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von RA Nicolai Amereller

Frage des Tages: Darf ich überhaupt noch von der Verbraucherschlichtungsstelle sprechen?

News vom 09.04.2020, 09:17 Uhr | Keine Kommentare

Aufgrund der Umbenennung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle zum 01.01.2020 zur „Universalschlichtungsstelle“ herrscht einige Verunsicherung bei den Onlinehändlern. Denn diese müssen - auch wenn man sich nicht einer bestimmten Schlichtungsstelle angeschlossen hat – über ihre Bereitschaft informieren, an Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Darf man dabei überhaupt noch den Begriff „Verbraucherschlichtungsstelle“ verwenden?

Worum geht es?

Bereits seit einiger Zeit müssen die meisten Onlinehändler die Verbraucher darüber informieren, ob diese bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen oder nicht.

Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Wer nicht bereit ist, an einem solchen Schlichtungsverfahren teilzunehmen (was ratsam ist) und dazu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist (reine Onlinehändler sind nicht gesetzlich verpflichtet), erledigt dies typischerweise durch den folgenden Hinweis im Rahmen seines Impressums:

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Müsste hier nun seit dem 01.01.2020 nicht die Rede von „Universalschlichtungsstelle“ anstatt von „Verbraucherschlichtungsstelle“ sein?

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Nur die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in Kehl wurde umbenannt

Die Antwort lautet ganz klar Nein!

Wer seinen gesetzlichen Informationspflichten als nicht zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren bereiter und nicht dazu verpflichteter Onlinehändler nachkommen will, kann dies daher auch weiterhin durch einen Hinweis wie nachstehend erledigen:

"Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.“

Es wäre sogar falsch, dabei von „Universalschlichtungsstelle“ zu sprechen, da eben nur eine (von mehreren) Verbraucherschlichtungsstellen (die beim Zentrum für Schlichtung in Kehl) umbenannt wurde und selbst diese nach wie vor unter den Begriff „Verbraucherschlichtungsstelle“ zu fassen ist.

Handlungsbedarf nur bei Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegung

Aufpassen müssen also nur Händler, die sich vertraglich verpflichtet haben, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen und dabei eine Streitbeilegung bei der Verbraucherschlichtungsstelle beim Zentrum für Schlichtung in Kehl wünschen.

Nur, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle beim Zentrum für Schlichtung in Kehl namentlich benannt wird, muss deren neue, korrekte Bezeichnung seit dem 01.01.2020 verwendet werden.

Diese lautet:

"Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V."

Details zu den rechtlichen Hintergründen finden Sie gerne hier.

Fazit:

Der „Distanzierungshinweis“ für Händler, die weder bereit noch verpflichtet sind, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen lautet auch weiterhin korrekterweise:

"Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit."

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Nicolai Amereller Autor:
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt

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