Die Bordell-Website: LMK untersagt Internetauftritt wegen jugendgefährdender Darstellung

Die Bordell-Website: LMK untersagt Internetauftritt wegen jugendgefährdender Darstellung
von Mag. iur Christoph Engel
2 min 1
Beitrag vom: 31.08.2011

Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) hat unlängst den Internetauftritt eines Bordellbetreibers untersagt, da dieser Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen könnte und somit ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) vorliegt.

Der JMStV ist ein Staatsvertrag zwischen allen deutschen Bundesländern, der in Nachfolge des Rundfunkstaatsvertrages die Belange des Jugendschutzes in den Medien regelt. Auf Grundlage dieser Bestimmungen hat die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) die Bordell-Website untersagt, da diese nach Auffassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als jugendgefährdend einzustufen ist.

In einer Pressemitteilung der LMK heißt es hierzu:

„Auf der Homepage eines Bordellbetreibers werden Mitarbeiterinnen und ihre Dienstleistungen wie in einem Warenhauskatalog ausführlich bebildert und beschrieben. Die Freier können in einem Gästebuch bei jeder der Prostituierten Einträge hinterlassen bzw. Bewertungen abgeben.
Das Angebot weist mit Bildern, auf denen sich Frauen in sexuellen Posen dem Betrachter anbieten, und in den Freierbewertungen, Inhalte auf, die Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren die Übernahme problematischer sexueller Verhaltensweisen, Einstellungen und Rollenbilder nahelegen, die sie überfordern, verunsichern oder ängstigen können und die geeignet sind, ihre psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung zu beeinträchtigen: In seinen Botschaften ist das Angebot zum aktuellen Zeitpunkt als entwicklungsbeeinträchtigend für unter 16-Jährige einzustufen.“

Überdies seien keinerlei Maßnahmen getroffen worden, um den Zugriff durch Minderjährige zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Sollte die Website nicht „entschärft“ oder mit einer Zugangsschwelle versehen werden, drohen dem Inhaber in der Folge weitere Sanktionen aus dem Fundus des JMStV.

Auf Anfrage der IT-Recht Kanzlei wollte die LMK sich nicht weiter zu dem Sachverhalt äußern, da das behördliche Verfahren derzeit noch laufe. Wir werden den Fall jedoch weiter beobachten.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © WoGi - Fotolia.com

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1 Kommentar

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uta kümmeth 31.08.2011
sehr gut!!
Finde ich sehr gut. Was ich nicht schön finde, ist das ich die IT Seite als gefällt mir kommentiert habe, aber trotzdem keinen Zugang zu einer für Ebay geänderte aktuelle Widerrufsbelehrung bekommen habe. So wie versprochen! Habe auch an die IT Kanzlei geschrieben, aber bis heute nichts und dann finde ich diesen Beitrag im Facebook bei mir. Warum bekomme ich nicht wie zugesagt den Zugang kostenlos auf die neue Widerrufsbelehrung??

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