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Verpackungsgesetz – Die 15 wichtigsten Fragen

07.12.2018, 14:36 Uhr | Lesezeit: 5 min
Verpackungsgesetz – Die 15 wichtigsten Fragen

Das Verpackungsgesetz – seit dem 01.01.2019 in Kraft Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Das Verpackungsgesetz – seit dem 01.01.2019 in Kraft" veröffentlicht.

Da wir immer mehr Anfragen zum neuen Verpackungsgesetz erhalten, haben wir uns dazu entschlossen, die häufigsten Fragen unserer Mandanten der letzten Tage hier gesammelt und möglichst einfach zu beantworten.

Wer ist vom VerpackG betroffen?

Das VerpackG verpflichtet alle „Hersteller“, die erstmals Verpackungen in Verkehr bringen zu einer Teilnahme bei einem Dualen System und zur Registrierung bei der neuen Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

Ich bin kein Hersteller. Warum muss ich mich beteiligen?

Das Verpackungsgesetz definiert den Hersteller als denjenigen der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Bei Versandverpackungen ist dies der Online-/Versandhändler, der die Verpackung erstmalig mit Ware befüllt. Auch Importeure können als Hersteller gelten, wenn sie die Ware in den Geltungsbereich des VerpackG einführen.

Ich liefere ausschließlich B2B. Bin ich trotzdem verpflichtet?

Sie sind verpflichtet, wenn Sie Verpackungen an den Endverbraucher oder an die so genannten gleichgestellten Anfallstellen versenden. Zu diesen gleichgestellten Anfallstellen zählen bspw. Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen usw.

In diesen Fällen handelt es sich um systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die zwingend zu lizenzieren sind.

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Gibt es eine Freimenge an Verpackungen?

Nein. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen ab dem 1 Gramm lizenziert werden.

Kann ich als Online-/Versandhändler meine Verpflichtung abgeben?

Theoretisch könnte ein Dritter die Lizenzierung bei einem Dualen System für Sie übernehmen. Allerdings würde die Registrierungspflicht und die Datenmeldepflicht gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister weiterhin bei Ihnen liegen.

Ich verschicke nur Transportverpackungen - bin ich trotzdem verpflichtet?

Transportverpackungen sind nicht systembeteiligungspflichtig. Aber Achtung: Alle Verpackungen, die bei einem Endverbraucher oder bei den genannten gleichgestellten Anfallstellen anfallen sind Verkaufsverpackungen! D.h. auch Versandkartonagen, die für den Versand eingesetzt werden, sind Verkaufsverpackungen.

Muss meine Verpackung in irgendeiner Form gekennzeichnet sein?

Nein. Es gibt keine entsprechende Kennzeichnungspflicht in Deutschland.

Wie verhält es sich beim Dropshipping?

Beim Dropshipping ist der Versender der Ware für die eingesetzten Versandkartonagen verantwortlich, weil er derjenige ist der die Verpackung mit Ware befüllt.

Was geschieht mit meinen gezahlten Lizenzentgelten?

Hinter der Lizenzierung Ihrer Verpackungen verbirgt sich eine Dienstleistung. D.h. Sie geben Ihre Verpflichtung, die Verpackung als Verantwortlicher zurückzuholen und einer Verwertung zuzuführen, an ein Duales System ab.

Das Duale System wiederum beauftragt einen Entsorger Verpackungen der gleichen Art bspw. Papier/Pappe zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorgaben zu verwerten und bezahlt die Entsorger dafür.

Ich setze bereits gebrauchte Kartonagen ein. Müssen diese ebenfalls beteiligt werden?

Das kommt darauf an, ob die Kartonage bereits lizenziert wurde. Wurde sie bereits lizenziert muss sie nicht noch einmal lizenziert werden. Wurde sie noch nicht lizenziert, muss sie lizenziert werden. Die Nachweispflicht würde bei demjenigen liegen der die Verpackung einsetzt. D.h. der Versandhändler müsste einen Nachweis des erstmaligen Kartonagen-Versenders über die Vorlizenzierung vorlegen können (Vorlizenzierungsbestätigung).

Müssen auch Verpackungsbestandteile oder Füllmaterialien lizenzier werden?

Neben der Verpackung müssen auch alle Verpackungsbestandteile und Hilfsmittel, wie Etiketten, Verschlüsse, Füllmaterial etc. lizenziert werden.

Welche Kosten entstehen bei der Lizenzierung?

Die Registrierung und Datenmeldung bei der ZSVR ist für Sie kostenfrei.

Sie zahlen nur die Lizenzgebühren an Ihren Systembetreiber. Die Höhe hängt von Ihren Verpackungsmengen, der jeweiligen Fraktion (z.B. Pappe oder Kunststoff) und dem Geschäftsmodell des Anbieters statt. Werden bspw. Grundgebühren erhoben oder müssen Mindestmengen bezahlt werden, könnte es für kleine Verpackungsmengen vglw. teurer sein.

Unsere Empfehlung:

Activate ist auf kleinere Kunden und den Online-/Versandhändler spezialisiert. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden. Es gibt keine Mindestmengen oder Mindestgebühren und die Kunden werden nicht über einen längeren Zeitraum vertraglich gebunden.

Wie auch im letzten Jahr erhalten die Kunden auf Ihre frühzeitige Bestellung einen 25%-Frühlizenzierer-Rabatt.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten einen zusätzlichen Rabatt von 8%. Der Gutscheincode ist hier hinterlegt.

Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten einen zusätzlichen Rabatt von 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: ITKLE2019 (Gültig ab 01. Oktober 2018).

Den Online-Shop können Sie über folgenden Link erreichen: activate.reclay.de

Müssen wir uns bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren?

Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren (§ 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG).

Was ist, wenn wir uns trotz Verpflichtung nicht registrieren?

Dann besteht für Ihre Produkte ein Vertriebsverbot für den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes (Deutschland).

Wir liefern auch in andere Länder. Muss ich diese Verpackungen ebenfalls beteiligen?

Sie müssen diese Verpackungen jedenfalls nicht bei einem dualen System in Deutschland und nicht bei der Zentralen Stelle melden.

Zu prüfen wäre, ob sie ggf. in jeweiligen Empfängerland verpflichtet sind.

Empfehlung: Sie möchten Ihre Verpackungen günstig lizenzieren - ohne lange Vertragsbindungen?

Wir konnten für unsere Mandanten auch für das Jahr 2022 wieder einen Rabatt i.H.v. 8 % mit Reclay aushandeln. Der entsprechende Gutschein-Code ist hier hinterlegt.

Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten immerhin noch einen Rabatt i.JH.v. 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LES2022IRK5 oder auf diesen Direktlink klicken.

Zusätzlich bietet activate - by Reclay folgende attraktive Rabattstufen für Frühlizenzierer an.

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  • Quartal 1 (Q1) –> 25 % Rabatt
  • Quartal 2 (Q2) –> 20 % Rabatt
  • Quartal 3 (Q3) –> 10 % Rabatt

Warum „activate-by Reclay“?

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt aus folgenden Gründen das Online-Portal "activate – by Reclay"

  • Bei Reclay gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
  • Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden.
  • Es gibt keinen Mindestbestellwert.
  • Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

T
T Klein 19.10.2021, 15:34 Uhr
Lucid recaptcha
Hallo,
man ist also gesetzlich verpflichtet sich bei lucid zu registrieren. Allerdings kann man sich bei lucid nur registrieren, wenn man Google recaptcha zulässt. Es gibt keine Alternative. Das ist datenschutzrechtlich nicht in Ordnung, richtig?
K
Kerstin Mohring 12.12.2018, 15:50 Uhr
Stempel
Wo genau muss ich diesen Regestrierungsstempel einfügen? Unter die AGB oder Datenschutz?
Gruß

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