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Das Verpackungsgesetz: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

03.08.2018, 09:07 Uhr | Lesezeit: 4 min
Das Verpackungsgesetz: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Das neue Verpackungsgesetz tritt zum 01.01.2019 in Kraft und auch auf Online-Händler kommen viele Neuerungen zu. Welche das sind, hat unser Kooperationspartner, die Reclay Systems GmbH, in dem nachfolgenden Gastbeitrag einmal in übersichtlicher Form zusammengefasst:

Begriffsbestimmungen / § 3

NEU: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Versandverpackungen gelten als Verkaufsverpackungen. Zur Einstufung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen wird die Zentrale Stelle voraussichtlich in Q4 2018 einen Katalog veröffentlichen. Einstufungskriterien sind u.a. Füllmenge oder Kantenlänge der Verpackung.

NEU: Keine Systembeteiligungspflicht des Produzenten bzw. Abfüllers/Abpackers, bei Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich a) mit Name oder b) mit der Marke des Dritten oder c) mit beidem gekennzeichnet ist (z.B. Handelsmarken).

Weitere Informationen zu den Begriffsbestimmungen siehe hier.

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Registrierung / § 9

NEU: Höchstpersönliche Pflicht des Herstellers (als Hersteller iSd VerpackG können auch Vertreiber oder Importeure gelten), sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle zu registrieren. Veröffentlichung der registrierten Hersteller auf der Internetseite der Zentralen Stelle. Vorregistrierung beim Melde- und Registrierungsportal „LUCID“ voraussichtlich ab August 2018 möglich.

Weitere Informationen zur Registrierung siehe hier.

Datenmeldung / § 10

NEU: Höchstpersönliche Pflicht des Herstellers, parallel zur turnusmäßigen Meldung an den Systembetreiber, folgende Daten unverzüglich an die Zentrale Stelle zu melden: Registrierungsnummer, Materialart und Masse, Name des Systempartners, Beteiligungszeitraum, ggf. Korrekturmeldungen.

Weitere Informationen zur Datenmeldung siehe hier.

Anforderung an die Verwertung / § 16

NEU: Erhebliche Steigerung der bisherigen Recyclingquoten und erstmals eigene Quote für Getränkekartonverpackungen, führt zu deutlich höheren Kosten. Aufbau und Modernisierung der Verwertungslandschaft erforderlich.

Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte / § 21

NEU: Anreizsystem zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen und zur Steigerung des Einsatzes von Recyclaten bei der Herstellung von Verpackungen. Veröffentlichung von Mindeststandards voraussichtlich bis Q4 2018.

Zentrale Stelle / § 24-30

NEU: Aufgaben der neuen Zentralen Stelle sind u.a. der Aufbau und Betrieb des neuen Verpackungsregisters „LUCID“, Vergabe der Registrierungsnummern, Entgegennahme der Datenmeldungen, der Registrierungsdaten und der Vollständigkeitserklärungen, Abgleich der Datenmeldungen und Registrierung & Prüfung von Sachverständigen.

Pfand und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen / § 31

NEU: Die Pfandpflicht wird auf kohlensäurehaltige Frucht- und Gemüsenektare und Mischgetränke mit einem Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent erweitert.

Weitere Informationen hierzu siehe hier.

Beauftragung Dritter / § 33

NEU: Grundsätzlich weiterhin möglich, aber Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle müssen vom jeweils Verpflichteten selbst übernommen werden. Keine Delegierung an Dritte möglich. Ausnahme: Serviceverpackungen – wird die Systembeteiligungspflicht an einen Vorvertreiber übertragen, gehen auch die Pflichten zur Registrierung und Datenmeldung auf diesen über.

Tipp: Sie möchten sich umfangreicher zum Verpackungsgesetz informieren? Gerne weisen wir auf unseren Leitfaden zum Verpackungsgesetz hin.

Empfehlung: Sie möchten Ihre Verpackungen günstig lizenzieren - ohne lange Vertragsbindungen?

Wir konnten für unsere Mandanten auch für das Jahr 2022 wieder einen Rabatt i.H.v. 8 % mit Reclay aushandeln. Der entsprechende Gutschein-Code ist hier hinterlegt.

Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten immerhin noch einen Rabatt i.JH.v. 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LES2022IRK5 oder auf diesen Direktlink klicken.

Zusätzlich bietet activate - by Reclay folgende attraktive Rabattstufen für Frühlizenzierer an.

Einkauf bis

  • Quartal 1 (Q1) –> 25 % Rabatt
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Warum „activate-by Reclay“?

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt aus folgenden Gründen das Online-Portal "activate – by Reclay"

  • Bei Reclay gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
  • Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden.
  • Es gibt keinen Mindestbestellwert.
  • Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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