Das VG Düsseldorf (Urteil vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10) hatte darüber zu entscheiden gehabt, ob ein Domaininhaber auf einer Domain-Parking-Seite für Hyperlinks auf pornographische Inhalte haftet, wenn der Domaininhaber von diesen gar keine Kenntnis hatte, weil diese Hyperlinks im Rahmen des sog. sponsored linking auf der Domain-Parking-Seite eingeblendet werden. Das VG Düsseldorf gelangt zu einer Haftung des Domaininhabers und macht dies vor allem daran fest, dass der Domaininhaber sich die jugendgefährenden Hyperlinks zu eigen mache:
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