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Pauschaler Wertersatz von 100% in AGB ist unwirksam und wettbewerbswidrig

12.03.2008, 09:18 Uhr | Lesezeit: 2 min
Pauschaler Wertersatz von 100% in AGB ist unwirksam und wettbewerbswidrig

Das LG Dortmund hat entschieden (Urteil vom 14.03.2007, Az. 10 O 14/07), dass eine AGB-Klausel, durch die im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts der Verbraucher einen pauschalen Wertersatz in Höhe von 100% leisten muss, gegen die AGB-Regelungen des BGB verstößt und darüber hinaus wettbewerbswidrig ist.

Konkret ging es in dem Fall um folgende Klausel:

"Soweit der Kunde Nahrungsergänzungsmittel, Muskelaufbauprodukte und sonstige Diät- und Lebensmittel öffnet und den Vertragsschluss widerruft, sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung von 100 % des Verkaufspreises zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale liegt."

Das Gericht führte aus, dass nach den allgemeinen Regeln der Beweislast der Unternehmer nachweisen müsse, dass und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wertersatz existiert. Die vorliegende Klausel drehe diese Beweislast um und führe dazu, dass nun stets der Verbraucher den Nachweis erbringen muss, dass gerade kein (vollständiger) Wertersatz zu leisten ist.
Eine solche Klausel, durch die der Verwender der AGB die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils (also hier des Verbrauchers) ändere, sei jedoch nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam.

Zudem sei die Klausel überraschend und verstoße deshalb gegen § 305c Abs. 1 BGB.
Der Verbraucher ginge aufgrund der Widerrufsbelehrung davon aus, dass sein gesetzliches Widerrufsrecht uneingeschränkt gilt. Wenn dies doch nicht so ist, so sei dies für den Verbraucher überraschend. Durch die Klausel werde das Widerrufsrecht des Verbrauchers jedoch faktisch entwertet. Denn der Verbraucher wird den Gegenbeweis, dass nur eine geringere Wertminderung als 100% eingetreten ist, kaum führen können.

Da die AGB-Regelungen in den §§ 305 ff. BGB eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen, stellt ein Verstoß gegen diese Regelungen gleichsam eine Wettbewerbsverletzung dar, aufgrund dieser Mitbewerber Ansprüche nach dem UWG geltend machen können.

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Fazit

Die vom Gericht für unwirksam erklärte Klausel entwertet faktisch das Widerrufsrecht, weil der Verbraucher in vielen Fällen 100% Wertersatz leisten muss, ohne dass er sich wirksam dagegen wehren könnte. Damit rechnet der Verbraucher nicht, weshalb die Klausel unwirksam ist. Zudem bestehen für Mitbewerber in diesem Fall Ansprüche nach dem UWG.

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Bildquelle:
Claudia Hautumm / PIXELIO

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