LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten
Das LG Oldenburg entschied mit Beschluss vom 20.05.2009, dass ein Online-Händler wettbewerbswidrig handelt, wenn er den Verbraucher nicht darüber informiert, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. § 3 Nr. 2 BGB-InfoV hat ein Online-Händler seine Kunden (unter anderem) zu informieren
- über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
- darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
- darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.
Aktueller Fall
Ein eBay-Händler wurde abgemahnt, da er seine Kunden nicht darüber informiert hat, ob er den Vertragstext nach dem Vertragsschluss speichert und ob der Vertragstext seinen Kunden zugänglich ist. Eine Unterlassungserklärung gab der Händler nicht ab. Daraufhin beantragte der Abmahner den Erlaß einer einstweiligen Verfügung und machte im Rahmen seines Antrags geltend, dass der Antragsgegner seinen Mitteilungspflichten nicht ausreichend nachkäme, die sich aus den §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. BGB-InfoV ergeben.
So habe der Antragsgegner seinen Kunden nicht darüber informiert, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss seinerseits gespeichert würde und ob er dem Kunden zugänglich ist. Diese gemäß §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. § 3 Nr.2 BGB-InfoV erforderliche Information sei für den Kunden jedoch wesentlich, da bei eBay nach 90 Tagen die abgeschlossenen Verkäufe von den Server gelöscht würden. Weiter argumentierte der Antragssteller:
Wird der Kunde hierüber nicht informiert, weiß dieser nicht, wie und in der welcher Frist er den Vertragstext aufrufen kann, um diesen zu sichern. Inbesondere bei Käufen auf der Internetplattform eBay erlangt die genannte verbraucherschützende Regelung große Bedeutung. Häufing sind in Angeboten Garantieangaben und Zusicherungen verborgen, an die sich der Verkäufer im Schadensfalle oft nicht erinnern mag. Hiervor kann sich nur der Käufer schützen, der das Angebot sichert. Mit Blick auf die vermeintlich dauerhafte Speicherung bei eBay wird dies leider zu oft versäumt.
Die Wettbewerbswidrigkeit folge unmittelbar aus § 5 a Abs. 4 UWG, i.V.m. Art. 10 Ab1. der E-Commerce-RL, 2000/31/EG. Es wird zudem Bezug genommen auf folgende Entscheidungen:
1. LG Stade, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 9 O 56/09
2. LG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2009, Az. 407 O 68/09
3. LG München, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 1 HK O 7076/09
Das LG Oldenburg gab dem Antragssteller Recht und untersagte dem eBay-Händler mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az. 12 O 1340/09) im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Textilien an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetplattform eBay nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Besucherkommentare
Es ist einfach nur noch zu lachen wenn es nicht so irre teuer wäre
13.06.2009, 01:24 UhrKommentar von Traurig