OLG Hamm: Koordinierte und abgestimmte Mehrfachabmahnungen stellen Rechtsmissbrauch dar
Mehrere Abmahnungen wegen desselben Verstoßes sind nicht automatisch zulässig. Werden Ansprüche gezielt abgestimmt und koordiniert parallel verfolgt, kann dies rechtsmissbräuchlich sein - so das OLG Hamburg.
Sachverhalt
Der spätere Antragsgegner hatte zuvor den späteren Antragsteller sowie weitere 25 Mitbewerber wegen veralteter Widerrufsbelehrungen abgemahnt.
Daraufhin wandte sich der Antragsteller an einen Rechtsanwalt, der im Internet dafür warb, sich nach einer Abmahnung dieses Unternehmers anwaltlich beraten zu lassen.
Dieser Rechtsanwalt mahnte sodann im Namen des Antragstellers sowie weiterer fünf zuvor abgemahnter Mandanten den Antragsgegner wegen nahezu identischer Wettbewerbsverstöße ab. Sämtliche Abmahnungen erfolgten innerhalb von nur neun Tagen.
Nachdem der Antragsgegner gegenüber einigen Gegenabmahnern strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hatte, wurde er erneut vom Antragsteller und weiteren Mandanten durch denselben Rechtsanwalt wegen derselben Vorwürfe abgemahnt.
Nachdem der Antragsgegner die erneute Abgabe weiterer Unterlassungserklärungen verweigerte, erwirkte unter anderem der Antragsteller vor dem Landgericht Bochum eine einstweilige Verfügung. Gegen deren Bestätigung richtete sich die Berufung zum OLG Hamm.
Entscheidung des OLG Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 03.05.2011 (Az. I-4 U 9/11) bewertete das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich.
Zwar sei eine Mehrfachverfolgung desselben Verstoßes – auch durch mehrere Gläubiger oder denselben Anwalt – nicht per se unzulässig. Anders liege es jedoch, wenn mehrere Beteiligte zentral koordiniert und abgestimmt vorgingen, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer sachlicher Grund bestehe.
Dann spreche vieles dafür, dass nicht die Lauterkeit des Wettbewerbs geschützt werden solle, sondern der Gegner gezielt mit Kosten, Risiken und organisatorischem Aufwand belastet werden solle.
Welche Umstände sprachen für einen Missbrauch?
Das Gericht stellte insbesondere auf folgende Punkte ab:
- dieselben oder nahezu identischen Vorwürfe
- sehr enger zeitlicher Zusammenhang der Abmahnungen
- ein gemeinsamer Rechtsanwalt
- koordiniertes Vorgehen mehrerer Beteiligter
- Reaktion im Sinne einer „Retourkutsche“ auf frühere Abmahnungen
- wiederholte Forderung weiterer Unterlassungserklärungen trotz bereits abgegebener Erklärungen
Nach Auffassung des Gerichts hätte bereits die Verfolgung durch einen einzelnen Mitbewerber ausgereicht, um das wettbewerbsrechtliche Ziel zu erreichen.
Zurechnung des Anwaltswissens
Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt der Entscheidung:
Ein Beteiligter kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, von der Gesamtkoordination nichts gewusst zu haben, wenn er seinem Anwalt die Informationsbeschaffung, Abstimmung und Organisation vollständig überlässt.
Das Wissen und Verhalten des beauftragten Rechtsanwalts kann dem Mandanten zugerechnet werden.
Warum ist die Entscheidung heute noch relevant?
Auch nach heutiger Rechtslage bleibt der Grundsatz aktuell: Das Wettbewerbsrecht dient nicht dazu, Gegner gezielt wirtschaftlich unter Druck zu setzen.
Gerichte prüfen daher weiterhin kritisch, wenn:
- mehrere Anspruchsteller gleichzeitig denselben Verstoß verfolgen
- Serienabmahnungen auffällig abgestimmt wirken
- Gebühreninteressen im Vordergrund stehen
- kein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Eigenbezug besteht
Fazit
Das Urteil zeigt deutlich: Nicht jede Mehrfachabmahnung ist zulässig. Werden mehrere Verfahren künstlich gebündelt oder gesteuert, um den Gegner mit Kosten und Risiken zu belasten, kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen.
Wer Ansprüche wegen Wettbewerbsverstößen geltend macht, sollte daher stets auf ein eigenständiges, nachvollziehbares und sachlich begründbares Vorgehen achten.
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