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Vorsicht bei Verwendung von Siegeln zur Verpackungslizenzierung

06.01.2022, 12:08 Uhr | Lesezeit: 3 min
Vorsicht bei Verwendung von Siegeln zur Verpackungslizenzierung

Wer in Deutschland Verpackungen mit Ware befüllt und an Endverbraucher abgibt, muss sich als verpackungsrechtlicher Hersteller registrieren und sein Verpackungsmaterial bei einem Dualen System lizenzieren. Viele Duale Systeme stellen bei Abschluss eines Lizenzvertrages Badges und Siegel bereit, mit welchen Online-Händler ihre gesetzeskonforme Verpackungslizenzierung sollen bekunden können. Warum die Verwendung solcher Siegel keine gute Idee und mit einem hohen Abmahnrisiko behaftet ist, zeigen wir in diesem Beitrag.

I. Verpackungsrechtliche Registrierungs- und Lizenzierungspflicht im Online-Handel

Händler, die Verpackungsmaterial mit Ware befüllen und es Endverbrauchern bereitstellen oder an diese versenden, geltend als Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 14 VerpackG für das in Verkehr gebrachte Verpackungsmaterial.

Im Online-Handel betrifft dies vor allem Versandverpackungen, in welchen die Ware zum Zwecke des Transports verpackt wird.

Versandverpackungen sind (wie Produktverpackungen) sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen nach § 3 Abs. 8 VerpackG, deren Bereitstellung an Endverbraucher

  • die vorherige verpackungsrechtliche Registrierung gemäß § 9 VerpackG einerseits und
  • die Lizenzierung des Verpackungsmaterials bei einem dualen System nach § 7 VerpackG andererseits

erfordert.

Die Registrierung wird durch Eintragung des Händlers über das LUCID-Portal der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorgenommen.

Die Lizenzierung erfolgt durch Selbstbeteiligung an einem sog. Dualen System, das der Händler frei wählen kann.

Welche Dualen Systeme zur Verfügung stehen, geht aus dieser Liste hervor.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Badges und Siegel von Dualen Systemen

Diverse Duale Systeme stellen Online-Händlern, die sich für deren Lizenzierungsservice entscheiden, nun bestimmte Siegel und Badges bereit, die zur Verwendung im eigenen Online-Shop bestimmt sind und die gesetzeskonforme Verpackungslizenzierung werbewirksam bekunden sollen.

Siegel werden unter anderem angeboten von

Inseroh

Inseroh-Siegel

Der Grüne Punkt

Der Grüne Punkt-Siegel

Verpackungslizenz.de

Verpackungslizenz-Siegel

Reclay

Reclay-Siegel

III. Siegelwerbung mit der Verpackungslizenzierung unzulässig

Die Dualen Systeme stellen ihre „Lizenzsiegel“ oft mit der Zielsetzung bereit, dass durch die graphisch ansprechende Auskunft über eine ordnungsgemäße Verpackungslizenzierung Abmahnungen vorgebeugt werden könne.

Tatsächlich ist aber leider genau das Gegenteil der Fall.

Wer Verpackungen mit Ware befüllt und an Endverbraucher abgibt, ist von Gesetzes wegen zu deren ordnungsgemäßer und lückenloser Lizenzierung verpflichtet.

Allen Siegeln gemein ist, dass sie nicht nur bekunden, bei welchem Dualen System der Verwender seine Lizenzen hält. Vielmehr zielen sie in ihrem Deutungsgehalt auf die allgemeinere Aussage hin, dass der Verwender seine Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert.

Muss ein Händler seine Verpackungen gesetzlich lizenzieren, stellt die Einbindung von Siegeln, welche die Erfüllung dieser Pflicht werbewirksam hervorheben, aber eine verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten und somit eine wettbewerbswidrige Verbraucherirreführung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG dar.

Immerhin erwecken Händler bei Verwendung der Systemsiegel den Eindruck, sich zum Zwecke des Umweltschutzes zu Verpackungsabgaben freiwillig verpflichtet zu haben und somit aus eigenen Stücken einen besonderen Umweltbeitrag zu leisten.

Sind sie allerdings per Gesetz dazu verpflichtet, berühmen sie sich unlauter werbewirksam dieser Pflichterfüllung.

IV. Fazit

Wer Verpackungen mit Waren befüllt und an Endverbraucher abgibt oder aus sonstigen Gründen seine Verpackungen nach Verpackungsgesetz zu lizenzieren hat, darf nicht mit Siegeln seines Dualen Systems werben.

In der Verwendung der Siegel liegt eine verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten, weil eine freiwillige Umweltleistung behauptet wird, die aber tatsächlich nur die notwendige Umsetzung einer gesetzlichen Pflicht ist.

Die werbewirksame Hervorhebung der Erfüllung von Gesetzespflichten ist aber stets unlauter und irreführend, weil sie Verbrauchern fälschlicherweise eine besondere Hingabe oder Leistungsbereitschaft suggeriert.

Online-Händler, die Siegel ihrer Dualen Systeme im Einsatz haben, sollten diese unbedingt von ihren Online-Präsenzen entfernen, um sich nicht dem Vorwurf der Unlauterkeit auszusetzen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

C
Carsten 06.01.2022, 00:40 Uhr
mymailing2@onlinehome.de
Wie sieht es denn bei SSL Siegeln aus, z.B. von Thawte?

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