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Verpackungsgesetz: Jahresabschlussmeldung 2019 und Jahresplanmenge 2020 nicht vergessen!

03.12.2019, 10:35 Uhr | Lesezeit: 6 min
Verpackungsgesetz: Jahresabschlussmeldung 2019 und Jahresplanmenge 2020 nicht vergessen!

Das erste Geltungsjahr des neuen Verpackungsgesetzes neigt sich dem Ende zu und lässt mit dem bevorstehenden Jahresabschluss die hinzugekommenen Meldepflichten für Verpackungsmengen neu erstarken. Online-Händler, welche Verkaufs- und/oder Umverpackungen in Verkehr bringen, sind mit Ende des Jahres daher gehalten, den zuständigen Stellen nicht nur die Jahresabschlussmenge für 2019, sondern auch die Jahresplanmenge für 2020 mitzuteilen. Lesen Sie nachfolgend mehr zur Umsetzung der Meldepflichten.

I. Allgemeines zu Meldepflichten nach VerpackG

Neben dem Erfordernis der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und der Lizenzierung von in Umlauf gebrachtem Verkaufs- und Umverpackungsmaterial bei einem dualen System verpflichtet das Verpackungsgesetz 2019 betroffene Händler nach § 10 erstmals auch zur Abgabe bestimmter Datenmeldungen.

Detaillierte Informationen zum Geltungsbereich des neuen Verpackungsgesetzes und zu dessen Auswirkungen auf den Online-Handel stellt die IT-Recht Kanzlei in diesen FAQ bereit.

Die vier Schritte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten werden hier beschrieben.

Begründet wird eine doppelt- doppelte Meldepflicht:

Die Meldung muss abgegeben werden

  • für die Plan-Verpackungsmenge des laufenden Jahres spätestens bei der Registrierung im ersten Jahr und dann jeweils zum Jahresbeginn des Folgejahres
  • für die Ist-Menge des vorangegangenen Jahres zu Beginn des neuen Jahres

Zu melden ist

  • einerseits gegenüber dem ausgewählten Dualen System und
  • andererseits unverzüglich auch gegenüber der ZSVR über die LUCID-Datenbank

Beispiel:

Händler A verkauft seit Januar 2019 Kleinelektronikgeräte an Endverbraucher in Deutschland und verwendet hierfür systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, für die er sich im Januar 2019 bei der ZSVR registriert und die er beim dualen System "Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH" lizenziert hat.

Nach der Registrierung musste A im Januar 2019 die prognostizierte Planmenge der für das Jahr 2019 geschätzten Verpackungen sowohl dem Grünen Punkt als auch der ZSVR über die LUCID-Datenbank melden.

Im Januar 2020 ist A verpflichtet, die Menge der tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungen in Form der Jahresabschlussmeldung für 2019 sowohl dem grünen Punkt als auch der ZSVR über die LUCID-Datenbank zu melden.

Gleichzeitig muss A beiden Stellen auch die neue Planmenge für das Jahr 2020 melden.

Ziel der Meldepflichten ist die korrekte Berechnung von Lizenzgebühren einerseits und andererseits die Möglichkeit zur statistischen Gesamtauswertung des Verpackungsumlaufs für das jeweilige Jahr.

Die Meldepflicht ist gemäß § 33 VerpackG eine höchstpersönliche Pflicht, die nur vom Pflichtigen selbst erfüllt und nicht auf Dritte übertragen werden kann.

Hierbei ist darauf zu achten, dass sich die gegenüber beiden Stellen angegebenen Mengen unbedingt decken müssen, also hinsichtlich der mitgeteilten Zahlen identisch sind.

Verstöße gegen die Meldepflichten können gemäß § 34 Abs. 1 Nr 10 i.V.m. Abs. 2 VerpackG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

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II. Jahresabschlussmeldung für 2019 ab dem 01.01.2020

Ab dem 01.01.2020 sind Online-Händler verpflichtet, rückwirkend für das Jahr 2019 die tatsächliche Menge (= Ist-Menge) aller von Ihnen erstmalig in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen gegenüber dem gewählten Dualen System und in der LUCID-Datenbank anzugeben.

Zu melden sind hierbei nur diejenigen Verpackungen, für welche der Händler als „Hersteller“ im Sinne des § 3 Abs. 14 VerpackG gilt, die er also erstmalig in den Wirtschaftsverkehr entlassen hat.

Für die Datenmeldung in der LUCID-Datenbank loggen Sie sich bitte über folgenden Punkt ein: https://lucid.verpackungsregister.org/login

Im LUCID Dashboard kann anschließend die Kachel Datenmeldung gewählt werden.

1

Anschließend erscheint eine Seite mit sechs weiteren Kacheln, die die einzelnen Meldearten widerspiegeln. Hier wählen Sie „Jahresabschlussmeldung“.

4

III. Jahresplanmenge für 2020

Als zweite Meldepflicht haben Online-Händler die Jahresplanmenge (Initialmengenmeldung) für das Jahr 2020 zu beachten.

Üblicherweise wird die für das nächste Jahr erwartete Menge an Verpackungsmaterial , welche der Online-Händler im Jahr 2020 voraussichtlich in Verkehr bringt, zwischen Online-Händler und dem dualem System vor dem Jahreswechsel vereinbart. Die entsprechende Menge müssen Online-Händler, laut Verpackungsgesetz, dann unverzüglich an das Verpackungsregister LUCID weiter melden.

Nur wenn Sie mit Ihrem System keine das nächste Jahr betreffende Mengenvereinbarung getroffen haben oder diesbezüglich auch keine Mengen an das System melden, müssen Sie keine Jahresplanmenge für das kommende Jahr 2020 melden.

Achtung: Auch der Vertragsabschluss mit einem System (Systembeteiligungsvertrag konkreter Mengen für das kommende Jahr) löst die Pflicht zur Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID aus. Sie haben dann eine Datenmeldung über die im Vertrag für das Jahr 2020 vereinbarten Mengen vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn Sie ansonsten erst wieder in einem Jahr eine Meldung an das System vornehmen müssen.

Berechnungsgrundlage für diese Planmenge sollte stets die Ist-Menge für das Vorjahr, also der Inhalt der Jahresabschlussmeldung sein. So kann sichergestellt werden, dass die prognostische Initialmeldung auf einer entsprechenden Tatsachenbasis erfolgt.

Mithin sollte die Planmenge für 2020 erst gemeldet werden, wenn die Jahresschlussbilanz für die Ist-Menge des Vorjahres feststeht.

Für die Datenmeldung in der LUCID-Datenbank loggen Sie sich bitte über folgenden Punkt ein: https://lucid.verpackungsregister.org/login

Im LUCID Dashboard kann anschließend die Kachel Datenmeldung gewählt werden.

1

Abgabe der Jahresplanmenge als „Initiale Planmenge“ (möglich bis zum 31.12.2019):

1. Wählen Sie „Starten“ in der Auswahlmöglichkeit „Initiale Planmengenmeldung“.
2. Wählen Sie das Jahr 2020 aus, Ihr(e) System(e) und geben Sie Ihre Mengen in Kilogramm ein.
3. Sie müssen Ihre Angaben abschließend noch „Überprüfen“ und „Speichern“.

Abgabe der Jahresplanmenge als „Unterjährige Mengenmeldung“ (möglich ab dem 01.01.2020):

Insofern Sie Ihre Planmengen nicht vor dem 31.12.2019 abgeben konnten, ist dies 2020 auch noch möglich.

1. Wählen Sie dazu „Starten“ in der Auswahlmöglichkeit „Unterjährige Mengenmeldung“.
2. Wählen Sie den Zeitraum Januar-Dezember aus, Ihr(e) System(e) und geben Sie Ihre Mengen in Kilogramm ein.
3. Sie müssen Ihre Angaben abschließend noch „Überprüfen“ und „Speichern“.

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