“ als Testergebnis

Testsiegel können höchst unterschiedlich gestaltet sein: Schulnoten als Zahl, Schulnoten als Wort, Worturteile wie „sehr empfehlenswert“, Prozentangaben etc.

Im Fall der aktuell abgemahnten Werbung befand sich eine Schulnote als Zahl auf dem Siegel. Besucht man die Webseite des Test-Anbieters, welche auf dem Siegel ersichtlich ist, kann eine Unterseite aufgerufen werden, auf welcher das anzuwendende Testverfahren erläutert wird.

Dort wird dem interessierten Leser erläutert, dass der Test-Anbieter für das bewertete Produkt Punkte vergibt. Erreich das Produkt beim „Test“ 80 bis 100 Punkte, lautet das Testergebnis für das Produkt „Bestanden“. Unterhalb von 80 Punkten lautet dieses „Nicht bestanden“.

Vermutlich wurde daher das Bewertungsverfahren mit einer Notenskala eingestellt und auf das aktuelle Bewertungsverfahren „Bestande“ bzw. „Nicht bestanden“ umgestellt.

Jedenfalls ist es dem Verbraucher nun nicht mehr möglich, die Bewertungskriterien, die zur Vergabe eines Testergebnisses in Form einer Schulnote als Zahl führen, nachzuvollziehen. Schließlich ist auf der Seite des Siegel-Anbieters nur noch von Punkten und von „Bestande“ bzw. „Nicht bestanden“ die Rede.

Bereits deswegen dürfte die Werbung mittels des dargestellten Siegels irreführend sein, weil die Bewertungskriterien nicht mehr ansatzweise nachvollziehbar sind.

Kein Produktvergleich durch ein Institut erfolgt, sondern entgeltlicher Test

Der Abmahnverband moniert ferner, dass das dargestellte Testsiegel so zu verstehen sei, als wäre ein Vergleichstest erfolgt.

Dies sei jedoch unzutreffend, da der Anbieter des Siegels (auch in der Vergangenheit) gerade keine Vergleichstests durchführt(e), sondern die Produkte nur einzeln für sich genommen bewertet.

Schließlich handele es sich auch nicht um einen nach objektiven, sachlichen und nachvollziehbaren Kriterien durchgeführten Test.

Vielmehr sei der Test entgeltlich durchführt und somit auch nicht unabhängig und neutral, wie es der angesprochene Verkehr, nicht zuletzt wegen der Bezeichnung des Siegel-Anbieters als „Institut“ erwarten darf.

Fazit

Schöne neue Test-Anbieter-Welt…

Händler sollten vorsichtig sein, wenn ihnen angeboten wird, deren Produkte gegen ein Entgelt zu testen.

Nicht nur, dass bei solchen Gestaltungen generell in Frage steht, ob hier objektiv und nach belastbaren Kriterien getestet wird.

In der Praxis sind die Testsiegel solcher, meist unbekannter Anbieter für sich genommen von der Gestaltung her rechtlich angreifbar. Das muss dann meist nicht der Anbieter des Siegels ausbaden, sondern der damit werbende Verkäufer.

Denn gerne geben sich neue Anbieter für Tests am Markt den besonderen Anstrich einer öffentlichen Stelle (Nationalfarben, sonstige staatliche Symbole, Bezeichnung als „Institut“), was natürlich klar irreführend und damit auch wettbewerbswidrig ist.

Der Abmahner (wie hier der Verband oder eben ein Mitbewerber) muss sich dies nicht gefallen lassen und auch nicht umfassend recherchieren, ob bzw. wie der beworbene Test überhaupt stattgefunden hat.

Ist das verwendete Testsiegel selbst schon derart problematisch gehalten wie im hier geschilderten Abmahnfall, reicht alleine dessen Gestaltung bereits für einen erfolgreichen „Abmahn-Angriff“ aus.

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Bildquelle: Cagkan Sayin / shutterstock.com

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