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Verpackungsgesetz: FAQ - für Händler

17.08.2018, 10:48 Uhr | Lesezeit: 20 min
Verpackungsgesetz: FAQ  - für Händler

Das neue Verpackungsgesetz wird am 01.01.2019 in Kraft treten. Und wieder kommen Änderungen auf die Händler zu. So werden sich Online-Händler künftig bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" registrieren müssen. Und es kommen neue Datenmeldungspflichten auf die Online-Händler zu. Und und und. Die IT-Recht Kanzlei gibt in Zusammenarbeit mit ihrem Kooperationspartner, Reclay activate – by Reclay, Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz - und lässt dabei auch die gängigsten Händlerfragen nicht unbeantwortet.

Inhaltsverzeichnis

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Warum „activate-by Reclay“?

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  • Bei Reclay gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
  • Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden.
  • Es gibt keinen Mindestbestellwert.
  • Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen.

I. Was & wann?

Ab wann gilt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) tritt gemäß Artikel 3 zum 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzt die noch aktuell geltende Verpackungsverordnung.

Wieso müssen sich Online-Händler bereits jetzt mit dem Verpackungsgesetz auseinandersetzen?

Im Unterschied zur aktuell geltenden Rechtslage sieht das Verpackungsgesetz eine Pflicht zur Registrierung bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" vor. Ohne vorherige Registrierung wird es nicht mehr möglich sein, Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren.

Die Registrierung wird aus dem Grund schon vor Inkrafttreten des Verpackungsgesetzesvermutlich ab September 2018 möglich sein – wer das verpasst dem droht ein Vertriebsverbot.

Was ändert sich für mich als Online-Händler?

So einiges - wichtig dürfte sein:

- Registrierungspflicht: Höchstpersönliche Pflicht des Herstellers (als Hersteller iSd VerpackG können auch Vertreiber oder Importeure gelten), sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle zu registrieren. Veröffentlichung der registrierten Hersteller auf der Internetseite der Zentralen Stelle. Vorregistrierung beim Melde- und Registrierungsportal „LUCID“ voraussichtlich ab Ende August 2018 möglich.

Weitere Informationen zur Registrierung siehe hier.

Datenmeldung: Höchstpersönliche Pflicht des Herstellers, parallel zur turnusmäßigen Meldung an den Systembetreiber, folgende Daten unverzüglich an die Zentrale Stelle zu melden: Registrierungsnummer, Materialart und Masse, Name des Systempartners, Beteiligungszeitraum, ggf. Korrekturmeldungen.

Weitere Informationen zur Datenmeldung siehe hier.

Die Neuerungen des VerpackG in der Übersicht können Sie diesem Beitrag entnehmen.

Welche Verpackungsbestandteile sind beteiligungspflichtig?

Gemäß VerpackungsG sind Verkaufsverpackungen alle Verpackungen, die als Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Das bedeutet, auch mit Ware befüllte Versandkartons, Polsterumschläge oder sonstige Umschläge sind als
Verkaufsverpackungen bei einem dualen System zu beteiligen. Auch etwaige Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, sonstiges Füllmaterial usw. sind beteiligungspflichtig. Werden Umschläge nur verwendet, um Briefe zu versenden (keine Ware/Produkt) besteht keine Beteiligungspflicht.

II. Wer?

Gilt das Verpackungsgesetz auch für Onlinehändler?

Ja, selbstverständlich.

Die Lizenzierungspflicht gilt grundsätzlich für alle, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen (§ 3 Nr. 14 VerpackG). Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Nr. 8 VerpackG).

1

Gelten die Vorschriften auch im Verhältnis B2B (Unternehmer zu Unternehmer)?

Grds. nein - die gesetzliche Beteiligungspflicht gilt für alle Verkaufsverpackungen, welche „typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen“ (§ 3 Nr. 8 VerpacKG).

Aber: Unter dem Begriff des „privaten Endverbrauchers“ sind nicht nur private Haushalte zu verstehen, sondern gemäß § 3 Nr. 11 VerpackG auch diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.

Vergleichbare Anfallstellen sind gemäß § 3 Nr. 11 S. 2 VerpackG insbesondere

  • Gaststätten,
  • Hotels,
  • Raststätten,
  • Kantinen,
  • Verwaltungen,
  • Kasernen,
  • Krankenhäuser,
  • Bildungseinrichtungen,
  • karitative Einrichtungen,
  • Niederlassungen von Freiberuflern,
  • typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien.

Vergleichbare Anfallstellen sind gemäß § 3 Nr. 11 S. 3 VerpackG außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe können nur dann als vergleichbare Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 3 eingestuft werden, wenn dort für jede Stoffgruppe regelmäßig nicht mehr Verpackungsabfälle anfallen, als in einem 1.100-Liter-Umleerbehälter, der maximal zweiwöchentlich geleert und wie in Haushaltungen üblich befüllt wird, entsorgt werden können. Sobald für eine Stoffgruppe das Volumenkriterium überschritten ist, handelt es sich bei der Anfallstelle um eine großgewerbliche Anfallstelle. Für die Beurteilung, ob eine Anfallstelle als gleichgestellte Anfallstelle eingestuft werden kann, müssen alle Bereiche des landwirtschaftlichen Betriebs oder des Handwerksbetriebs am jeweiligen Standort berücksichtigt werden (inkl. Verwaltung).

Hiervon abzugrenzen ist jedoch der ggf. vor Ort ebenfalls bestehende private Haushalt (z.B. Werkswohnung, Wohnhaus), weil dieser nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht in die Entsorgungsstruktur einer Branchenlösung einbezogen werden darf, sondern durch Systeme zu entsorgen ist. (vgl. hierzu Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37.

Dies führt dazu, dass grundsätzlich auch alle an Geschäftskunden abgegebene Verkaufsverpackungen an einem dualen System beteiligt werden müssen, es sei denn, diese werden (ohne Ausnahme) an sog. großgewerbliche Anfallstellen (z. B. sehr große Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, vgl. § 3 Abs. 11 VerpackG) oder an die Industrie vertrieben und dort zu Abfall (vgl. § 15 VerpackG).

Sind auch private eBay-Verkäufer von diesem VerpackungsG betroffen?

Nein, da das VerpackungsG grundsätzlich nur gewerbliche Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme der Verpackungen verpflichtet.

Muss ich auch als ganz kleiner Online-Händler die Vorgaben des VerpackungsG einhalten oder werden kleine und große Händler von der Verpackungsverordnung unterschiedlich behandelt?

Leider müssen Sie auch als kleiner gewerblicher Online-Händler oder eBay-Verkäufer die Vorschriften der Verpackungsverordnung beachten. Eine unterschiedliche Behandlung von kleinen und großen Vertreibern ist im VerpackungsG grundsätzlich nicht vorgesehen. Vielmehr muss jeder Hersteller und Vertreiber, der Verkaufsverpackungen zum ersten Mal in den Verkehr bringt, die Vorschriften einhalten.

Wie verhält es sich, wenn man Dropshipping als Händler nutzt? Die Ware wird ja nicht von einem selber in den Verkehr gebracht, sondern z. B. durch den Großhändler oder Hersteller. Sofern diese bereits Gebühren dafür entrichten, würde hier pro Sendung ja doppelt abkassiert.

Generell gilt: Verpflichtet ist immer derjenige, der als erster die Verpackung mit Ware befüllt. Ausnahmen gibt es nur bei der so genannten Handelslizenzierung, bei der ein Hersteller im Namen eines Händlers beauftragt wird, ein bestimmtes Produkt herzustellen (Stichwort: Eigenmarken des Handels), sowie im Bereich der Serviceverpackungen (Becher, Pizzakartons etc.). Beim sogenannten Dropshipping ist also gemäß VerpackungsG hinsichtl. der Versandkartonagen der Verpacker oder der originäre Hersteller der Verpflichtete und nicht etwa der Versand- / Onlinehändler. Um sicherzugehen, dass die Verpackung bereits lizenziert wurde, sollte sich der Versand- / Onlinehändler eine schriftliche Bestätigung beim Versender einholen.

III. Registrierungspflicht

Was hat es mit der Registrierung auf sich?

Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht für alle Vertreiber sog. systembeteiligungspflichtiger Verpackungen:

Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren.

Die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" wird eine Liste im Internet veröffentlichen (§ 9 IV VerpackG), in der alle registrierten Vertreiber aufgeführt sind. Wer nicht in dieser Liste geführt bzw. nicht registriert ist, darf keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen (§9 V VerpackG).

Betrifft groß und klein: Diese Registrierungspflicht richtet sich grundsätzlich an alle Online-Händler und ist unabhängig davon, ob etwa nur sehr geringe Verpackungsmengen in Verkehr gebracht werden.

Wo kann ich mich als Händler genau registrieren lassen?

Die Registrierung ist bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" mit Namen, Kontaktdaten etc. vorzunehmen. Die Registrierungsdaten werden dann im Internet veröffentlicht. Die Datenbank der Zentralen Stelle, um die es hier geht, trägt den Namen LUCID.
Dies soll ab Ende August 2018 möglich sein – mehr dazu erfahren Sie hier.

IV. Lizenzierungspflicht

Was bedeutet der Begriff „lizenzieren“?

"Lizenzieren" bedeutet Erfüllung einzelner verpackungsrechtlicher Pflichten. Bezogen auf Verkaufsverpackungen ist damit die Beteiligung von Verkaufsverpackungen an einem dualen System gemeint. Für Transportverpackungen wird darunter die Beteiligung an einem Rücknahmesystem verstanden.

Welche Art von Verpackungen sind meist durch Online-Händler selbst zu lizenzieren?

Grundsätzlich haben Online-Händler sämtliche Verpackungen zu lizenzieren, die sie erstmals gewerblich in Verkehr bringen, sofern die Verpackungen mit Ware befüllt und nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Online-Händler bringen in der Regel sogenannte Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr. Das sind Verpackungen, die

  • zum Schutz,
  • zur Handhabung oder
  • zur Lieferung von Waren

dienen und beim privaten Endverbraucher anfallen.

Hergestellt sein können sie aus beliebigen Materialien.

Beispiele:

  • Kartonagen,
  • Beutel und Packhilfsmittel wie Auspolsterung,
  • Versandkartons oder Luftpolsterumschläge,

Auch Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, Styroporschnipsel, sonstiges Füllmaterial usw. sind lizenzierungspflichtig.

Hinweis: Es ist sowohl die direkte Verpackung der Ware (Produktverpackung) als auch die Versandverpackung, mit der die Ware versandt wird, bei einem dualen System zu lizenzieren.

Ist die Produktverpackung aber bereits lizenziert muss sie nicht ein zweites Mal lizenziert werden. Dies sollte der Online-Händler im Zweifelsfall mit dem Zulieferer der Ware vorab klären und sich die bereits durchgeführte Lizenzierung schriftlich bestätigen lassen.

Müssen gebrauchte Verpackungen (z.B. wiederverwendete Kartons) lizenziert werden?

Generell gilt: Auch bei einem Einsatz gebrauchter Verpackungen (z. B. gebrauchter Kartons als Versandmaterial im Versand- und Internethandel), können die Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht dieser Verpackungen (neu) vorliegen.

Eine Lizenzierungspflicht besteht nur dann nicht, wenn die gebrauchten Verpackungen

  • schon einmal bei einem dualen System lizenziert wurden und
  • sie noch nicht von einem dualen System erfasst (also entsorgt) wurden.

Der Online-Händler, der gebrauchte Verpackungen nutzt und diese nicht lizenzieren möchte, wird hier vor folgende (oftmals kaum lösbare) Probleme gestellt:

1. Problem: Darlegungslast liegt beim Online-Händler

Die Darlegungslast liegt bei dem Online-Händler, der die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt. Er muss also - etwa gegenüber der anfragenden Behörde - den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Verpackungen bereits vor ihm in der Lieferkette lizenziert worden sind.

2. Problem: Sämtliche verwendeten Verpackungen müssen lizenziert sein

Der Online-Händler muss nachweisen, dass tatsächlich alle von ihm verwendeten gebrauchten Verpackungen bereits lizenziert worden sind - unabhängig davon ob sie gebraucht sind oder nicht. Jede Verpackung, die den Endkunden erreicht, muss ordnungsgemäß lizenziert sein - wie etwa die Produktverpackung, Versandkarton, Versandtasche, Packpapier, Füllmaterial wie Styropor und auch Klebeband. Dazu gehören auch Materialien, die zu Verkaufszwecken umfunktioniert werden, wie wohl auch zerknüllte Zeitungen etc.

3. Problem: Nachweis nur schwer zu führen

Der unter Punkt 1 angesprochene Nachweis wird in der Regel nur schwer zu führen sein - da es seit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung im Jahr 2009 keine Pflicht mehr gibt, ein Symbol zur Kennzeichnung der Teilnahme an einem dualen System auf lizenzierten Verpackungen anzubringen. Gerade etwa bei gebrauchten Kartons ist oft fraglich, ob tatsächlich bereits eine Beteiligung bei einem dualen System erfolgt ist.

4. Problem: Feststellung der Identität desjenigen, der lizenziert hatte

Auch für den Fall, dass die gebrauchte Verpackung tatsächlich bereits lizenziert wurde, muss in vielen Fällen erst einmal ermittelt werden, wer denn genau die Verpackung bereits lizenziert hatte. Und selbst wenn diese Person bekannt sein sollte, ist nicht garantiert, dass sie dem Händler dabei behilflich sein wird eine ordnungsgemäße Meldung dieser Verpackung bei einem anerkannten Entsorgungssystem zu dokumentieren.

Wer etwa den Schuhkarton eines bekannten Herstellers als Verpackung nutzt, wird vermutlich seine Schwierigkeiten damit haben den Hersteller dazu zu bewegen, ihm Auskunft zu erteilen, ob und gegenüber welchem dualen System die Lizenzierung erfolgt ist.

Praxistipps:

  • Online-Händler, die gebrauchte Verpackungen nicht lizenzieren, werden es generell schwer haben sicherzustellen, dass diese Verpackungen tatsächlich bereits lizenziert worden sind. Zudem haben die Händler, möchten sie sich rechtstreu verhalten und für entsprechende Anfragen der Behörden gerüstet sein, aufgrund ihrer Nachweispflicht einen erheblichen Dokumentationsaufwand. Allein diese Rechtsunsicherheit (wie auch der damit verbundene Zeitaufwand) wird viele Händler dazu bewegen, sicherheitshalber auch gebrauchte Verpackungen selbst zu lizenzieren.
  • Online-Händler, die gebrauchte Verpackungen eines ihnen bekannten Dritten (etwa dem Lieferaten) verwenden, sollten sich schriftlich bestätigen bzw. idealerweise nachweisen lassen, dass alle Verpackungsmaterialien bereits entsprechend vorschriftsmäßig lizenziert worden sind. So kann im Falle einer behördlichen Anfrage im Streitfall später über entsprechende Belege nachgewiesen werden, dass die Beteiligung der Verpackung an einem dualen System erfolgt ist. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37 weist darauf hin, dass für den Letztvertreiber in der Regel eine schriftliche Bestätigung des Vorvertreibers genügt, dass sich die verpflichteten Erstinverkehrbringer mit den an ihn gelieferten Verkaufsverpackungen an einem System beteiligt haben.

Was ist, wenn ich nur gebrauchte Kartons von Herstellern oder Dritten verwende und als Füllmaterial zu altem Zeitungspapier greife?

Wie gesagt: Wenn die gebrauchten Kartons bereits registriert sind, dann müssen sie kein weiteres Mal registriert werden. Dies sollten Sie sich im Zweifel allerdings bestätigen lassen, so dass Sie im Streitfall später über entsprechende Nachweise verfügen. Ob man als Füllmaterial auch (altes) Zeitungspapier verwenden kann, ohne dieses lizenzieren lassen zu müssen, ist eine interessante Rechtsfrage, die womöglich eines Tages von einem Gericht zu entscheiden sein wird. Rechtlich gesehen wird das Zeitungspapier wohl als Teil einer Verkaufsverpackung und damit als Verkaufsverpackung selbst erstmals in den Verkehr gebracht und müsste demzufolge lizenziert werden. Wie dies später von Gerichten jedoch rechtstatsächlich behandelt wird, ist äußerst fraglich. Eine eindeutige und klare Antwort können wir hierauf nicht geben.

Fraglich dürfte immerhin sein, ob sich der Gesetzgeber überhaupt so weitgehenden Fragen gestellt hat, als er die Vorschriften entworfen hat.

Unter welchen Umständen könnte ein Händler NICHT der Verpackungslizenzierung unterliegen?

Ein Händler unterliegt dann nicht der Lizenzierungspflicht, wenn er sicherstellen kann, dass alle Verpackungen, die er verwendet, bereits durch einen Vorgänger in der Lieferkette lizenziert worden sind. Es ist ratsam, sich dies von den Lieferanten schriftlich bestätigen zu lassen.
Aber wie gesagt – Problem Beweislast: Es muss derjenige, der sich darauf beruft, bereits lizenzierte Verkaufsverpackungen in Verkehr zu bringen, bei Bedarf nachweisen, dass eine Lizenzierung tatsächlich bereits erfolgt ist.

Wie können Verpackungen lizenziert werden?

Zunächst muss der Hersteller bzw. Vertreiber die Materialien seiner Verkaufsverpackungen bestimmen (z. B. Papier, Kunststoff, Aluminium). Da eine Verpackung aus verschiedenen Materialien oder aus Verbundstoffen bestehen kann, ist die Zuordnung nicht immer ganz einfach. Eine Verpackungsanalyse und -verwiegung durch einen Dienstleister oder Sachverständigen kann in solchen Fällen hilfreich sein.

Sind die Verpackungsmaterialien und deren Gewichte bestimmt, wird die jahresmenge je Materialfraktion errechnet. Diese ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelgewicht je Material multipliziert mit der geplanten Jahresmenge an Verpackungen (geplante Verkaufsmenge pro Kalenderjahr). Auf Basis dieser Jahresmenge wird ein Angebot bei einem dualen System eingeholt.

Nach Vertragsabschluss übernimmt das duale System die Sammlung und Verwertung der Verkaufsverpackungen. Der Hersteller bzw. Vertreiber kommt dadurch seinen verpackungsrechtlichen Pflichten nach. Nach Abschluss eines Jahres stellt das duale System seinem Kunden eine Bestätigung über alle gemeldeten Mengen aus. Diese ist die Grundlage für die sog. Vollständigkeitserklärung.

V. Frei- bzw. Mindestmengen

Welche Freimengen gibt es bei der Verpackungslizenzierung?

Um Missverständnissen vorzubeugen: Es gibt keine Freimengen hinsichtlich der allgemeinen Pflichten aus der Verpackungsverordnung. Diese müssen von jedem Hersteller und Vertreiber beachtet werden, unabhängig davon welche Mengen er in Verkehr bringt.

Grundsätzlich muss sich jeder an einem dualen System beteiligen, der Verkaufsverpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringt − unabhängig vom entsprechenden Mengenaufkommen.

Was wäre, wenn ein Händler Mehrwerkverpackungen (z. B. hochstabile Klappboxen mit ggf. Pfandsystem) nutzt? Reduzieren sich hierdurch nur die Gesamtmengen?

Dies müsste im Einzelfall geprüft werden. Ggf. könnte die Lizenzierungspflicht entfallen (Stichwort: Mehrwegverpackungen).

VI. Bussgelder/Abmahnungen

Welche Konsequenzen drohen, wenn ich mich nicht an das VerpackungsG halte?

Wenn Sie Verpackungen versenden, die nicht lizenziert sind, kann das rechtliche Folgen haben. Zum einen müssen Sie mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Zum anderen drohen Ihnen heftige Bußgelder bis zu 200.000 Euro – pro Verstoß.

Ab wann muss ich als Online-Händler mit Abmahnungen zu dem Thema rechnen?

Grundsätzlich müssen Sie ab dem Stichtag 01.01.2019 damit rechnen, dass Sie bei Verstößen gegen die VerpackungsG abgemahnt werden.

VII. Verpackungslizenzierung im Ausland

Was muss ich beachten, wenn ich meine Verpackungen ins Ausland versende?

Leider ist es nicht möglich, diesbezüglich eine detaillierte und abschließende Antwort zu geben, da die Lizenzierung beispielsweise in der EU in allen 28 Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt ist. So können u. a. die Einstufungen der Materialfraktionen stark abweichen. Daher müssen Sie sich über die jeweiligen Lizenzierungspflichten in den Ländern, in die Sie exportieren, informieren.

Gibt es in Österreich ein Pendant zur deutschen Zentrale Stelle Verpackungsregister?

In Österreich gibt es eine Verpackungskoordinierungsstelle - kurz VKS. Diese ist für mögliche Prüfungen der Hersteller/Versender verantwortlich. Eine Registrierungs- oder Datenmeldungspflicht gegenüber der VKS existiert jedoch nicht.

Gibt es in der Schweiz Regelungen zur Verpackungslizenzierung?

In der Schweiz müssen bisher nur Getränkekartonagen lizenziert werden.

Müssen Firmen aus anderen EU-Ländern, welche an deutsche Privatkunden bzw. Endverbraucher liefern, sich auch registrieren und für ihren Verpackungsmüll Abgaben zahlen?

Zu den verpflichteten Unternehmen gehören auch Unternehmen aus dem Ausland, die direkt an den Endverbraucher oder an die so genannten gleichgestellten Anfallstellen (Hotels, Kantine, Verwaltungen, Raststätten etc.) liefern.

VIII. Frage-Antwort: Händlerfragen

Uns haben zahlreiche Anfragen unserer Mandanten erreicht - die meisten haben sich wiederholt und finden obenstehend die entsprechenden Antworten, allgemein gefasst. Im Folgenden aber nun nochmal ein Ausschnitt der gängigsten Händlerfragen zum Thema – mit unseren Antworten in Händlersprache:

Ich benutze die Verpackungen und Füllmaterialien unserer Lieferanten für unseren Versand von Paketen. Muss ich nachweisen, dass die Lieferanten die Verpackungen gemeldet haben oder reicht es im Bedarfsfall mich darauf zu berufen?

Der Systembeteiligungspflicht unterliegen auch diejenigen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Versandmaterial im Versand- und Internethandel einsetzen. Die Systembeteiligungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verkaufsverpackungen schon einmal in ein System nach § 6 Abs. 3 (Duales System) eingebracht wurden.

Das heißt, eine Doppellizenzierung ist nicht notwendig. Allerdings muss derjenige, der sich darauf beruft, bereits lizenzierte Verkaufsverpackungen in Verkehr zu bringen, bei Bedarf nachweisen, dass eine Lizenzierung tatsächlich bereits erfolgt ist.

Wir verkaufen nur an Firmen (also B2B). Gilt das Gesetz nur für Verbraucher? Sind das nur Endkunden? Oder zählen auch Firmen dazu, die unsere Ware für Ihren Eigenbedarf benutzen?

Systembeteiligungspflichtig sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Private Endverbraucher sind private Haushalte und gleichgestellte Anfallstellen nach § 3 Nr. 11 VerpackG (Gaststätten, Hotels, Raststätten, kl. Handwerksbetriebe, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen etc.)

Was muss genau registriert sein?

Sämtliche Verpackungen, Verpackungsbestandteile und alle Füllmaterialien sind lizenzpflichtig, wenn Sie bei einer der o.g. Anfallstellen anfallen.

Wir bekommen unsere Ware von 100 verschiedenen Herstellern. Wie soll man denn jede Verpackung von jedem einzelnen Hersteller registrieren?

Ggf. können Ihre Lieferanten Ihnen bereits Verpackungsdaten zur Verfügung stellen. Wie die einzelnen Verpflichteten, die in Verkehr gebrachten Mengen ermitteln ist nicht vorgegeben.

Wenn wir Ware von Herstellern bekommen, die Ihre Verpackung schon registriert haben, wo und wie können wir sehen, dass die Verpackung registriert ist? Ist ein Zeichen auf der Verpackung?

Ein Händler unterliegt dann nicht der Lizenzierungspflicht, wenn er sicherstellen kann, dass alle Verpackungen, die er verwendet, bereits durch einen Vorgänger in der Lieferkette lizenziert worden sind.

Hier liegt die Beweislast beim Händler. Daher ist es ratsam, sich die bereits erfolgte Lizenzierung vom jeweiligen Lieferanten schriftlich bestätigen zu lassen. Ein Lizenzierungszeichen existiert nicht.

Bin ich auch betroffen, wenn wir nur benutzte Kartons verwenden?

Der Systembeteiligungspflicht unterliegen auch diejenigen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Versandmaterial im Versand- und Internethandel einsetzen. Die Systembeteiligungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verkaufsverpackungen schon einmal in ein System nach § 6 Abs. 3 (Duales System) eingebracht wurden.

Das heißt, eine Doppellizenzierung ist nicht notwendig. Allerdings muss derjenige, der sich darauf beruft, bereits lizenzierte Verkaufsverpackungen in Verkehr zu bringen, bei Bedarf nachweisen, dass eine Lizenzierung tatsächlich bereits erfolgt ist.

Was genau muss ich der Zentrale melden?

Die verschiedenen in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien (Papier, Kunststoff etc.) jeweils nach Gewicht.

In welchen Zeitabschnitten muss ich es bei der Zentrale melden?

Die Meldung muss im gleichen Rhythmus wie bei Ihrem Systembetreiber abgegeben werden (bspw. quartalsweise).

Kommen neue Kosten auf mich als Händler zu?

Nein, es wird lediglich vermutet, dass die Lizenzgebühren aufgrund der neuen Verwertungsquoten des VerpackG steigen könnten.

Ich liefere ausschließlich über Amazon FBA Waren an meine Kunden. Die Versandverpackungen werden von Amazon beschafft und mir in Rechnung gestellt. Benötige ich eine Verpackungslizenzierung?

Hier sind auch Sie in der Verantwortung für die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten und sollten mit Amazon klären, ob die Verpackungslizenzierung im Angebot von Amazon enthalten ist oder nicht.

Ich betreibe einen Online- und eBay-Shop und verschicke am Tag ca. 10 bis 20 Pakete. Ich habe bis heute noch kein Verpackungsmaterial eingekauft. Entweder verwende ich die Umverpackungen meiner Lieferanten wieder, nutze die Originalverpackung des Artikels (diese wird durch Klebeband verklebt) oder zu 80 % gebrauchte Schuhkartons, die ich von einem Schuhcenter bekomme, da dieses die Schuhkartons sonst entsorgen würde. Muss ich hier etwas lizenzieren?

Sie müssen sicherstellen, dass die von Ihnen verwendeten Verpackungen bereits lizenziert wurden. Auch das Klebeband selbst gilt als Verpackungsmaterial, weshalb es in jedem Fall von Ihnen lizenziert werden muss. Im Zweifelsfall sind Sie in der Nachweispflicht, dass die von Ihnen verwendeten Verpackungen bereits von Ihren Lieferanten lizenziert wurden, daher sollten Sie sich dies durch Ihre Lieferanten bestätigen lassen bzw. diese selbst lizenzieren, um sicher zu gehen. Gerade bei Umverpackungen und gebrauchten Schuhkartons, die im Laden zurückgelassen werden, ist oft fraglich, ob tatsächlich bereits eine Beteiligung bei einem dualen System erfolgt ist.

Wie sieht es mit den Verpackungen aus, die schon gekauft wurden und bis 01.01.19 noch nicht verbraucht wurden?

Sie müssen die Verpackungen immer im selben Jahr lizenzieren in dem Sie sich in Verkehr gebracht haben. Sollten Sie diese schon gemeldet haben, aber doch nicht in Verkehr bringen ist mit Ihrem Dienstleister zu klären, ob eine nachträglich Abmeldung bspw. via Jahresabschlussmeldung möglich ist.

Wie steht es hier mit der Verwendung des Papieres von kostenlosen Zeitungen, die in meinem privaten Briefkasten gesteckt werden und von mir für den Versand mit benutzt werden?

Auch Füllmaterialien von Verpackungen unterliegen der Systembeteiligungspflicht.

Wie verhält es sich beim Dropshipping, wenn der Lieferant bereits Abgaben für Verpackungen bezahlt?

Grundsätzlich ist derjenige verpflichtet, der die Verpackung erstmals mit Ware befüllt. Im Fall der Versandverpackung wäre somit der Händler wie bspw. Amazon verpflichtet, diese Verpackung bei einem dualen System zu beteiligen.
Auch hier gilt, dass Sie sich die Lizenzübernahme durch Ihren Handelspartner (bspw. Amazon) bestätigen lassen sollten. Dies gilt insbesondere bei kleineren Händlern.

Empfehlung: Sie möchten Ihre Verpackungen günstig lizenzieren - ohne lange Vertragsbindungen?

Wir konnten für unsere Mandanten auch für das Jahr 2021 wieder einen Rabatt i.H.v. 8 % mit Reclay aushandeln. Der entsprechende Gutschein-Code ist hier hinterlegt.

Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten einen Rabatt i.JH.v. 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LE2021ITK oder auf diesen Direktlink klicken.

Achtung: Die Gutscheincodes sind erst ab dem 01. Oktober 2020 gültig!

Zusätzlich bietet activate - by Reclay folgende attraktive Rabattstufen für Frühlizenzierer an.

Einkauf bis

  • Quartal 1 (Q1) 2021 –> 25 % Rabatt
  • Quartal 2 (Q2) 2021 –> 20 % Rabatt
  • Quartal 3 (Q3) 2021 –> 10 % Rabatt

Warum „activate-by Reclay“?

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt aus folgenden Gründen das Online-Portal "activate – by Reclay"

  • Bei Reclay gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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14 Kommentare

K
Kleinunternehmerin 28.12.2023, 22:19 Uhr
Übrige (bereits lizensierte) Verpackungen vom Vorjahr, bekomme keine Auskunft von LUCID oder Reclay
Ich habe von 2023 reichlich Verpackungsmaterial übrig (Kleinunternehmen), da die Umsätze miserabel waren. Dieses Material habe ich natürlich bereits lizensiert.
Nun habe ich sowohl bei Reclay als auch bei der privatrechtlichen Stiftung "Zentrale Stelle Verpackungsregister" nachgefragt, wie nun für das Jahr 2024 zu verfahren ist, da ich nicht gedenke, das Material nochmals zu lizensieren (=doppelt zu bezahlen).
Man eiert herum und gibt mit keine klare Antwort! Der eine schiebt die Verantwortlichkeit auf den anderen und niemand möchte dazu eine definitive Aussage machen. Reclay hat mir auf die Frage hin sogar gleich mein Konto deaktiviert! Nur, weil ich per Mail nachgefragt habe.
So allmählich habe ich genug von diesen unseriösen Machenschaften aller Beteiligten in diesem shady System.
Noch nicht einmal das Umweltbundesamt äußert sich klar und deutlich zu der Frage der Zuständigkeit!
Wie gehe ich nun am besten vor? Ich kann mir nicht vorstellen, dass es rechtmäßig ist, bereits lizensiertes Material nochmals lizensieren zu müssen, nur weil man es nicht verbraucht hat.
A
Alexander 04.03.2023, 16:00 Uhr
Lizenzgebühren an Kunden weiterreichen?
Darf ich als Händler/Verkäufer die Lizenzgebühren an den Endverbraucher / Privaten Kunden als offensichtlichen Rechnungsposten weitergeben?
w
wischel 14.11.2022, 11:07 Uhr
Nur in Deutschland an Privat
Wie würde es sich verhalten wenn ich nur in D versende an Freunde meiner Kunden im Ausland und diese dann eben privat als Beigabe es weiter versenden? Überall wird der ketzte Euro rausgewrungen...
M
Matze 26.11.2020, 21:36 Uhr
Deutschland
Als Deutscher Händler ist man doch nur der Gelackmeierte. Wer prüft denn, ob die ganzen ausländischen Händler wie die Chinesen sich registrieren?
Als deutscher kann man an jeder Ecke zahlen, ist angreifbar und am Ende bleibt nix über, außer einem frustrierten Menschen mit einer Idee.
B
Björn 18.07.2020, 13:53 Uhr
Etwas weiter weg vom Thema
Ich werde nie vergessen, wie ich das Elternhaus ausgeräumt habe um es aufzulösen und den Sperrmüll habe abholen lassen und mich mit dem Fahrer unterhalten habe.
Der hat sich ins Fäustchen gelacht und gesagt.
Alle denken immer die Müllabfuhr wäre doof, doch wir sind die Einzige Branche die doppelt abkassiert. Beim Abholen und beim Weiterverkauf.
Das war die Antwort, als ich ihm ein Trinkgeld anbot.
Das war 2008.
B
Bettina W 20.12.2019, 13:51 Uhr
Kompostierbare Bio-Verpackungschips
Müssen diese auch gemeldet werden? Oder entfallen diese?

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