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Verpackungsgesetz

Adieu, Lizenzierung? Entfallen die Verpackungspflichten für viele Händler ab 2026?

Adieu, Lizenzierung? Entfallen die Verpackungspflichten für viele Händler ab 2026?
3 min
Beitrag vom: 14.10.2025

Ab August 2026 ändern sich durch die EU-Verpackungsverordnung voraussichtlich die Regeln für die Verpackungsregistrierung und -lizenzierung. Online-Händler mit rein inländischer Tätigkeit werden davon befreit. Wir klären auf.

Ab August 2026: Entfallen der Verpackungspflichten für Versandverpackungen im Inland

Bisher gelten Händler immer dann als verpackungsrechtliche Hersteller, wenn sie Verpackungen mit Ware befüllen und erstmals an Endabnehmer abgeben.

Sie müssen diese Verpackungen bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ registrieren, bei einem Dualen System lizenzieren und jährlich Mengenmeldungen abgeben.

Registrierungs- und lizenzierungspflichtig sind Händler daher vor allem für von ihnen eingesetzte Versandverpackungen, also das Verpackungsmaterial, in das sie ihre Produkte zum Zwecke des Transports an Endabnehmer einpacken.

Dies ändert sich zum 12.08.2026 durch die EU-Verpackungsverordnung 2025/40.

Durch sie werden Online-Händler bei reinem Inlandsbezug von den verpackungsrechtlichen Pflichten für Versandverpackungen voraussichtlich befreit.

Die EU-Verpackungsverordnung führt allerdings diverse weitreichende Händlerpflichten, darunter eine Bevollmächtigtenpflicht im EU-Ausland, ein.

Wir zeigen in diesem Überblick, welche neuen Vorgaben auf Händler zukommen werden.

Hintergrund ist, dass die EU-Verpackungsverordnung das Konzept der Herstellerverantwortung neu definiert.

Zum registrierungs- und lizenzierungspflichtige Hersteller für Versandverpackungen erklärt die EU-Verpackungsverordnung in Art. 3 Nr. 15 lit. a) nämlich denjenigen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat, der die Versandverpackung erstmals im selben Mitgliedsstaat bereitstellt, also erstmalig in die Handelskette entlässt.

Diesen Hersteller trifft gemäß Art. 45 der EU-Verpackungsverordnung eine erweiterte Herstellerverantwortung, also die Pflicht, die Verpackung zu registrieren und zu lizenzieren.

Daraus folgt:

Ein Online-Händler, der eine Versandverpackung

  • von einem Verpackungshersteller im Inland bezieht und
  • auch nur im Inland an Endverbraucher abgibt,

muss diese Verpackung nach EU-Recht künftig nicht mehr registrieren oder lizenzieren.

Die Pflicht trifft vielmehr den inländischen Verpackungsproduzenten.

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Bleibende Verantwortlichkeit für Versandverpackungen bei Auslandsbezug oder -versand

Sofern die eingesetzte Versandverpackung aber einen Auslandsbezug aufweist, bleibt der Online-Händler auch ab dem 12.08.2026 zu deren Registrierung und Lizenzierung verpflichtet.

So definieren nämlich Art. 3 Nr. 15 lit. a) und c) der EU-Verpackungsverordnung diejenigen als verpflichtete Hersteller, die Versandverpackungen

  • aus dem Ausland beziehen und im Inland erstmalig in den Handel entlassen oder
  • aus dem In- oder Ausland beziehen und erstmalig an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat bereitstellen

Folglich gilt:

Eine Verantwortlichkeit und eine Registrierungs- und Lizenzierungspflicht tragen Händler ab dem 12.08.2026 fortan weiterhin, wenn sie

  • eine Versandverpackung von einem Verpackungshersteller im Ausland beziehen und im Inland an Vertreiber (B2B) oder Endabnehmer abgeben oder
  • eine Versandverpackung oder Verkaufsverpackung (Produktverpackung) im In- oder Ausland beziehen und mit Ware befüllt an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat abgeben

Nationale Abweichungen bleiben möglich

Die EU-Verpackungsverordnung erlaubt allerdings nationale Abweichungen von den neuen Prinzipien, sofern sie strenger sind, als die Verordnung es vorsieht, und einer lückenlosen Verpackungserfassung zuträglich sind.

Es ist daher denkbar, dass in Deutschland von den neuen Grundsätzen abgewichen wird und die bisherigen Registrierungs- und Lizenzierungsbestimmungen für Versandverpackungen (und damit eine vollumfängliche Registrierungs- und Lizenzierungspflicht für Online-Händler) beibehalten werden. 



In Ermangelung entsprechender parlamentarischer Vorgänge ist zum aktuellen Stand (10/2025) allerdings noch nicht absehbar, ob und inwieweit Deutschland davon Gebrauch machen wird.

Über neue Entwicklungen werden wir natürlich umgehend informieren.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Sichon / Shutterstock.com

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