EU-Verpackungsverordnung: Was Händler beachten müssen
Seit dem 12.08.2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung. Händler müssen prüfen, welche Rolle sie bei ihren Verpackungen einnehmen und welche Pflichten daraus folgen. Wir zeigen, worauf es besonders ankommt.
Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) unterscheidet zwischen Erzeugern und Herstellern.
- Erzeuger sind vor allem für die Verpackung selbst verantwortlich, etwa für Konformität, Dokumentation und Kennzeichnung.
- Hersteller müssen sich insbesondere um Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen kümmern.
Ein Händler kann bei derselben Verpackung beide Rollen einnehmen oder lediglich Vertreiber sein.
Wann werden Händler zu Erzeugern?
Händler werden insbesondere dann zu Erzeugern, wenn sie
- Verpackungen selbst herstellen,
- Produkte selbst in Verkaufsverpackungen verpacken,
- mehrere Produkte mit einer Umverpackung zusammenfassen,
- Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lassen oder
- Verpackungen so verändern, dass dies für deren Konformität relevant ist.
Wer lediglich fremde, bereits verpackte Produkte verkauft oder eine fertige Transportverpackung verwendet, wird dadurch grundsätzlich noch nicht zum Erzeuger.
Ob Sie Erzeuger einer bestimmten Verpackung sind, können Sie mit unserem Quick-Check zur Erzeugereigenschaft prüfen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren „FAQ zur Erzeugereigenschaft“.
Wann gelten Händler als Hersteller?
Wer Hersteller ist, richtet sich grundsätzlich danach, wer die Verpackung in dem EU-Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird.
Wer vollständige, gebrauchsfertige Versandverpackungen in Deutschland bezieht und nur innerhalb Deutschlands versendet, muss diese daher regelmäßig nicht selbst an einem dualen System beteiligen.
Händler können jedoch selbst Hersteller sein und damit insbesondere für Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen verantwortlich werden, wenn sie
- Verpackungen oder verpackte Produkte aus dem Ausland beziehen,
- eigene Verkaufs- oder Umverpackungen erstmals bereitstellen,
- Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen,
- Verpackungen erstmals an Endabnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern oder
- Verpackungen selbst herstellen.
Ob Sie Hersteller einer Verpackung sind, können Sie mit unserem Quick-Check zur Herstellereigenschaft prüfen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Wer gilt nach der PPWR als Hersteller einer Verpackung?“.
Was gilt für Versandetiketten und Fulfillment?
Ein gewöhnliches Versandetikett macht den Händler nach den neuen FAQ der EU-Kommission nicht allein zum Erzeuger des Versandkartons. Ein zu Versandzwecken angebrachter Aufkleber gilt danach nicht als Branding.
Anders kann es bei individuell gestalteten Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke sein.
Bei Fulfillment-Modellen kommt es auf die konkrete Liefer- und Verpackungskette an. Für Amazon FBA erläutern wir die neue Rechtslage in diesem Beitrag.
Was gilt beim Versand in andere EU-Mitgliedstaaten?
Wer verpackte Produkte unmittelbar an Endabnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert, kann dort Hersteller der verwendeten Verpackungen sein.
Dann können insbesondere Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldungen und die Bestellung eines Bevollmächtigten erforderlich sein.
Die Bevollmächtigtenpflicht gilt nach derzeitiger Rechtslage ab dem 12.08.2026. Eine auf EU-Ebene vorgeschlagene Aussetzung ist bislang nicht beschlossen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Brauchen Händler im EU-Ausland einen Bevollmächtigten?.
Dürfen alte Verpackungen weiter verwendet werden?
Ja. Verpackungen, die bereits vor dem jeweiligen Geltungsbeginn einer neuen PPWR-Anforderung in Verkehr gebracht wurden, dürfen grundsätzlich weiter verkauft und verwendet werden, auch wenn sie dieser neuen Anforderung noch nicht entsprechen.
Auch Verpackungen, die bereits vor dem 12.08.2026 hergestellt, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen in der Regel nicht allein wegen neuer Kennzeichnungspflichten vernichtet oder neu etikettiert werden.
Vorsicht gilt jedoch insbesondere bei Lebensmittelverpackungen: Lebensmittelkontaktverpackungen, die ab dem 12.08.2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen bereits die neuen PFAS-Grenzwerte einhalten.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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44 Kommentare
Dann wird das vielleicht noch zur Generalvorschrift im Onlinehandel...
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
(gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 – Verpackungsverordnung / PPWR) [1]
1. Eindeutige Kennung der Verpackungen (Modell-/Erzeugnisnummern):
• Modell 1: VP-OT-001 (Spezial-Transportbox für Oldtimertürverkleidungen)
• Modell 2: VP-KGT-002 (Modulare Kleinteil-Goßteil-Versandbox)
2. Name und Anschrift des Erzeugers sowie seines Bevollmächtigten:
SIFATEK Autointerior, Alexander Imbusch
Am Laubberg 12
82399 Raisting
Deutschland
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger:
Der oben unter Punkt 2 genannte Erzeuger erklärt hiermit in alleiniger Verantwortung, dass die nachfolgend beschriebene Verpackung den Bestimmungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht.
4. Gegenstand der Erklärung (Identifikation der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit):
Modell 1 (VP-OT-001):
Modulare Transport- und Versandbox für den Schutz und den Speditions-/Paketversand von individuell gefertigten Oldtimertürverkleidungen.
• Hauptkomponente: Zuschnitt und Umformung von gebrauchten, post-consumer Wellpapp-Fahrradkartons (E-Bike-Kartons).
• Versteifungselemente: Konstruktionsleisten aus Sperrholz, stoffschlüssig einseitig fixiert mittels handelsüblichem Weißleim (Polyvinylacetat) und mechanisch gesichert durch verzinkte Heftklammern aus unlegiertem Stahl (Tackernadeln).
• Innenpolsterung & Fixierung: Handelsübliche Polyethylen-Stretchfolie (Typ: AndyWrap, Breite 100 mm) sowie transparentes Polypropylen-Klebeband.
• Verschluss & Kennzeichnung: Braunes Paketklebeband zur Deckelfixierung; Adresslabel aus papierbasierten, betriebsinternen Fertigungslaufzetteln (Recyclingpapier), fixiert mit transparentem Packband.
Modell 2 (VP-KGT-002):
• Modulare Kleinteil und Großteil-Versandbox, hergestellt durch Zuschnitt, Umformung und Faltung von gebrauchten, post-consumer Wellpapp-Fahrradkartons (E-Bike-Kartons). Die mechanische Fixierung und Formstabilität erfolgt ausschließlich durch den Einsatz von verzinkten Kartonheftklammern (Stahl) sowie braunem Polypropylen-Paketklebeband. Verschluss mittels braunem Paketklebeband; Adresslabel aus papierbasierten, betriebsinternen Fertigungslaufzetteln (Recyclingpapier), fixiert mit transparentem Packband.
5. Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
Der unter Punkt 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union:
• Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
• Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (hinsichtlich der geltenden Grenzwerte für Schwermetalle).
6. Einschlägige harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen:
Die Konformität wird durch die Anwendung und Einhaltung folgender (Sicherheits-) Standards und technischer Kriterien begründet:
• DIN EN 13428: Verpackung – Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung – Ressourcenschonung durch Minimierung (Vermeidung von zusätzlichem Verpackungsvolumen und Verzicht auf umweltschädliche PU-Ausschäumungen durch gezielte Holzleisten-Aussteifung).
• DIN EN 13430: Verpackung – Anforderungen an eine Verpackung für die stoffliche Verwertung (Recyclingfähigkeit). Die Materialtrennung (Stahlklammern, Folienbänder) ist durch den Endnutzer mechanisch möglich; Hauptbestandteile (Pappe/Holz) sind dem stofflichen Kreislauf zuführbar.
• Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH): Die Verpackung dient ausschließlich dem Transport von Industriegütern (Automobilersatzteile). Ein direkter Lebensmittelkontakt oder langanhaltender Hautkontakt ist ausgeschlossen. Die chemische Relevanz der eingesetzten Hilfsstoffe (Folien/Klebebänder aus Altbeständen bzw. Handelsware) wird aufgrund der geringen Massenanteile (< 5 % des Gesamtgewichts) und des Einsatzzwecks als unkritisch (vernachlässigbares Risiko) eingestuft.
7. Bestätigung bezüglich Schadstoffen und Schwermetallen:
Es wird erklärt, dass die Summe der Konzentrationswerte von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in der Verpackung oder ihren Verpackungskomponenten den gesetzlichen Grenzwert von 100 mg/kg (gemäß den geltenden Bestimmungen der PPWR) nicht überschreitet.
Unterzeichnet für und im Namen von: SIFATEK Autointerior, Alexander Imbusch
Raisting, den 03.08.2026
________________________________________
[Alexander Imbusch]
(Inhaber / Erzeuger)
Es ist wirklich traurig, dass man von mir verlangt, alle Vorschriften gelesen zu haben und sicher zu sein, dass ich sie erfülle.
Das kann ich leider nicht und es mir auch nicht leisten, das überprüfen zu lassen!
Alex Imbusch
Alex Imbuch
das wäre zu einfach. Sicher kommt bald noch eine Verordnung, dass Sie dann auch zum Redakteur und Inhaltsverantwortlichen für den Inhalt der verwendeten Zeitung werden, inkl. Registrierungspflicht als Verlag in allen EU-Ländern und natürlich zugehörige Abgaben.
Ich bin ein kleiner Unternehmer aus Polen und verkaufe fertig hergestellte Möbel an B2C-Kunden in Deutschland. Die Möbel kaufe ich von einem polnischen Hersteller, der sie bereits in Polen in neutralen Kartons verpackt. Ich selbst verpacke die Möbel nicht um und nehme keine Änderungen an der Verpackung vor. Meine Marke befindet sich nicht auf dem Karton, lediglich meine Daten erscheinen auf dem Versandlabel. Ich bin bei LUCID registriert und habe einen Systembeteiligungsvertrag mit Reclay.
Bin ich unter diesen Umständen als Hersteller bzw. Verpflichteter im Sinne der neuen Vorschriften anzusehen und muss ich tatsächlich einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen? Nach der Lektüre des Artikels kann ich diese Frage für meinen konkreten Fall leider nicht eindeutig beantworten.
Aber da ja bald jeder neue Selbständige durch die 700€ Rentenbeitrag ab Start aktiv verhindert wird, und die restlichen gehen nach und nach Pleite. Uns fehlen auf einen Schlag 40% Umsatz, der leider so verteilt ist, dass sich es absolut nicht lohnt das alles zu zahlen und zu managen.
Ich bin ein absoluter Befürworter des europäischen Gedanken, aber wie es von den weit der Realität entrückten Politikern umgesetzt wird, ist aktive Binnenmarktverhinderung.
Wieso kommen nur wenige tausend Unterschriften bei den Petitionen zustande? Weil. wir keine Lobby haben.
Na dann bald nur noch Temu und Co. die das neue Gesetz mit den pauschalen Abgaben gerade geschickt umgehen, weil Brüssel so wasserdichte Regelungen baut.
Gute Nacht Europa!
Muss ich aufgrund der neuen EU-Verpackungsverordnung für diese bereits eingeführte Ware noch etwas beachten? Muss ich die Verpackungen neu registrieren, kennzeichnen oder andere Anforderungen erfüllen, oder gelten die neuen Pflichten nur für Verpackungen bzw. Waren, die ab dem 12. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden?
Wurde die Ware bereits 2025 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, spricht nach dieser Auslegung vieles dafür, dass die ab dem 12. August 2026 geltenden neuen Anforderungen auf diesen Bestand nicht nachträglich angewendet werden müssen und die Ware grundsätzlich weiter bereitgestellt und abverkauft werden kann. Die Leitlinien geben insoweit allerdings nur die Auslegung der EU-Kommission wieder und sind rechtlich nicht verbindlich.
Für künftige Lieferungen kann bei Eigenmarken zusätzlich die Erzeugerrolle relevant werden [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a PPWR]. Daran können insbesondere Pflichten zur Konformitätsbewertung, zur technischen Dokumentation nach Anhang VII und zur EU-Konformitätserklärung anknüpfen [Art. 15, 38 und 39 PPWR].
Davon getrennt sind Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu prüfen. Diese knüpfen an die erstmalige Bereitstellung im jeweiligen Mitgliedstaat an [Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 und 15 PPWR]. Daher kann auch bei bereits 2025 eingeführter Ware zu prüfen sein, ob ab dem 12. August 2026 EPR-Pflichten entstehen, wenn sie erst dann erstmals in Deutschland bereitgestellt wird. Nach Angaben der ZSVR ist hierfür kein Übergangszeitraum vorgesehen; die Systembeteiligung soll vor dem Vertrieb erfüllt sein [ZSVR, „PPWR & Systembeteiligung: Eigenmarken & Importe“].
Mein Jahresumsatz beträgt ca 5000 Euro.
Ich verwende nur gebrauchte Kartons und kaufe keine Verpackung.
Versende 99% nur innerhalb von Österreich. 1-2 im Jahr kommt ein Kunde aus Deutschland.
Aktuell hab ich eine Verpackungs Lizenz bei ARA.
Was ändert sich jetzt für mich?
Wir werden den Versand ab dem 12. August aussetzten. Das wird uns einen Teil unseres Umsatzes kosten, aber die Bestellung eines Bevollmächtigen in den jeweiligen EU Ländern übersteigt unsere Marge für diese Pakete um ein Vielfaches.
Der Großteil der Verpackung besteht aus neutralen Kartonagen welche wir bei einem deutschen Verpackungsmittelhersteller erworben haben. Lediglich das Klebeband enthält unseren Namen.
Bei größeren Produkten stellen wir zudem selbst Paletten her, aus dem Holz eines eigenen Waldstücks. Um die Ware vor Witterung zu schützen wird das Produkt auf den Paletten meist in Folie (ebenfalls von dem Verpackungsmittelhersteller) eingeschweißt.
Wie genau sind diese einzelnen Punkte nun zu betrachten? Da blickt niemand mehr durch.
Müssen wir Konformitätserklärungen für das Holz bereitstellen? Die Nägel im Holz? Wie sieht es mit unserem Klebeband aus?
Wenn wir für die neutralen Versandkartons neutrales Klebeband verwenden, wären wir dann "aus dem Schneider" ?
Die Entbürokratisierung von der die Politiker sprechen scheint super zu funktionieren...
Ich befülle kleine Fläschchen mit der Sauce darauf kommt dann ein Deckel und eine Dosierhilfe mit in die Umverpackung (einen Karton den eine Druckerrei für mich fertigt). Das ganze wird dann online versendet und natürlich in einen Versandkarton verpackt. Alle Waren sind schon vorhanden. Was soll ich denn jetzt hier anmelden , registrieren und was soll mich der Spaß kosten?. Ich meine ich bin in der Gründerphase und die Mittel sind beschränkt und bereits durchgeführte Investition in hohem Umfang getätigt. Wo bekommt man dazu INfos.
Sehr verwirrend das ganze.
Bei einer solchen Konstellation müssen die einzelnen Verpackungen getrennt betrachtet werden: insbesondere Flasche, Verschluss/Dosierhilfe, Produktkarton und Versandkarton.
Wer eigene Produkte abfüllt und als fertige Verkaufseinheit erstmals in Deutschland bereitstellt, ist für die Verkaufs- und Umverpackungen regelmäßig selbst Hersteller. Dann kommen insbesondere die Registrierung in LUCID, die Beteiligung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem dualen System und entsprechende Mengenmeldungen in Betracht.
Daneben ist zu prüfen, wer für die einzelnen Verpackungen Erzeuger ist. Das ist insbesondere für die Konformitätsanforderungen der PPWR relevant. Bei dem von einer Druckerei gefertigten Produktkarton kann die Einordnung anders ausfallen als bei der selbst befüllten Flasche.
Die Registrierung in LUCID ist kostenfrei. Kosten entstehen insbesondere durch die Systembeteiligung und gegebenenfalls durch die Erfüllung der Konformitätsanforderungen. Deren Höhe hängt vor allem von Verpackungsmaterial, Mengen und der konkreten Ausgestaltung ab.
Als erste Anlaufstelle bietet sich das Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister an. Dort finden sich Informationen zu Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen. Für die Erzeugerpflichten sollten zusätzlich die konkreten Verpackungstypen und die Angaben der jeweiligen Lieferanten geprüft werden.
Welche Pflichten im Einzelnen greifen, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Verpackungen und der Lieferkette ab.
Text IT Kanzlei:
Welche Auswirkungen ein Versandetikett auf die Erzeugereigenschaft haben kann, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Es hieß doch das sich die ZSVR zum Ende diesen Monats dazu abschließend äußern wollte.
Fakt ist, wenn mich das Versandetikett zum Erzeuger macht, kann ich den Versand nicht mehr bieten, was echt heftig wäre.
Uns ist auch keine verbindliche Ankündigung bekannt, wonach diese Frage zwingend bis Ende Juli geklärt werden sollte. Die ZSVR hat inzwischen zwar weitere Hinweise zur PPWR veröffentlicht, die konkrete Versandetikett-Frage dort aber bislang nicht abschließend beantwortet.
Deshalb bleibt es vorerst bei unserem Hinweis: Nach unserer Auffassung macht ein gewöhnliches Versandetikett den Händler nicht ohne Weiteres zum Erzeuger des Kartons. Solange die ZSVR hierzu keine belastbare Stellungnahme veröffentlicht, sollte eine bestehende Registrierung und Systembeteiligung aber nicht vorschnell beendet werden.
D.h. man muss Tonnen von bereits vorhanden Verpackungen entsorgen? Oder es wird jetzt mal klar und deutlich kommuniziert, dass man bereits vor dem 12.08. gekaufte Verpackungen auch ohne diesen Wisch in Umlauf bringen darf...
Das ist eigentlich nicht tragbar und Ressourcenverschwendung.
Wenns "gut" läuft, müssen sogar Waren weggeworfen werden, die keine Erklärung auf der Verpackung haben, oder wie?
Die EU-Konformitätserklärung wird nicht auf der Verpackung angebracht. Sie ist ein gesondertes Dokument. Davon zu unterscheiden sind die Kennzeichnungs- und Herstellerangaben, die nach der PPWR grundsätzlich an der Verpackung anzubringen sind.
Auch bereits vorhandene Verpackungen müssen deshalb nicht pauschal entsorgt werden. Für die zeitliche Anwendung der neuen Vorgaben enthält Art. 70 PPWR Übergangsregelungen. Gebrauchsfertige Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in der EU in Verkehr gebracht wurden, können grundsätzlich weiterverwendet werden. Gleiches gilt grundsätzlich für bereits fertig verpackte Waren, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden.
Anders kann die Beurteilung bei Verpackungen ausfallen, die zwar vor dem 12. August 2026 eingekauft wurden, aber erst danach durch Befüllen oder Zusammenfügen zur fertigen Verpackung werden und anschließend erstmals in Verkehr gebracht werden. Der bloße Einkaufszeitpunkt entscheidet deshalb nicht in jedem Fall.
Eine allgemeine Pflicht, vorhandene Verpackungs- oder Warenbestände wegen einer fehlenden Konformitätserklärung zu vernichten, besteht jedenfalls nicht.
Wie es ich den ganzen Beiträgen aussieht, kann ich die Verpackung dann gar nicht mehr für mich weiter nutzen, weil dann entweder der Name von dem Lieferanten darauf ist oder weil, dann gar nichts darauf ist. Ich kann ja schlecht eine Konformationserklärung von denen verlangen, um dann wieder eine Konformationserklärung zu erstellen. Demzufolge muss ich alle diese Verpackungen entgegennehmen &entsorgen, das ist a) viel mehr Müll und b) höhere Kosten, da ich ja nur Verpackung mit Konformtionserklärung vom Verpackungshändler nutzen kann...
Und wer ist dann eigentlich Hersteller und Erzeuger....
Wer neutrale, gebrauchsfertige Kartons in passenden Größen in Deutschland einkauft und diese lediglich für eigene Waren verwendet, ist für diese Kartons regelmäßig weder Erzeuger noch Hersteller. Etwas anderes kann insbesondere gelten, wenn Verpackungen nach eigenen Vorgaben zu Maßen, Material oder Gestaltung angefertigt werden.
Auch bereits verwendete Versandkartons von Lieferanten können grundsätzlich weiterverwendet werden. Wurde ein Karton bereits zuvor in Deutschland bereitgestellt, führt die bloße Wiederverwendung regelmäßig nicht zu einer eigenen Erzeuger- oder Herstellerrolle. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn noch der Name des ursprünglichen Lieferanten auf dem Karton steht.
Eine eigene EU-Konformitätserklärung ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn für die betreffende Verpackung selbst die Erzeugerrolle besteht. Bei der bloßen Verwendung oder Wiederverwendung einer bereits fertigen Verpackung ist das regelmäßig nicht der Fall. Fremde Konformitätserklärungen müssen daher grundsätzlich auch nicht nachträglich eingesammelt werden, nur um die Verpackung erneut verwenden zu können.
Vereinfacht gilt: Erzeuger ist grundsätzlich, wer die Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen lässt. Hersteller ist grundsätzlich das Unternehmen, das die Verpackung oder das verpackte Produkt erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellt. Die genaue Einordnung hängt aber von der konkreten Verpackung und Lieferkette ab.
Die Wiederverwendung gebrauchter Verpackungen steht im Übrigen gerade im Einklang mit dem Ziel der PPWR, Verpackungsabfälle zu vermeiden und Verpackungen möglichst lange im Kreislauf zu halten.
Erzeuger ist in solchen Fällen regelmäßig der Produzent der fertigen leeren Verpackung; Hersteller grundsätzlich das Unternehmen, das sie erstmals in Deutschland bereitgestellt hat. Die Sonderregelungen für Kleinstunternehmen ändern an diesem Ausgangspunkt regelmäßig nichts.
Unabhängig davon bestehen für Vertreiber eigene Pflichten. Nach § 13 Abs. 3 VerpackDG dürfen Verpackungen grundsätzlich nur bereitgestellt werden, wenn der verantwortliche Hersteller ordnungsgemäß registriert ist und – soweit erforderlich – eine Systembeteiligung besteht. Ein bestimmtes Nachweisformat des Lieferanten schreibt das Gesetz insoweit nicht vor.
Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, welche Auswirkungen das Anbringen eines gewöhnlichen Versandetiketts haben kann. Der ZSVR wird hierzu eine abweichende Auffassung zugeschrieben. Solange hierzu keine belastbare Klärung vorliegt, sollte eine bestehende Registrierung und Systembeteiligung nicht vorschnell beendet werden.
Auch bereits im vergangenen Jahr gekaufte Kartons müssen nicht allein wegen des Stichtags entsorgt werden. Wurden die gebrauchsfertigen Versandkartons bereits vor dem 12. August 2026 in der EU in Verkehr gebracht, spricht grundsätzlich viel dafür, dass sie weiterverwendet werden können. Die genaue Einordnung kann allerdings von der konkreten Lieferkette abhängen.
Ist dem so?
Wie verhält sich das für andere EU Staaten?
Es wir von "einigen EU-Staaten" gesprochen. Gibt es eine Übersicht wo was gilt bzw. anders geregelt ist?
Wer müsste dann wie nachweisen das ich einen gebrauchten Karton verwendet habe?
Zu meinem konkreten Fall:
Ich verschicke Europa und Weltweit ausschließlich in bereits gelaufenen Verpackungen und polstere mit ebenso bereits gebrauchten Füllmaterias aus. Zum Teil auch mit Zeitungspapier welches natürlich auch nicht druckfrisch ist und nicht extra zum füllen von Paketen von mir gekauft wurde, sondern, sagen wir mal zur Verfügung steht.
Verschließe die Kartons mit natürlich neuem Klebeband. Aber das wurde ja bereits schon geklärt, dass es man damit nicht Hersteller wird.
Danke für Ihre Einschätzung zu diesem Fall.
Wir verwenden größtenteils auch Recycelte Kartons, füllen diese mit Packmaterial und kleben diese am Ende mit unserem "Logo-Klebeband" zu. Die Kartons an sich sind Kartons welche wir teilweise von unseren Lieferanten mit deren Logo erhalten haben.
Gebrauchte Verpackungen sind nicht generell von der PPWR ausgenommen. Verwenden Sie einen neutralen gebrauchten Versandkarton erneut, der bereits zuvor in Deutschland bereitgestellt wurde, werden Sie durch die bloße Wiederverwendung für einen weiteren Inlandsversand regelmäßig nicht selbst Hersteller. Anders kann es liegen, wenn der gebrauchte Karton aus dem Ausland stammt und erst durch Sie in Deutschland bereitgestellt wird.
Auch gebrauchtes Füllmaterial ist nicht automatisch ausgenommen. Stammt es etwa aus einem bereits in Deutschland erfolgten Wareneingang und war dort schon Bestandteil einer Verpackung, spricht regelmäßig viel dafür, dass die Herstellerrolle bereits zuvor zugeordnet war. Bei altem Zeitungspapier, das lediglich zweckentfremdet als Polstermaterial verwendet wird, spricht dagegen einiges dafür, dass dadurch keine neue Verpackung im Sinne der PPWR entsteht.
Bei Lieferungen an Endabnehmer in andere EU-Mitgliedstaaten kann Ihnen dort allerdings selbst die Herstellerrolle zufallen. Die jeweiligen Registrierungs-, Beteiligungs- und Meldepflichten müssen daher für jedes Zielland gesondert geprüft werden. Nach derzeitiger Rechtslage ist außerdem ab dem 12. August 2026 grundsätzlich von der Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten im jeweiligen Zielland auszugehen; die von der EU-Kommission vorgeschlagene Aussetzung ist bislang nicht beschlossen.
Einen bestimmten Nachweis dafür, dass ein Karton gebraucht war, schreibt die PPWR nicht vor. Im Streitfall sollte sich die vorherige Verwendung aber nachvollziehbar belegen lassen, etwa über den eigenen Wareneingang oder andere betriebliche Unterlagen.
Mit neuem Klebeband werden Sie regelmäßig nicht zum Erzeuger des Kartons, wenn Sie damit lediglich einen bereits vorhandenen Karton verschließen oder stabilisieren. Das Klebeband selbst ist davon getrennt zu betrachten.
Offen bleibt derzeit außerdem die Frage, welche Auswirkungen ein gewöhnliches Versandetikett auf die Einordnung eines Versandkartons hat. Eine bestehende Registrierung und Systembeteiligung sollte deshalb nicht vorschnell beendet werden.
Hersteller, Erzeuger, Versandlabel dann Hersteller.... Wer macht den so einen Schwachsinn wo keiner mehr was versteht???
Sollte nicht alles ab August wegfallen??
Und wo wird hier was einfacher? Das wird ja immer noch schwieriger das System zu verstehen!?
Thema Entbürokratisierung?????
Bei gebrauchten Verpackungen kommt es darauf an, ob diese bereits zuvor in Deutschland bereitgestellt wurden. Verwenden Sie etwa einen gebrauchten neutralen Versandkarton, der bereits in Deutschland im Umlauf war, werden Sie durch dessen erneute Verwendung für einen Inlandsversand regelmäßig nicht selbst Hersteller. Anders kann es liegen, wenn der gebrauchte Karton aus dem Ausland stammt und erst durch Sie in Deutschland bereitgestellt wird.
Bei gebrauchtem Füllmaterial ist gesondert zu prüfen, ob es selbst als Verpackung oder Verpackungsbestandteil einzuordnen ist und wer es erstmals in Deutschland bereitgestellt hat. Stammt das Füllmaterial etwa aus einem bereits in Deutschland erfolgten Wareneingang und war dort schon Teil einer Verpackung, spricht regelmäßig viel dafür, dass die Herstellerrolle bereits zuvor zugeordnet war.
Offen bleibt derzeit allerdings die Frage, welche Auswirkungen ein gewöhnliches Versandetikett auf einem gebrauchten Versandkarton hat. Solange dies nicht abschließend geklärt ist, sollte eine bestehende Registrierung und Systembeteiligung nicht vorschnell beendet werden.
„Dies ändert sich zum 12.08.2026. Fortan wird zwischen In- und Auslandsversand zu unterscheiden sein.
a. Keine Registrierung und Lizenzierung von Inlandsverpackungen
Ab dem 12.08.2026 sind Händler, die
Versandverpackungen von einem Verpackungsproduzenten im Inland beziehen und
auch nur im Inland an Endverbraucher abgeben
für diese Versandverpackung nicht mehr verantwortlich. Für im Inland bezogene Versandverpackungen, die auch nur im Inland wieder abgegeben werden, müssen sich Händler künftig nicht mehr registrieren oder Lizenzgebühren entrichten.“
Diese Antwort erhielt ich eben per eMail von Landbell dazu:
„Insbesondere im Hinblick auf Meldepflichten findet sich weder in der PPWR noch in den derzeit bekannten Entwürfen eine Grundlage dafür, dass die diesbezüglichen Pflichten für E‑Commerce‑Verpackungen entfallen würden. Die Beteiligung ist daher bis auf Weiteres in gleicher Weise wie bisher vorzunehmen.“
Das bedeutet für mich, dass die Aussage der Kanzlei nicht richtig oder nicht mehr richtig ist. Es ändert sich also im Prinzip nichts! Eine Registrierung ist weiterhin Pflicht für jeden.
„ Ab dem 12.08.2026 dürfte bei neutralen, gebrauchsfertigen Versandverpackungen regelmäßig das Unternehmen Hersteller sein, das die Verpackung erstmals in Deutschland bereitstellt – und nicht der Händler, der sie lediglich für den Versand verwendet.
Stellen Sie Ihre bisherige Registrierung und Systembeteiligung für Versandverpackungen erst ein, wenn die Herstellereigenschaft Ihres Vorlieferanten zuverlässig geklärt und dokumentiert ist.“
Soweit verstanden aber anfangs wurde berichtet, dass Händler, die ihre Verpackungen in Deutschland kaufen und ihre Ware auch nur innerhalb Deutschlands versenden gänzlich von der Pflicht einer Registrierung bei einem dualen System und LUCID entfallen. Davon ist aber in diesem Bericht nicht mehr die Rede.