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Garantiewerbung

Neues Muster für die „Tiefpreisgarantie"

Die Werbung mit einer solchen Tiefpreisgarantie ist rechtlich nicht trivial. Wir stellen unseren Bestandsmandanten hierfür ein passendes Muster bereit, welches im Rahmen bestehender Mandatsverhältnisse dauerhaft von uns gepflegt wird.

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Dilemma: Fehlende Informationen zu bestehender Garantie

Das Thema Garantiewerbung ist seit Jahren ein Fallstrick für Händler. Wer aktiv mit einer Garantie wirbt, begibt sich oft in erhebliche Abmahngefahr. Doch nur die wenigsten wissen: Auch das Verschweigen bestehender Garantien stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

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Abmahngefahr: Garantie-Werbung auf Plattform Amazon

Garantiewerbung ist ein starkes Verkaufsargument, bringt für Online-Händler jedoch erhebliche rechtliche Risiken mit sich. Wer Informationspflichten missachtet, riskiert Abmahnungen – insbesondere auf Amazon.

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Veräppelt Apple Verbraucher? Abmahnung des Unternehmens wegen irreführender Garantiebedingungen

Hersteller und Händler, die für die besondere Güte ihrer Produkte mit einer Qualitätsgarantie einstehen wollen, begehen bei der Formulierung der Garantiebedingungen nicht selten Fehler. Nun hat es in diesem Zusammenhang den Elektronikriesen Apple erwischt: Gleich mehrere Verbraucherschutzorganisationen aus ganz Europa, darunter auch die der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) haben Apple aufgrund der vom Unternehmen angebotenen Garantieerweiterungen abgemahnt.

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Sind die Begriffe „autorisierte Händler“ und „handelsübliche Mengen“ als Bedingungen einer Tiefstpreisgarantie irreführend?

Das OLG Hamm hat entschieden (Urteil vom 02.08.2011, Az. I-4 U 93/11), dass eine Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie nicht irreführend sei, wenn diese durch die Bedingung eingeschränkt werde, dass nur Alternativangebote von „autorisierten Händlern“ akzeptiert würden. Dagegen sei die Einschränkung „Abgabe nur in handelsüblichen Mengen“ dem Verbraucher nicht klar, weswegen diese den Verbraucher in die Irre führe.

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