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ZVAB

Haftung des Domaininhabers auf einer Domain-Parking-Seite für pornographische Links

25.06.2012, 13:02 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Marina Alt und RA Jan Lennart Müller
Haftung des Domaininhabers auf einer Domain-Parking-Seite für pornographische Links

Das VG Düsseldorf (Urteil vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10) hatte darüber zu entscheiden gehabt, ob ein Domaininhaber auf einer Domain-Parking-Seite für Hyperlinks auf pornographische Inhalte haftet, wenn der Domaininhaber von diesen gar keine Kenntnis hatte, weil diese Hyperlinks im Rahmen des sog. sponsored linking auf der Domain-Parking-Seite eingeblendet werden. Das VG Düsseldorf gelangt zu einer Haftung des Domaininhabers und macht dies vor allem daran fest, dass der Domaininhaber sich die jugendgefährenden Hyperlinks zu eigen mache:

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber einer Internetdomain und nutzte für diese eine Domain-Parking-Seite. Der Kläger hatte diese Domain zuvor im Auftrag eines Kunden registriert, war aber selbst als Administrator der Domain benannt und auch seine Adressdaten waren beim Domaininhaber angegeben.

Bei Aufruf der geparkten Domain erfolgte ein Verweis auf die Server der Domain-Parking-Anbieterin, auf welcher Werbelinks (sponsored links) aus dem Themenbereich Sex und Erotik angezeigt wurden. Grafisch war die Parkseite durch das Bild einer Frau in Dessous sowie einem Banner aufbereitet. Auf dem Banner fand sich neben der Zahl 18 und dem Bild einer auf dem Bauch liegenden Frau der Hinweis „Diese Seite enthält Links zu pornographischen Angeboten. Zutritt nur für Personen ab 18 Jahren”. Dieser sponsored link führte den Besucher auf Internetseiten Dritter, welche mit pornographischem Material versehen war.

Bevor man zu diesen Links gelangte, mussten zwar Daten wie Geburtsdatum, Kreditkartennummer und Adresse des Benutzers angegeben werden. Es wurde jedoch weder das Alter des Benutzers abgefragt noch überprüft. Nach Anhörung des Klägers zum Vorwurf des Verstoßes gegen Jugendschutz löschte der Kläger die Domain. Die Beklagte beanstandete danach die Domain als Verstoß gegen den Jugendschutz.

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Entscheidung

Das VG Düsseldorf urteilte, dass die Beanstandung formell und materiell rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger habe gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV i.V.m § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV verstoßen, da die Benutzung der verlinkten Seiten ohne vorherige Altersüberprüfung möglich war.

Die Angabe der persönlichen Daten diente lediglich zur Zahlungsabwicklung, nicht jedoch zur Verifizierung des Alters. Der Rechtmäßigkeit einer Beanstandung stehe nicht entgegen, dass die Domain nicht mehr bestehe. Eine Beanstandung diene dazu, dem Betroffenen sein Fehlverhalten vor Augen zu führen, um einen möglichst weitreichenden Jugendschutz zu gewähren. Auch lasse bereits der Wortlaut der Rechtsgrundlage (§ 20 Abs. 1 und 4 JMStV iVm § 59 Abs.3 Satz 1 RStV) Maßnahmen in Hinblick auf die Vergangenheit zu.

Der Kläger sei zudem unter den Anbieterbegriff des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV zu fassen. Dieser Begriff sei weit zu fassen, da der Jugendschutz möglichst weitreichend sein solle. Dass der Kläger die Registrierung der Domain nur im Auftrag vorgenommen habe, spiele somit keine Rolle. Denn der Kläger sei zum Einen als Administrator der Seite aufgetreten, zum Anderen seien seine Daten auf der Domain hinterlegt. Unerheblich sei zudem, dass der Kläger die Domain nicht bearbeitet habe. Zwar sei die Verlinkung zu den Internetseiten mit pornographischem Inhalt automatisch durch den Domainparking-Anbieter erfolgt. Der Kläger habe hierauf jedoch durch die Eingabe von „Keywords“ bei dem Domainparking- Anbieter Einfluss gehabt.Das Gericht hierzu:

Der Inhalt der Werbung steht sonach in keiner Weise im „Belieben” des Domain-Parking-Systems sondern wird (in der Regel) zweck- und zielgerichtet von dem Domaininhaber beeinflusst. Soweit er auf eine Festlegung von Keywords verzichtet, muss er auf Grund der Festlegung der Keywords ausgehend von dem Domainnamen zumindest in Bezug auf Domainnamen, welche Begriffe wie „porn” umfassen, davon ausgehen, dass Pornographieinhalten durch die Verlinkungen auf der Parkseite zugänglich gemacht werden.

Der Kläger hafte zudem für den Inhalt des Hyperlinks. Denn bei Setzen eines Hyperlinks bestehe eine Haftung zumindest, sofern sich der Hyperlinkverwender diesen Hyperlink zu Eigen mache. Der Kläger habe die Hyperverlinkung zu Gewinnzwecken für sich verwendet. Denn bei dem Domainparking werde Werbung eingeblendet. Pro Anklicken dieser Werbung erhalte der Kläger Zahlungen des Domainparking- Anbieters.

Fazit

Domaininhaber sollten bei der Nutzung von Domain-Parking-Seiten vorsichtig sein, da eine Gefahr besteht, für die Verlinkung von der Domain-Parking-Seite aus auf jugendgefährdende Seiten verantwortlich gemacht zu werden, auch wenn keine Kenntnis von der Verlinkung seitens des Domainhabers besteht.

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Bildquelle:
© WoGi - Fotolia.com

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