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Wettbewerb und Lauterkeit - Fernabsatz: rechtliche Spielregeln

Top-Themen

Keine Streitbeilegungsbereitschaft: Link auf OS-Plattform dennoch nötig?

Seit dem 09.01.2016 verpflichtet eine EU-Verordnung die Onlinehändler, mittels eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung hinzuweisen. Wer dies als Händler versäumt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Doch viele Händler wollen gar nicht an einem (Online)Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Ist trotzdem zu informieren?

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Darf ich überhaupt noch von der Verbraucherschlichtungsstelle sprechen?

Aufgrund der Umbenennung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle zum 01.01.2020 zur „Universalschlichtungsstelle“ herrscht einige Verunsicherung bei den Onlinehändlern. Denn diese müssen - auch wenn man sich nicht einer bestimmten Schlichtungsstelle angeschlossen hat – über ihre Bereitschaft informieren, an Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen.

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Verbraucherschlichtung: Wann der Hinweis KEINE Pflicht ist

Online-Händler können sich freiwillig zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung bereiterklären - eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Das OLG Celle stellte nun klar: Wer nur nach § 36 VSBG seine Bereitschaft erklärt, ist nicht verpflichtet, auf die zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen.

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OLG Koblenz: Fehlt bei eBay ein Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform liegt Wettbewerbsverstoß vor

Ist ein fehlender Link auf die OS-Schlichtungsplattform auf einem Verkaufsportal wie Amazon oder eBay wettbewerbswidrig? Gerade hatte eine Entscheidung zur nicht bestehenden Hinweispflicht des OLG Dresden betreffend der Plattform Amazon für Furore gesorgt, urteilte nunmehr das OLG Koblenz nur wenige Tage später, dass auf der Plattform eBay eine Verpflichtung für Online-Händler bestehe, über den OS-Plattform-Link zu belehren. Lesen Sie mehr zum aktuellen Stand der Rechtsprechung in unserem heutigen Beitrag:

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