Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Phil Salewski

Fotographische Kundentestimonials im Internet: Rechtliche Voraussetzungen + Muster-Einwilligungserklärung

News vom 23.04.2020, 12:02 Uhr | 1 Kommentar 

Im Online-Handel kann die Werbung mit der Kundenzufriedenheit ein effektives Mittel der Absatzförderung sein und gegenüber Neukunden Vertrauen schaffen. Besonders werbewirksam ist die fotografische Porträtierung der Kunden zusammen mit den erworbenen Produkten. Damit solche Foto-Kundentestimonials aber rechtssicher auf eigenen Internetpräsenzen verwendet werden dürfen, sind zum einen urheberrechtliche und zum anderen datenschutzrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Der nachfolgende Beitrag zeigt diese rechtlichen Anforderungen auf und stellt Mandanten eine hilfreiche Muster-Einwilligungserklärung bereit.

I. Urheberrechtliche Anforderungen für die Einbindung von Foto-Kundentestimonials

Bitten Online-Händler zufriedene Kunden um ihre Unterstützung und die Bereitstellung von Fotos mit den erworbenen Produkten zur Darstellung im Online-Shop, ist zunächst das Urheberrecht zu beachten.

Lichtbildaufnahmen stellen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Werke dar, deren Verwendung allein dem Urheber zusteht.

Sämtliche Nutzungsrechte für die Aufnahme stehen grundsätzlich allein dem Urheber zu. Dies gilt insbesondere für die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) , die bei einer Darstellung im Online-Shop des Händlers berührt sind.

Weil der Händler die Foto-Testimonials seiner Kunden regelmäßig nicht selbst anfertigt, sondern vielmehr den Kunden um Erstellung und sodann um Übermittlung bitten wird, benötigt er für die Einbindung auf seiner Internetpräsenz die urheberrechtliche Erlaubnis des Kunden.

Der Kunde muss also in die Darstellung im Online-Shop des Händlers ausdrücklich einwilligen und mithin die Bildnutzung an den Händler lizenzieren (§ 31 UrhG) .

Zu Dokumentations- und Beweiszwecken sollte die Einwilligung von Seiten des Händlers schriftlich eingeholt werden und das eingeräumte Nutzungsrecht insbesondere in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Reichweite konkretisieren.

Hinweis zur Zulässigkeit einer Gegenleistung für das Foto-Testimonial:

Es ist grundsätzlich erlaubt, dem Kunden einen Anreiz für die Bereitstellung eines Fotos in Form einer Gegenleistung zu gewähren. Dies kann ein Gutschein, ein sonstiger Rabatt sowie auch ein Geschenk sein.

Die rechtliche Zulässigkeit einer Gegenleistung ist aber an die Voraussetzung gebunden, dass an das Foto keine (positive) Kundenbewertung geknüpft wird. Der Händler darf nur die Anfertigung und Übermittlung des Fotos selbst, nicht aber begleitende Rezensionen mit einer Gegenleistung belohnen. Anderenfalls handelte es sich um eine gekaufte Kundenbewertung, die grundsätzlich unzulässig ist.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Datenschutzrechtliche Anforderungen für Fototestimonials der Kunden

Neben den urheberrechtlichen Anforderungen, die an die Verwendung eines fremden Werkes anknüpfen, ist bei Fototestimonials von Kunden auch das geltende Datenschutzrecht von Belang.

Fotos, die eine Person so zeigen, dass diese anhand ihrer Erscheinung identifiziert werden kann, stellen immer personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar.

Erhält ein Händler also eine Aufnahme vom Kunden, die diesen Kunden zeigt, verarbeitet er mit der Erfassung, Speicherung und schließlich mit der Veröffentlichung auf seiner Internetpräsenz ein personenbezogenes Datum des Kunden.

Diese Verarbeitungen sind nun allerdings nach Art. 6 lit. a DSGVO nur zulässig, wenn der betroffene Kunde als Abgebildeter hierin ausdrücklich eingewilligt hat.

Hinweis:
Ein gleichgelagertes Einwilligungserfordernis ergibt sich auch aus § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG), der unter persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten das Recht am eigenen Bild schützt.

Die datenschutzrechtliche Einwilligung des Kunden ist also Voraussetzung für die Speicherung und Veröffentlichung einer Aufnahme, die seine Person zeigt.

Wichtig zu beachten ist, dass stets die Einwilligung desjenigen erforderlich ist, der abgebildet ist. Ist nicht der Kunde selbst, sondern etwa ein Familienangehöriger oder Freund, die fotografierte Person, muss die Einwilligung von dieser Person vorliegen.

Für Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der elterliche Sorgeberechtigte einwilligen, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 DSGVO.

Damit die Einwilligung datenschutzrechtlich wirksam wird, muss der Kunde über den Umfang und die Tragweite seiner Erklärung vorab ausdrücklich informiert sein. Dies setzt eine datenschutzrechtliche Aufklärung durch den Händler nach Art. 13 DSGVO voraus.

Der Händler muss also im Rahmen der Einwilligung über Umfang, Zweck, Rechtsgrundlagen und Rechte des betroffenen Kunden informieren und der Einwilligungserklärung umfängliche Datenschutzhinweis beistellen.

Besonders wichtig ist hierbei eine Information über und die Ermöglichung eines jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung in der Zukunft, auf den hin die weitere Veröffentlichung des Fotos unterbleiben muss.

III. Muster-Einwilligungserklärung

Bei der Veröffentlichung von Fototestimonials von Kunden im Online-Shop besteht sowohl ein urheberrechtliches als auch ein datenschutzrechtliches Einwilligungserfordernis.

Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Händler den Kunden um zwei separate Einwilligungen bittet. Vielmehr lassen sich die notwendigen Einwilligungen zielführend in einer einheitlichen Erklärung zusammenführen.

Die IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten eine umfassende Muster-Einwilligungserklärung nach urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Standards zur Verfügung, mit der die Einwilligung von Kunden für Fototestimonial-Veröffentlichungen wirksam eingeholt werden kann.

Zu Nachweiszwecken sollte die Einwilligung schriftlich und eigenhändig unterschrieben erbeten werden.

Zum Muster geht es hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Fotografische Kundentestimonials

05.05.2020, 17:30 Uhr

Kommentar von Michaela Möller

Das Thema kommt mir gerade sehr gelegen, will ich doch in meinem Webshop Photos meiner zufriedenen Kunden zeigen (in der Galerie und dann passend bei den Produkten) . Bei mir handelt es sich...

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller