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BGH zur Haftung für Hyperlinks

25.01.2016, 08:55 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Dr. Bea Brünen
BGH zur Haftung für Hyperlinks

Viele Abmahnwellen haben bei Bloggern, Webseiten- und Shopbetreibern die letzten Jahre für Fragezeichen gesorgt: Hafte ich wirklich für verlinkte Inhalte? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser „Frage aller Fragen“ beschäftigt und bringt damit etwas Licht in den dunklen Hyperlink-Dschungel.

Der Streitfall: Facharzt für Orthopädie wird für Setzen eines Hyperlinks abgemahnt

Der beklagte Facharzt für Orthopädie warb auf der Internetseite seiner Praxis unter der Überschrift „Implantat-Akkupunktur“ für eine alternativmedizinische Behandlung. Am Ende des Textes befand sich für „weitere Informationen auch über die Studienlage“ ein Link auf die Startseite des Internetauftritts des Forschungsverbands Implantat-Akkupunktur e.V..

Auf den über die Startseite erreichbaren Unterseiten waren Aussagen zu der Therapie abrufbar, die nach Ansicht des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. irreführend waren. Auf die Abmahnung des Verbandes hin entfernte der Orthopäde den Link. Er weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten in Höhe von 166,60 EUR zuzüglich Zinsen zu übernehmen. Daraufhin zog der Verband vor Gericht.

Nachdem der Orthopäde erstinstanzlich vor dem Landgericht (LG) Köln den Kürzeren zog (Urteil vom , 33 O 181/12), entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in zweiter Instanz zugunsten des Arztes (Urteil vom ).

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BGH: Orthopäde hat für die verlinkten Inhalte nicht einzustehen

Der BGH wies die Revision des Verbandes gegen das Urteil des OLG Köln zurück. Er vertritt die Ansicht, dass der Orthopäde nicht für die wettbewerbswidrigen Inhalte auf den über die verlinkte Internetpräsenz erreichbaren Unterseiten einzustehen hat.
In seiner Begründung stellt der BGH zunächst fest, dass das Telemediengesetz (TMG) und die E-Commerce-Richtlinie die Haftung für fremde Links nicht regeln, weshalb die Frage nach den allgemeinen Vorschriften zu beantworten ist.

Haftung nur, wenn sich der Webseiteninhaber die verlinkten Inhalte „zu Eigen macht“

Danach haftet der Linksetzende für fremde Inhalte erst dann wie für eigene, wenn er sich die fremden Inhalte „zu Eigen macht“. Doch wann macht sich ein Webseiteninhaber die von ihm verlinkten Inhalte „zu Eigen“? Zur Beantwortung dieser Frage verweist der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung.

Nach dieser ist dafür auf die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände abzustellen (BGH, Urteil vom 12.11.2009, I ZR 166/07,GRUR 2010, 616 Rn. 23 = WRP 2010, 922 – marions-kochbuch.de).

Link auf Startseite als Indiz gegen „zu Eigen machen“ fremder Webinhalte

Der BGH hebt zunächst hervor, dass der Link weder der Vervollständigung des Behandlungsangebots des Orthopäden diente, noch so in einen redaktionellen Beitrag auf seiner Internetseite eingebettet war, dass er für das weitergehende Verständnis des Textes auf der Praxisseite erkennbar von Bedeutung war. Daher sei der Link nicht Teil des Geschäftsmodells des Orthopäden, um die von ihm angebotene medizinische Behandlung zu bewerben.

Als wesentlich bedeutsamer wertet der BGH die Tatsache, dass der Orthopäde nur auf die Startseite der fremden Webseite verlinkt und keinen sogenannten „Deeplink“ verwendet hatte. Denn die Startseite selbst enthielt keine der vom Verband beanstandeten wettbewerbswidrigen Aussagen. Der Internetnutzer gelangt also nicht bereits durch Anklicken des vom Orthopäden gesetzten Links zu den beanstandeten Inhalten, sondern erst durch weiteres selbstständiges Durchklicken der Unterseiten.

Der BGH geht stattdessen, wie schon das OLG Köln in zweiter Instanz, davon aus, dass es sich bei dem Link lediglich um einen Hinweis auf weiterführende Literatur für interessierte Webseitennutzer handelt. Aus der Sicht eines verständigen Durchschnittnutzers könne man laut BGH nicht davon ausgehen, dass der Orthopäde durch Setzen des Links die inhaltliche Verantwortung für sämtliche fremde Inhalte übernehmen will.

Unterm Strich wertet der BGH den Link auf die beanstandungsfreie Startseite als Indiz dafür, dass sich der Orthopäde die beanstandeten Inhalte nicht zu Eigen machen wollte.

Haftung auch möglich unter dem Aspekt des „gefahrerhöhenden Verhaltens“

Laut BGH kommt eine Haftung für fremde Inhalte nicht nur dann in Betracht, wenn sich der Linksetzer die fremden Inhalte „zu Eigen“ macht. Eine Haftung ist auch unter dem Gesichtspunkt des „gefahrerhöhenden Verhaltens“ möglich. Ein Hyperlink erhöht nämlich die Gefahr der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, die sich auf den Internetseiten Dritter befinden. Daraus folgt die Verpflichtung des Linksetzers, diese Gefahr im Rahmen des „Möglichen“ und „Zumutbaren“ zu begrenzen.

Was aber bedeutet nun „im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren“? Zur Konkretisierung dieser unbestimmten Begriffe greift der BGH auf die von ihm im Zusammenhang mit Internet-Marktplätzen entwickelten Grundsätze zurück. Er spricht sich zunächst gegen eine präventive Überwachungspflicht von Webseiteninhabern hinsichtlich der von ihnen verlinkten Inhalte aus.

Der BGH führt weiterhin aus, dass – unter der Prämisse, dass ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar ist – der Linksetzer für fremde Inhalte grundsätzlich erst dann haftet, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt.

Überwachungspflicht des Hyperlinksetzers beginnt mit Hinweis auf möglichen rechtswidrigen Inhalt der verlinkten Webseite

Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Überwachungspflicht des Webseiteninhabers. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Webseitenbetreiber die Gefahr der Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren begrenzen. Denn dann kann er sich nicht mehr darauf berufen, dass es sich bei den rechtswidrigen Inhalten der verlinkten Webseite nicht um eine klare, für ihn nur schwer erkennbare Rechtsverletzung handelt. Er muss die verlinkten Inhalte auch dann überprüfen, wenn ihre
Rechtswidrigkeit nicht deutlich erkennbar ist.

Das bedeutet konkret, dass der Webseiteninhaber nach einem Hinweis auf die mögliche Rechtswidrigkeit der fremden Inhalte, bspw. durch eine Abmahnung, den Link im Zweifel entfernen muss, um einer Haftung zu entgehen. Damit führt der BGH unterm Strich ein Notice-And-Take-Down-Verfahren für Hyperlinks ein.

Da der Arzt den Hyperlink nach der Abmahnung unverzüglich gelöscht hatte, kam eine Haftung des Orthopäden nach diesen Grundsätzen nicht in Betracht. Zudem sprach nichts dafür, dass der Orthopäde bereits vor der Abmahnung Kenntnis von rechtsverletzenden, insbesondere irreführenden Aussagen auf den Unterseiten des Internetauftritts gehabt hat.

Wie Sie eine Haftung für Hyperlinks vermeiden

Eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Webseitenbetreibers für fremde Inhalte ist daher nach der aktuellen Entscheidung des BGH unwahrscheinlich, wenn folgende Aspekte bei dem Setzen eines Hyperlinks beachtet werden:

  • der Webseiteninhaber setzt keinen Deeplink, sondern verlinkt auf eine beanstandungsfreie Startseite
  • der Link dient nicht der Vervollständigung des eigenen Angebotes
  • der Link wird nicht dergestalt in einen redaktionellen Beitrag auf der Webseite eingebaut, dass er für das weitergehende Verständnis dort geäußerter Meinungen und Ansichten bedeutsam ist
  • der Webseitenbetreiber löscht die verlinkten Inhalte nach Hinweisen von Dritten auf deren Rechtswidrigkeit oder bei Erkennbarkeit deren Rechtswidrigkeit unverzüglich.

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