Verpackungsgesetz: hinsichtlich Registrierung und Lizenzierung sollte online nicht informiert werden

Verpackungsgesetz: hinsichtlich Registrierung und Lizenzierung sollte online nicht informiert werden
14.12.2018 | Lesezeit: 4 min

In Zusammenhang mit dem neuen Verpackungsgesetz werden wir immer wieder gefragt, ob Informationspflichten hinsichtlich der Registrierungs- und Lizenzierungspflicht seitens der Händler bestehen.

Klare Antwort: Nein - das Verpackungsgesetz gibt insoweit keine Informationspflichten vor.

Zur Registrierungspflicht: Die Registrierungsdaten werden in einem öffentlichen Register der Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht. Zweck dieser Veröffentlichung im Internet ist es, dass jedermann im Register überprüfen kann, ob die Hersteller/Händler ihrer grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Eine Veröffentlichung der Daten durch den Registrierten selbst, sei es die Tatsache der Registrierung ansich oder auch die zugeteilte Registrierungsnummer, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Also weder im Impressum, eMail-Signaturen, in den AGB oder sonstwo - das gilt für Shopbetreiber und Verkäufer auf Plattformen gleichermaßen.

Zur Lizenzierungspflicht: Ebenfalls gibt es keine gesetzliche Grundlage zur Veröffentlichung der Daten des dualen Entsorgungssystems, dem sich der Händler angeschlossen hat. Es müssen also weder der Name, noch etwa ein Logo eines Entsorgungsunternehmens online veröffentlicht werden. Von Beidem raten wir auch im Hinblick auf das Problem der Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten ab.

Exkurs: Anlässlich der heißen Endphase der Vorregistrierung (möglich bis zum 31.12.2018) hier nochmal die wichtigsten Fragen zur Registrierung im Überblick:

Wer?

Jeder Händler, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, wird verpflichtet sein, sich vor dem Inverkehrbringen zu registrieren. Das ist natürlich wie bisher hauptsächlich der Hersteller, aber auch der Onlinehändler wird hier in die Pflicht genommen, sofern er die Ware erneut versendet oder umverpackt.

Wo?

Die Registrierung ist bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" mit Namen, Kontaktdaten etc. vorzunehmen. Die Registrierungsdaten werden dann im Internet veröffentlicht. Die Datenbank der Zentralen Stelle, um die es hier geht, trägt den Namen LUCID und ist hier im Internet erreichbar. Die Vorregistrierung ist noch bis Ende diesen Jahres möglich, ab dem 01.01.2019 gilt es dann - eine Registrierung ist aber natürlich auch dann noch möglich.

Wie genau?

1. Zugangsdaten bei LUCID beantragen

Gehen Sie hierzu auf die Internetseite LUCID. Nach Abschicken der Daten erhalten Sie eine Aktivierungsmail mit Link – damit kann innerhalb von 24 Stunden die Registrierung abgeschlossen werden. Wer das innerhalb dieses Zeitraums nicht schafft, der muss die Registrierung erneut anstoßen.

2. Registrierungsdaten eingeben

Wer oben genannte E-Mail mit Link erhalten hat, der kann nun innerhalb von 24 Stunden mit der Eingabe der Daten loslegen. Anzugeben sind diverse Daten des Händlers/Herstellers. Hier finden Sie nähere Informationen zu diesem Vorgang, die die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister selbst zur Verfügung stellt.

In diesem Beitrag finden Sie nochmals ausführlichere Informationen zum Registrierungsvorgang – viel Erfolg! Die wichtigste Fragen zum neuen Verpackungsgesetz allgemein werden in diesem Beitrag beantwortet. Die nächsten Schritte für Händler in Sachen Verpackungsgesetz werden hier übersichtlich dargestellt.

Empfehlung: Sie möchten Ihre Verpackungen günstig lizenzieren - ohne lange Vertragsbindungen?

Wir konnten für unsere Mandanten auch für das Jahr 2022 wieder einen Rabatt i.H.v. 8 % mit Reclay aushandeln. Der entsprechende Gutschein-Code ist hier hinterlegt.

Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten immerhin noch einen Rabatt i.JH.v. 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LES2022IRK5 oder auf diesen Direktlink klicken.

Zusätzlich bietet activate - by Reclay folgende attraktive Rabattstufen für Frühlizenzierer an.

Einkauf bis

  • Quartal 1 (Q1) –> 25 % Rabatt
  • Quartal 2 (Q2) –> 20 % Rabatt
  • Quartal 3 (Q3) –> 10 % Rabatt

Warum „activate-by Reclay“?

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt aus folgenden Gründen das Online-Portal "activate – by Reclay"

  • Bei Reclay gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
  • Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden.
  • Es gibt keinen Mindestbestellwert.
  • Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

VerpackG: Müssen Händler Verpackungen von Zulieferern lizenzieren?
(23.10.2024, 07:13 Uhr)
VerpackG: Müssen Händler Verpackungen von Zulieferern lizenzieren?
Verpackungsgesetz: Wie erfülle ich im Jahr 2025 meine Verpflichtungen?
(18.10.2024, 14:30 Uhr)
Verpackungsgesetz: Wie erfülle ich im Jahr 2025 meine Verpflichtungen?
Vorsicht Abmahnung: Fehlende Pfanderhebung bei Getränken = Verstoß gegen das Verpackungsgesetz
(15.10.2024, 07:47 Uhr)
Vorsicht Abmahnung: Fehlende Pfanderhebung bei Getränken = Verstoß gegen das Verpackungsgesetz
Lizenzierungen von Verpackungen für 2025: bis zu 33 % Rabatt
(11.10.2024, 12:21 Uhr)
Lizenzierungen von Verpackungen für 2025: bis zu 33 % Rabatt
Fulfillment und Dropshipping: Wer ist verpackungsrechtlich verantwortlich?
(31.01.2024, 08:41 Uhr)
Fulfillment und Dropshipping: Wer ist verpackungsrechtlich verantwortlich?
LG Berlin: Unterlassene Pfanderhebung auf Einwegflaschen ist Wettbewerbsverstoß
(20.10.2023, 14:44 Uhr)
LG Berlin: Unterlassene Pfanderhebung auf Einwegflaschen ist Wettbewerbsverstoß
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei