Stiftung Warentest: Sind Affiliate-Geschäfte mit Testergebnissen unzulässig?
Mehr als 40 Affiliate-Links in einem einzigen Beitrag: Chip.de berichtete über Testergebnisse der Stiftung Warentest und verlinkte zugleich auf Kaufangebote für die getesteten Produkte. Für das LG Frankfurt ging das über eine zulässige redaktionelle Berichterstattung hinaus.
Testergebnisse, Kaufangebote und mehr als 40 Affiliate-Links
Die Stiftung Warentest ging gegen mehrere Beiträge auf dem von BurdaForward betriebenen Verbraucherportal Chip.de vor. Die Klage betraf drei Artikel, in denen das Portal Ergebnisse von Produkttests aufgriff und mit Affiliate-Links zu Kaufangeboten verband.
Besonders deutlich war das bei einem im Februar 2025 erschienenen Beitrag über Waschmaschinen. Unter der Überschrift „Waschmaschinen Test: Testsieger der Stiftung Warentest“ stellte Chip.de Testergebnisse vor und versah positiv bewertete Geräte mit mehr als 40 Affiliate-Links. Führte einer dieser Links zu einem Kauf, erhielt BurdaForward eine Provision.
Auch die Stiftung Warentest selbst war in dem Beitrag sehr präsent. Ihr Name erschien in der Überschrift, im Text und in der URL; außerdem verwendete Chip.de ihr Logo. In einer Tabelle standen Testnoten sowie Vor- und Nachteile der Geräte neben einem Preisvergleich und entsprechenden Kauflinks.
Die Stiftung sah darin eine unzulässige kommerzielle Nutzung ihrer Testergebnisse und ihrer Marke und klagte.
Warum das LG Frankfurt die Grenze überschritten sah
Das LG Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 17.09.2026 (Az. 2-03 O 313/25) zugunsten der Stiftung Warentest. Der Urteilsvolltext ist bislang nicht veröffentlicht; über Einzelheiten der Entscheidungsgründe berichtet Beck-aktuell.
Vom redaktionellen Beitrag zur Absatzförderung
Markenrechtlich kam es darauf an, welche Funktion die Bezeichnung „Stiftung Warentest“ und ihr Logo in den Beiträgen hatten. Eine rein redaktionelle Bezugnahme kann grundsätzlich vom Medienprivileg erfasst sein. Bei Chip.de sah das LG Frankfurt die Grenze zur kommerziellen Nutzung jedoch überschritten.
Ausschlaggebend war die enge Verbindung der Testergebnisse mit den zahlreichen Affiliate-Links. Einem nur gering ausgeprägten redaktionellen Gehalt stand nach Auffassung der Kammer eine „übersteigerte“ Nutzung solcher Links gegenüber. Das Gericht sprach deshalb von einem „werblichen Überschuss“. Beim durchschnittlichen Leser sei der Eindruck entstanden, dass Provisionsinteressen gegenüber Information und Meinungsbildung im Vordergrund standen. Dass sich ein Medienunternehmen über Werbung finanzieren müsse, ändere daran nichts.
Nach Auffassung des Gerichts ging die Verwendung der Marke damit über eine rein redaktionelle Bezugnahme hinaus. Name und Logo der Stiftung förderten zugleich den Absatz der verlinkten Produkte. BurdaForward profitierte dabei von dem besonderen Vertrauen, das Verbraucher der Stiftung Warentest und ihren Testergebnissen entgegenbringen.
Darin sah das LG Frankfurt eine Ausnutzung der fremden Leistungen: BurdaForward habe sie ohne rechtfertigenden Grund zum eigenen Unternehmenswert gemacht. Hinzu kam, dass Chip.de Testergebnisse kostenlos zugänglich machte, für deren Abruf die Stiftung selbst Geld verlangt.
Das Gericht bejahte deshalb einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
Auch die Übernahme der Testergebnisse war unzulässig
Neben der Marke ging es um die Testergebnisse selbst. Ausführliche Ergebnisse bietet die Stiftung auf „test.de“ grundsätzlich kostenpflichtig an. Chip.de hatte dagegen unter anderem Testsieger sowie Gesamt- und Einzelnoten übernommen und kostenlos zugänglich gemacht.
Das LG Frankfurt sah in der Sammlung der Testergebnisse eine nach §§ 87a ff. UrhG geschützte Datenbank. Mit Testsiegern sowie Gesamt- und Einzelnoten habe BurdaForward einen qualitativ wesentlichen Teil daraus übernommen und damit das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG verletzt.
Daneben untersagte das Gericht BurdaForward, Listen mit Testergebnissen der Stiftung ohne deren Zustimmung zu veröffentlichen und mit Affiliate-Links zu verknüpfen.
Affiliate-Links können teuer werden
Bei der Unterlassung beließ es das LG Frankfurt nicht. Es stellte auch eine Schadensersatzpflicht fest und verurteilte BurdaForward zur Auskunft.
Das Unternehmen muss insbesondere Angaben zu den Zugriffszahlen der beanstandeten Beiträge, den Klicks auf die Affiliate-Links und den damit erzielten Einnahmen machen. Auf dieser Grundlage kann anschließend der Schadensersatz beziffert werden. Hinzu kommen 3.508,42 Euro Abmahnkosten, zu deren Zahlung das Gericht BurdaForward ebenfalls verurteilte.
Nicht jeder Affiliate-Link ist problematisch
Das LG Frankfurt hat Affiliate-Links in redaktionellen Beiträgen nicht generell beanstandet. Auch eine feste Zahl zulässiger Links nennt das Urteil nicht.
Bei Chip.de gab vielmehr das Gesamtbild den Ausschlag: Die Beiträge übernahmen Warentest-Ergebnisse und verbanden sie in erheblichem Umfang mit provisionsvergüteten Kaufangeboten. Darin sah das Gericht den „werblichen Überschuss“.
Stiftung Warentest geht inzwischen gezielt gegen Affiliate-Beiträge vor
Dass die Stiftung Warentest gegen solche Affiliate-Beiträge vorgeht, kam für BurdaForward nicht völlig überraschend. Bereits Ende 2024 hatte die Stiftung Journalisten einen Vereinbarungsentwurf geschickt. Danach sollten Berichte höchstens drei konkrete Testurteile enthalten und nicht mit Affiliate-Links verbunden werden.
Dieser Vereinbarungsentwurf spielte später auch beim Verwirkungseinwand von BurdaForward eine Rolle. Das Unternehmen hatte argumentiert, die Stiftung habe vergleichbare Nutzungen ihrer Testergebnisse lange hingenommen und ihre Ansprüche deshalb verwirkt. Bei den erst 2025 veröffentlichten Beiträgen folgte das LG Frankfurt dieser Argumentation nicht. Mit dem Vereinbarungsentwurf hatte die Stiftung bereits deutlich gemacht, dass sie solche Nutzungen nicht länger hinnehmen wollte.
Die darin genannten drei Testurteile sind allerdings keine vom LG Frankfurt festgelegte Grenze. Das Gericht hat weder entschieden, dass vier Testurteile unzulässig sind, noch dass bereits ein einzelner Affiliate-Link zu weit geht.
Chip.de ist dabei offenbar kein Einzelfall. Nach einem Bericht von MEEDIA hat die Stiftung Warentest auch die Ströer Publishing Hub GmbH wegen eines Beitrags auf dem Portal Giga verklagt, in den Affiliate-Links zu getesteten Produkten eingebunden waren.
Wer Warentest-Ergebnisse umfangreich übernimmt und die betreffenden Beiträge zugleich über Affiliate-Links monetarisiert, muss jedenfalls damit rechnen, dass die Stiftung dagegen vorgeht.
Fazit
Affiliate-Links in redaktionellen Beiträgen sind nicht generell unzulässig. Bei Chip.de ging ihre Einbindung dem LG Frankfurt aber zu weit. Das Portal nutzte die Testergebnisse der Stiftung Warentest, um Leser zu zahlreichen Kaufangeboten zu führen, und verdiente an den vermittelten Käufen mit.
Für BurdaForward hat das nicht nur Unterlassungsansprüche zur Folge. Das Unternehmen muss auch Auskunft erteilen und für den entstandenen Schaden einstehen.
Das Urteil des LG Frankfurt vom 17.09.2026 (Az. 2-03 O 313/25) ist noch nicht rechtskräftig. BurdaForward hält die Entscheidung für unzutreffend und prüft nach eigenen Angaben mögliche Rechtsmittel.
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