Hauptnavigation überspringen
Werbung mit UVP

UVP-Werbung bei Eigenmarken: Gericht zieht klare Grenzen

UVP-Werbung bei Eigenmarken: Gericht zieht klare Grenzen

Ein Möbelhändler warb für seine Eigenmarken mit hohen Herstellerpreisempfehlungen, obwohl die Produkte nur innerhalb seiner Unternehmensgruppe erhältlich waren. Das LG Würzburg hielt die Preisgegenüberstellung für irreführend. Daran änderte auch der mögliche Vertrieb derselben Ausgangsprodukte unter anderen Namen nichts.

Möbelhändler warb mit hohen Hersteller-UVP

Ein Möbelhändler hatte Produkte seines Eigenmarkensortiments mit unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller (UVP) beworben, die deutlich über seinen eigenen Verkaufspreisen lagen. Die betreffenden Möbel waren unter ihrer jeweiligen Produktbezeichnung allerdings ausschließlich innerhalb der Unternehmensgruppe des Händlers erhältlich. Andere Händler führten sie unter diesen Namen nicht.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine irreführende Preiswerbung und ging gerichtlich dagegen vor. Das LG Würzburg gab ihr mit Urteil vom 17.07.2026 (Az. 14 O 1180/25) recht. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die Wettbewerbszentrale am 05.08.2026 war die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

Warum die UVP-Werbung irreführend war

Nach Auffassung des LG Würzburg verbinden Verbraucher mit einer Hersteller-UVP die Vorstellung, dass die meisten Händler das betreffende Produkt ungefähr zum empfohlenen Preis anbieten. Wird ihnen dasselbe Produkt deutlich günstiger angeboten, entsteht deshalb der Eindruck eines besonders vorteilhaften Angebots.

Bei den beworbenen Möbeln fehlte es jedoch an einem Markt mit mehreren Anbietern, auf dem sich ein entsprechender Marktpreis hätte bilden können. Denn die Produkte waren unter ihrer jeweiligen Bezeichnung ausschließlich innerhalb der Unternehmensgruppe des Händlers erhältlich.

Die angegebenen Herstellerempfehlungen boten den Verbrauchern daher keine verlässliche Orientierung für die Beurteilung des tatsächlichen Preisvorteils. Stattdessen ließen sie die eigenen Verkaufspreise des Händlers besonders günstig erscheinen.

Da der Preis für Verbraucher ein wesentlicher Kaufanreiz ist, war die irreführende Preisgegenüberstellung nach Auffassung des Gerichts auch geeignet, ihre Kaufentscheidung zu beeinflussen.

Gleiche Möbel unter anderen Namen: Warum das nicht genügte

Der Händler konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Hersteller möglicherweise dieselben Ausgangsprodukte an andere Abnehmer lieferten und dabei dieselbe UVP verwendeten.

Entscheidend war für das LG Würzburg, dass diese Waren bei anderen Händlern unter abweichenden Produktbezeichnungen in den Verkehr gelangten. Verbraucher orientierten sich bei einem Preisvergleich aber an der konkreten Bezeichnung des angebotenen Produkts. Sie gingen deshalb nicht davon aus, dass Möbel einer bestimmten Eigenmarke unter einem anderen Namen auch bei weiteren Händlern erhältlich sein könnten.

Selbst wenn also identische Ausgangsprodukte außerhalb der Unternehmensgruppe vertrieben wurden, ließ sich daraus nach Auffassung des Gerichts keine Rechtfertigung für die beanstandete UVP-Werbung ableiten.

UVP-Werbung bei Alleinvertrieb: Die bisherige Rechtsprechung

Mit der Problematik irreführender Herstellerpreisempfehlungen bei einem Alleinvertrieb hatte sich bereits der BGH beschäftigt. Mit Urteil vom 28.06.2001 (Az. I ZR 121/99) entschied er, dass ein Händler mit Alleinvertriebsrecht irreführend wirbt, wenn er einer nur ihm gegenüber ausgesprochenen Herstellerpreisempfehlung einen niedrigeren eigenen Verkaufspreis gegenüberstellt.

Auch die Kölner Gerichte hatten später über vergleichbare Fälle zu entscheiden. So beanstandete das LG Köln mit Urteil vom 13.01.2016 (Az. 84 O 174/15) die UVP-Werbung für Eigenmarken, die ein Händler ausschließlich über seine eigenen Online-Shops vertrieb. Da er die Preisempfehlung selbst festgelegt und anschließend dauerhaft unterschritten hatte, war diese nach Auffassung des Gerichts als Preisvergleichsmaßstab entwertet.

Das OLG Köln befasste sich mit einer Matratzenhändlerin, die allein zum Vertrieb eines Produkts berechtigt war und dieses mit einer höheren Hersteller-UVP bewarb. Auch hier sah das Gericht eine irreführende Preiswerbung und bejahte mit Urteil vom 23.06.2023 (Az. 6 U 178/22) einen Unterlassungsanspruch.

Über beide Entscheidungen hat die IT-Recht Kanzlei bereits berichtet:

Das LG Würzburg hatte nun über eine etwas andere Vertriebskonstellation zu entscheiden. Anders als in den früheren Fällen wurden die Eigenmarken nicht nur von einem einzelnen Händler, sondern innerhalb einer Unternehmensgruppe angeboten.

Für die rechtliche Bewertung machte dies jedoch keinen Unterschied. Auch ein solcher Vertrieb innerhalb einer Unternehmensgruppe begründet nach Auffassung des Gerichts keinen Markt mit mehreren unabhängigen Anbietern, solange die Produkte unter ihrer jeweiligen Bezeichnung außerhalb der Gruppe nicht erhältlich sind. Dass möglicherweise identische Ausgangsprodukte unter anderen Namen verkauft werden, genügt ebenfalls nicht, um die UVP-Werbung zu rechtfertigen.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass die Werbung mit Hersteller-UVP auch dann irreführend sein kann, wenn Eigenmarken nicht nur von einem einzelnen Händler, sondern innerhalb einer Unternehmensgruppe vertrieben werden.

Fehlt es für das konkret beworbene Produkt an einem Markt mit mehreren unabhängigen Anbietern, sollten Händler auf die Gegenüberstellung mit einer höheren Hersteller-UVP verzichten. Andernfalls droht eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Rechtliche Fragen? Unsere KI-Suche hilft
Laden…
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei