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BGH: Kundenzufriedenheitsanfrage via Rechnungsmail nur mit Einwilligung

Gute Kundenbewertungen sind oft das Zünglein an der Waage, wenn es darum geht den Kunden für sich zu gewinnen. Umso mehr begeben sich Händler auf Bewertungsfang. Aber Vorsicht: Wer zur Abgabe einer Kundenzufriedenheitsanfrage beim Kunden proaktiv anfragen will, der muss sich an bestimmte Regeln halten. Denn: Die Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail stellt *Werbung* dar, welche nur dann an den betreffenden Kunden übersendet werden darf, wenn diesbezüglich vorab eine *ausdrückliche Einwilligung* des Kunden eingeholt wurde.

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Händler haften für irreführende Kundenbewertungen!

Shop-Betreiber müssen bei der Werbung mit Kundenrezensionen Vorsicht walten lassen. Das OLG Köln hat entschieden, dass Kundenbewertungen Werbung darstellen, für deren irreführende Inhalte Händler gerade stehen müssen.

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