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Irreführende Werbung: Wenn das Original-Teil eine Reproduktion ist

12.05.2022, 11:47 Uhr | Lesezeit: 4 min
Irreführende Werbung: Wenn das Original-Teil eine Reproduktion ist

Die Werbung für Zubehör- oder Ersatzteile führt insbesondere im Online-Handel immer wieder zu Abmahnungen, wenn sich aus der Werbung nicht hinreichend deutlich ergibt, dass es sich nicht um Originalzubehör des Herstellers handelt. Unserer Kanzlei liegt hierzu eine aktuelle Abmahnung vor, in der ein Online-Händler für Kfz-Ersatzteile u. a. zur Unterlassung aufgefordert wird, weil er Kfz-Ersatzteile für Mercedes-Oldtimer als Original-Teile bezeichnet hat, obwohl es sich hierbei um Reproduktionen handelte.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Online-Händler für Kfz-Ersatzteile in seinem Online-Shop u. a. Dichtungsschienen für Fondfenster für bestimmte Mercedes-Oldtimer-Modelle angeboten und diese mit dem Wort „Original“ beworben. Tatsächlich handelte es sich hierbei jedoch nicht um Original-Zubehör von Mercedes, sondern um Reproduktionen anderer Hersteller.

Dies war einem Mitbewerber anhand der verwendeten Produktbilder aufgefallen, da die angebotenen Dichtungen in einem wesentlichen Merkmal von den Original-Dichtungen von Mercedes abwichen.

Der Mitbewerber mahnte den Anbieter deshalb wettbewerbsrechtlich ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Zudem forderte der Mitbewerber vom Anbieter die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.501,19 EUR.

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Begründung

Der Mitbewerber warf dem Anbieter zum einen eine irreführende Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vor, da er Verbraucher über wesentliche Merkmale der Ware getäuscht habe.

Eine nachgeahmte Ware dürfe, unabhängig von ihrer Qualität, nicht als „Original“ Ware bezeichnet werden. Hierunter erwarte der Verkehr Ersatzteile, die von gleicher Qualität sind wie die Bauteile, die für die Herstellung der Neuware verwendet werden und die entweder vom Hersteller der Neuware selbst oder zumindest nach seinen Spezifizierungen und Produktionsanforderungen hergestellt werden, und zwar auf der gleichen Produktionslage wie die ursprünglichen Bauteile und unter der Kontrolle des Herstellers der Neuware.

Zudem habe der Anbieter gegen das Verbot der Rufausbeutung gemäß § 4 Nr. 3a, b UWG verstoßen. Danach handelt unlauter, wer eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.

Der Anbieter habe den angesprochenen Verkehrskreisen durch die Bezeichnung seiner Artikel suggeriert, dass es sich um Originalzubehör von Mercedes handelt, was jedoch nicht zutraf.

Rechtliche Beurteilung

Die Abmahnung dürfte nach unserer Einschätzung jedenfalls im Hinblick auf die vorgenannten Punkte berechtigt sein. Die Werbung mit der Aussage „Original“ ist irreführend, wenn es sich tatsächlich nicht um Original-Teile des Herstellers handelt.

Auch wenn der Mitbewerber nicht mit dem Hersteller identisch ist, kann er entsprechende Verstöße aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten abmahnen.

Daneben setzt sich der Anbieter auch dem Risiko einer markenrechtlichen Abmahnung durch den Inhaber des Markenrechts aus. Zwar ist die Werbung für passendes Zubehör gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG grundsätzlich auch unter Benutzung von Marken der betreffenden Hersteller möglich. Allerdings ist dies ohne eine entsprechende Erlaubnis (Lizenz) der betreffenden Markenrechtsinhaber nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig:

Die Rechtsprechung knüpft die Rechtmäßigkeit der Verwendung demnach an drei Voraussetzungen:

  • Es muss sich bei der Benutzung der Marke um die Benutzung als Bestimmungshinweises handeln;
  • Die Benutzung muss notwendig sein;
  • Die Benutzung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Zulässig sind danach insbesondere sogenannte Kompatibilitätsbehauptungen, die häufig durch Hinweise wie „passend für“ oder „kompatibel mit“ ausgedrückt werden.

Fazit

Der Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör für bekannte Markenprodukte, die nicht vom Hersteller der Markenprodukte stammen, stellt nicht zuletzt für den Online-Handel ein einträgliches Geschäft dar. Allerdings müssen bei der Werbung für solche Produkte einige Regeln beachtet werden. Insbesondere darf durch die Werbung nicht der Eindruck vermittelt werden, es handle sich um Original-Teile des Herstellers, wenn es sich tatsächlich um Reproduktionen anderer Hersteller – nicht selten aus China – handelt. Dies kann zu kostspieligen Abmahnungen führen, wie das vorgenannte Beispiel zeigt.

Sie möchten sich besser vor Abmahnungen schützen? Dann könnten die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei für Sie eine sinnvolle Lösung darstellen. Denn neben der Bereitstellung von Rechtstexten für unterschiedliche Geschäftsmodelle beinhalten diese auch einen dauerhaften Update-Service, in dessen Rahmen wir unsere Mandanten über abmahnungsrelevante Sachverhalte informieren. Nähere Informationen zu den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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