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Verpackungsgesetz

Verkauf von Einweggetränken ohne Pfand? Abmahngefahr!

Verkauf von Einweggetränken ohne Pfand? Abmahngefahr!
4 min
Beitrag vom: 06.11.2025

Getränke in Einwegverpackungen unterliegen der Pfandpflicht. Erforderlich ist hierfür eine entsprechende Kennzeichnung des Produkts und auch eine tatsächliche Pfanderhebung. Andernfalls kann es teuer werden!

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. sprach eine Abmahnung gegenüber einem Online-Händler aus, der Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter vertrieb.

Zwar kennzeichnete der Unternehmer die Getränke ordnungsgemäß als pfandpflichtig, indem er sie in der Beschreibung als „Einweg, zzgl. DPG Pfand“ bzw. „zzgl. 0,25€ Pfand innerhalb DE“ auswies. Jedoch erhob der Händler die Pfandgebühr tatsächlich nicht bei Abschluss einer Bestellung.

Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen das Verpackungsgesetz

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackungsG sind Getränke, die mit einem Nennvolumen zw. 0,1 Liter und 3,0 Liter auf dem deutschen Markt in Einwegverpackungen vertrieben werden, im Grundsatz pfandpflichtig i.H.v. mind. 0,25€ einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung.

Eine Ausnahmeregelung nach § 31 Abs. 4 VerpackG griff im vorliegenden Fall nicht, sodass sich der Online-Händler aufgrund der nicht tatsächlich vorgenommenen Erhebung der Pfandgebühr rechtswidrig verhielt.

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Best Practice: Abmahnsichere Pfanderhebung

Zur Vermeidung teurer Abmahnungen muss jeder Hersteller und jeder weitere Vertreiber von Getränken zw. 0,1 und 3,0 Liter in Einwegverpackungen bis zur Abgabe an den Endverbraucher ein Pfand i.H.v. mind. 0,25€ einschließlich Umsatzsteuer je Gebinde erheben.

Dabei gehört die Pfandgebühr nicht zum Verkaufspreis und muss einzeln ausgewiesen werden (EuGH, Urteil v. 29.06.2023 – Az. C-543/21).

Befreit sind diejenigen Unternehmer, die einer der in § 31 Abs. 4 VerpackG aufgezählten Ausnahmen von der Pfandpflicht unterliegen.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt auch für Milch, Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse in Einweg-Plastikflaschen eine bundeseinheitliche Pfandpflicht von 25 Cent. Die Regelung betrifft Produkte mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 und 3 Litern, die trinkbar sind, wie zum Beispiel Trinkjoghurt, Kefir, Kakao- oder Kaffeegetränke. Nicht pfandpflichtig sind Produkte in Tetra-Packs oder andere Verpackungen wie Becher, Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel, sowie nicht trinkbare Milcherzeugnisse wie Schlagsahne oder Kochsahne.

Die betroffenen Getränke müssen vor der Bereitstellung auf dem Markt dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig ausgewiesen werden.

Die Kennzeichnung erfolgt in Form eines DPG-Logos. Das DPG-Symbol signalisiert die Beteiligung am Pfandsystem, sodass die Rückgabe sichergestellt wird.

Pfanderhebung DPG-Logo

Zusätzlich hat der Letztvertreiber im Versandhandel den Endverbraucher in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien deutlich sicht- und lesbar darauf hinzuweisen, dass Einweg-Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden, § 32 Abs. 1, 3 VerpackG.

Dieser Hinweis muss nach § 32 Abs. 4 VerpackG in Gestalt und Schriftgröße mind. der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.

2026 erfährt das Verpackungsrecht in der EU eine grundlegende Reform. Neben Änderungen bei der Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen treten auch neue Kennzeichnungs- und Produktionsanforderungen in Kraft. In unserem Beitrag "EU-Verpackungsrecht 2026: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick" informieren wir Sie über die neuen Regelungen und zeigen, was Händler erwartet.

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Learning für Händler

Im Falle des Online-Handels mit Getränken zw. 0,1 und 3,0 Liter in Einwegverpackungen ist prinzipiell bei jeder Bestellung eine Pfandgebühr i.H.v. mind. 0,25€ inkl. Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben.

Die Pfandpflicht ist auch auf der Verpackung (DPG-Zeichen) dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen.

Schließlich sind Online-Händler verpflichtet, in dem jeweils verwendeten Darstellungsmedium auf die fehlende Möglichkeit der Wiederverwendbarkeit von Einweggetränkeverpackungen hinzuweisen.

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