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Werbung mit günstigen Preisen / Finanzierungen

Neue Regeln für Kreditwerbung ab 20.11.2026

Neue Regeln für Kreditwerbung ab 20.11.2026

Ab dem 20.11.2026 gelten strengere Regeln für die Kreditwerbung. Online-Händler müssen Warnhinweise verwenden und bestimmte Werbeaussagen vermeiden. Welche Vorgaben gelten künftig?

Neue Werbevorschriften betreffen auch Online-Händler

Am 20.11.2026 treten neue gesetzliche Anforderungen an die Kreditwerbung in Kraft. Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139).

Die Reform erweitert den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts und verschärft die Anforderungen an die Werbung für entsprechende Finanzierungsangebote. Künftig müssen Werbende insbesondere einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die Kosten der Kreditaufnahme verwenden. Zudem werden bestimmte Aussagen über die vermeintlichen Vorteile einer Finanzierung ausdrücklich verboten.

Online-Händler sollten ihre Werbung für Ratenzahlungen, Zahlungsaufschübe und 0-%-Finanzierungen vor dem 20.11.2026 überprüfen. Das gilt ebenso für Finanzierungsbanner und andere Werbemittel externer Zahlungsdienstleister.

Welche Finanzierungsangebote fallen unter die neuen Werbevorschriften?

Die neuen Werbeverbote erfassen nach Nr. 23e des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Werbung für Kreditprodukte gemäß § 491 Abs. 2 oder § 506 Abs. 1 BGB.

Für Online-Händler kommen insbesondere folgende Finanzierungsangebote in Betracht:

  • Verbraucherdarlehen, die zur Finanzierung eines Einkaufs eingesetzt werden,
  • Ratenzahlungen, die der Händler selbst oder ein externer Anbieter ermöglicht,
  • Zahlungsaufschübe, bei denen Verbraucher den Kaufpreis erst zu einem späteren Zeitpunkt entrichten müssen,
  • sogenannte Buy-Now-Pay-Later-Angebote (BNPL), bei denen die Zahlung erst nach dem Kauf oder in mehreren Teilbeträgen erfolgt.

Ob die neuen Werbevorschriften gelten, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Finanzierung ab. So können bestimmte Rechnungskäufe ausgenommen sein, während selbst zins- und gebührenfreie Ratenzahlungen unter die neuen Anforderungen fallen können.

1. Gelten die neuen Vorschriften auch für 0-%-Finanzierungen?

Zins- und gebührenfreie Finanzierungen können ebenfalls unter die neuen Werbevorschriften fallen. Voraussetzung ist, dass das beworbene Angebot zu den Kreditprodukten gehört, die von der neuen Nr. 23e des UWG-Anhangs erfasst werden.

Der Handelsverband Deutschland (HDE) hatte sich im Gesetzgebungsverfahren dafür ausgesprochen, zins- und gebührenfreie Finanzierungen von der Warnpflicht auszunehmen. Zur Begründung verwies er darauf, dass bei ordnungsgemäßer Rückzahlung keine Kosten entstünden.

Der Gesetzgeber hat diese Forderung nicht aufgegriffen. Eine allgemeine Ausnahme für zins- und gebührenfreie Finanzierungen ist daher nicht vorgesehen.

Die Werbung mit einer 0-%-Finanzierung ist nicht von der Warnpflicht ausgenommen. Wird damit ein gesetzlich erfasstes Kreditprodukt beworben, muss der Hinweis „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ erscheinen.

2. Welche Rechnungskäufe sind ausgenommen?

Bestimmte Rechnungskäufe, bei denen Händler ihren Kunden selbst einen Zahlungsaufschub gewähren, fallen nicht unter die neuen Werbevorschriften. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Zahlungsaufschub unentgeltlich erfolgt und der Kaufpreis innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu zahlen ist.

Für solche Händlerfinanzierungen gelten grundsätzlich Zahlungsfristen von höchstens 50 Tagen. Bei größeren Unternehmen, die ihre Waren im Fernabsatz vertreiben, verkürzt sich diese Frist auf 14 Tage. Zudem darf kein Dritter die Finanzierung gewähren; weitere gesetzliche Voraussetzungen sind zu beachten.

Wird der Rechnungskauf dagegen über einen externen Zahlungsdienstleister abgewickelt, kommt es darauf an, wer den Zahlungsaufschub tatsächlich gewährt. Die bloße Einschaltung eines Zahlungsdienstleisters führt daher nicht automatisch dazu, dass die neuen Werbevorschriften gelten.

Die gesetzlichen Ausnahmen und die Abgrenzung zwischen Händlerfinanzierungen und Finanzierungen externer Zahlungsdienstleister erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag Neue Pflichten bei Verbraucherkrediten und Rechnungskauf ab November 2026.

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3. Wann wird die Information über eine Zahlungsart zur Kreditwerbung?

Die neuen Werbevorschriften gelten für die Werbung mit gesetzlich erfassten Kreditprodukten. Dabei ist zwischen der bloßen Information über verfügbare Zahlungsarten und der gezielten Bewerbung einer Finanzierung zu unterscheiden.

Eine Kreditwerbung liegt insbesondere nahe, wenn Händler die Möglichkeit einer späteren Zahlung oder Ratenzahlung ausdrücklich hervorheben, um Kunden zum Kauf zu bewegen.

Ein Händler verwendet auf einer Produktseite folgende Aussagen:

  • „Jetzt kaufen, später bezahlen“
  • „Bequem in drei Monatsraten zahlen“
  • „0 % Finanzierung“
  • „Schon ab 29,90 € monatlich“

Mit solchen Aussagen wird die Finanzierung gezielt als Kaufanreiz eingesetzt. Handelt es sich um ein gesetzlich erfasstes Kreditprodukt, sind daher die neuen Werbevorschriften zu beachten.

Die bloße Darstellung von Zahlungsdienstleisterlogos in einer allgemeinen Übersicht akzeptierter Zahlungsarten kann dagegen anders zu beurteilen sein. Entscheidend ist, ob die konkrete Darstellung bereits für die Inanspruchnahme einer Finanzierung wirbt oder lediglich über die verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten informiert.

Wann muss der Warnhinweis zur Kreditaufnahme erscheinen?

Nach der neuen Nr. 23e Buchst. a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist Werbung für erfasste Kreditprodukte unzulässig, wenn ein klarer und auffallender Warnhinweis auf die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten fehlt.

Das Gesetz sieht hierfür folgende Formulierung vor:

„Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“

Die Warnpflicht greift bereits dann, wenn für ein erfasstes Kreditprodukt geworben wird. Konkrete Angaben zu Zinssätzen oder Finanzierungskosten sind dafür nicht erforderlich. Deshalb kann schon die Werbung mit einer Ratenzahlung oder einem Zahlungsaufschub einen entsprechenden Hinweis erforderlich machen.

1. Sind andere Formulierungen zulässig?

Das Gesetz lässt neben dem ausdrücklich vorgesehenen Warnhinweis auch gleichwertige Formulierungen zu. Die Wettbewerbszentrale hatte hierzu in ihrer Stellungnahme vom 15.07.2025 beispielsweise folgende Alternativen vorgeschlagen:

  • „Geld leihen kostet Geld“
  • „Finanzieren kostet Geld“

Ob eine abweichende Formulierung zulässig ist, hängt davon ab, ob sie Verbraucher ebenso deutlich vor den mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten warnt wie der gesetzlich vorgesehene Hinweis.

Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, empfehlen wir Händlern, die gesetzliche Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ zu verwenden.

2. Wie muss der Warnhinweis dargestellt werden?

Nach Nr. 23e Buchst. a des UWG-Anhangs muss der Warnhinweis klar und auffallend sein. Er ist daher so in die Werbung einzubinden, dass Verbraucher ihn bei der Wahrnehmung des Finanzierungsangebots ohne Weiteres erkennen können.

Konkrete Vorgaben zur Schriftgröße oder Platzierung enthält das Gesetz nicht. Händler sollten den Warnhinweis deshalb möglichst unmittelbar bei der beworbenen Finanzierung anbringen und durch eine gut lesbare Schrift sowie einen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund hervorheben.

Ein lediglich im Footer hinterlegter Hinweis oder eine schwer erkennbare Fußnote dürfte diesen Anforderungen regelmäßig nicht genügen. Gleiches gilt für einen Warnhinweis, der erst über einen zusätzlichen Link aufgerufen werden kann.

Das OLG München befasste sich mit Urteil vom 19.10.2023 (Az. 6 U 3908/22) mit der Werbung für eine 0-%-Finanzierung, bei der zugleich ein kostenpflichtiger Rahmenkredit vermittelt wurde.

Nach Auffassung des Gerichts habe die Werbung einen unzutreffenden Eindruck über die tatsächlichen Finanzierungskonditionen erweckt. Die ergänzenden Informationen seien in der Fußzeile zu klein und zu dünn dargestellt gewesen. Auch ein zusätzlicher Link habe die Irreführung nicht ausreichend beseitigt.

Die Entscheidung betrifft noch die bisherige Rechtslage und nicht den neuen Warnhinweis. Sie zeigt jedoch, welche Bedeutung die deutliche Wahrnehmbarkeit wesentlicher Informationen bei der Finanzierungswerbung hat.

Welche Aussagen über Finanzierungen sind künftig verboten?

Neben dem Warnhinweis enthält Nr. 23e des UWG-Anhangs weitere Verbote für die Kreditwerbung.

Sie betreffen insbesondere Aussagen, die Verbrauchern unzutreffende Vorteile einer Kreditaufnahme vermitteln oder die Bedeutung bestehender Kreditverpflichtungen herunterspielen.

1. Verboten: Werbung mit einer Verbesserung der finanziellen Situation

Unzulässig ist Werbung, die Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt, indem sie ihnen eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation in Aussicht stellt.

Unter das Verbot können insbesondere folgende Aussagen fallen:

  • „Mit unserem Kredit verbessern Sie Ihre finanzielle Situation.“
  • „Ein Kredit bringt Ihre Finanzen wieder in Ordnung.“
  • „Mit einem Kredit lösen Sie Ihre finanziellen Probleme.“

Ob weniger eindeutige Aussagen wie „Mehr finanzieller Spielraum“ ebenfalls unter das Verbot fallen, hängt vom konkreten Werbezusammenhang ab.

2. Verboten: Werbung mit der angeblichen Bedeutungslosigkeit bestehender Kredite

Verboten ist außerdem Werbung, die den Eindruck erweckt, bestehende Kreditverpflichtungen oder in einer Datenbank erfasste Kredite hätten keinen oder nur geringen Einfluss auf die Prüfung eines neuen Kreditantrags.

Unter das Verbot können insbesondere folgende Aussagen fallen:

  • „Ihre bestehenden Kredite spielen bei unserer Entscheidung keine Rolle.“
  • „Auch mit mehreren laufenden Krediten erhalten Sie problemlos eine Finanzierung.“
  • „In Datenbanken eingetragene Kredite sind für die Kreditprüfung unerheblich.“

Das Verbot soll verhindern, dass Verbraucher durch die Verharmlosung bestehender Kreditverpflichtungen zur Aufnahme weiterer Kredite verleitet werden.

3. Verboten: Werbung mit einer Erhöhung der verfügbaren Mittel oder des Lebensstandards

Unzulässig ist ferner Werbung, die den falschen Eindruck erweckt, eine Kreditaufnahme erhöhe die verfügbaren finanziellen Mittel, könne Ersparnisse ersetzen oder den Lebensstandard verbessern.

Problematisch können insbesondere folgende Aussagen sein:

  • „Mit unserem Kredit können Sie sich dauerhaft mehr leisten.“
  • „Sparen war gestern – finanzieren Sie Ihre Wünsche.“
  • „Steigern Sie Ihren Lebensstandard mit unserer Finanzierung.“

Entscheidend ist, ob die Werbung einen unzutreffenden Eindruck von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kreditaufnahme vermittelt. Der bloße Hinweis darauf, dass eine Finanzierung zusätzliche Liquidität verschafft, fällt daher nicht zwangsläufig unter dieses Verbot.

Die genannten Verbote stehen einer sachlichen Werbung für Finanzierungen nicht entgegen. Händler dürfen weiterhin über die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder eines Zahlungsaufschubs informieren, sofern sie die gesetzlichen Werbeanforderungen einhalten.

4. Zulässig: Werbung mit einer schnellen Kreditentscheidung

Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2023/2225 erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Formen der Kreditwerbung zu verbieten.

Dazu gehört insbesondere Werbung, die die Leichtigkeit oder Schnelligkeit der Kreditvergabe besonders hervorhebt.

Deutschland hat diese optionalen Werbeverbote nicht übernommen.

Aussagen wie „Schnelle Kreditentscheidung“ oder „Sofortzusage“ sind daher nicht allein aufgrund der neuen speziellen Werbeverbote unzulässig.

Sie müssen allerdings weiterhin den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere dürfen sie keine unzutreffenden Erwartungen über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Kreditvergabe wecken.

Welche zusätzlichen Pflichtangaben gelten bei Werbung mit Finanzierungskonditionen?

Neben den neuen Werbeverboten müssen Händler die Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) beachten. Deren § 17 wird zum 20.11.2026 geändert und regelt insbesondere, welche Informationen eine Kreditwerbung enthalten muss, wenn darin Zinssätze oder andere Zahlen genannt werden, die die Kreditkosten betreffen. Über § 19 PAngV gelten die einschlägigen Vorgaben entsprechend für Finanzierungshilfen.

Diese Informationspflichten sind unabhängig von der neuen Warnpflicht zu prüfen. Während der Warnhinweis bereits bei der Werbung für ein erfasstes Kreditprodukt erforderlich sein kann, müssen die zusätzlichen Standardinformationen erst angegeben werden, wenn die Werbung bestimmte Zahlen zu den Kreditkosten enthält.

1. Welche Angaben sind bei Werbung mit Zinssätzen oder Raten erforderlich?

Wer gegenüber Verbrauchern für einen erfassten Verbraucherdarlehensvertrag mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen wirbt, die die Kreditkosten betreffen, muss nach § 17 Abs. 2 PAngV folgende Angaben machen:

  • den Nettodarlehensbetrag,
  • den Sollzinssatz einschließlich der Information, ob dieser fest oder variabel ist, sowie die weiteren einzubeziehenden Kosten,
  • den effektiven Jahreszins.

Der effektive Jahreszins muss dabei mindestens ebenso hervorgehoben werden wie andere Zinssätze.

Nach § 17 Abs. 3 PAngV sind darüber hinaus, soweit zutreffend, folgende Angaben erforderlich:

  • die Laufzeit,
  • der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,
  • die Höhe der Raten,
  • bei einem Zahlungsaufschub für bestimmte Waren oder Dienstleistungen der Barzahlungspreis und der Betrag etwaiger Anzahlungen.

Ein Händler bewirbt ein Produkt mit der Aussage:

„Jetzt finanzieren – schon ab 29,90 € monatlich.“

Bei einer solchen Werbung muss geprüft werden, ob die Monatsratenangabe die zusätzlichen Informationspflichten des § 17 PAngV auslöst. Maßgeblich sind die konkrete Finanzierung und die in der Werbung enthaltenen Angaben.

Ist die beworbene Finanzierung zugleich ein erfasstes Kreditprodukt, muss unabhängig davon der Warnhinweis nach Nr. 23e des UWG-Anhangs beachtet werden.

Soweit ein repräsentatives Beispiel erforderlich ist, muss dieses den Vorgaben des § 17 Abs. 6 PAngV entsprechen.

Der Werbende muss von einem effektiven Jahreszins ausgehen, zu dem oder zu einem niedrigeren mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge abgeschlossen werden.

Ist der Abschluss einer Versicherung oder einer anderen Zusatzleistung verpflichtend und können deren Kosten nicht im Voraus bestimmt werden, muss nach § 17 Abs. 7 PAngV außerdem auf diese Verpflichtung hingewiesen werden.

2. Welche Erleichterungen gelten für bestimmte Finanzierungen?

Für bestimmte Finanzierungen sieht § 17 Abs. 3 Satz 2 PAngV in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Satz 5 EGBGB Erleichterungen bei den zusätzlichen Pflichtangaben vor. Sie betreffen folgende Finanzierungsangebote:

  • unentgeltliche Finanzierungen, bei denen im Verzugsfall nur begrenzte Kosten entstehen können,
  • Finanzierungen mit einem Nettodarlehensbetrag von weniger als 200 Euro,
  • Finanzierungen, die innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen sind und nur geringe Kosten verursachen.

Bei diesen Finanzierungen müssen die zusätzlichen Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 PAngV nicht gemacht werden. Dazu zählen insbesondere die Laufzeit, der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag und die Höhe der Raten sowie gegebenenfalls der Barzahlungspreis und der Betrag etwaiger Anzahlungen.

Die Informationspflichten nach § 17 Abs. 2 PAngV bleiben dagegen bestehen, sofern die Werbung deren Voraussetzungen erfüllt. Gleiches gilt für die Warnpflicht nach Nr. 23e des UWG-Anhangs, soweit das beworbene Finanzierungsangebot unter diese Vorschrift fällt.

3. Dürfen Pflichtangaben hinter Links oder aufklappbaren Bereichen stehen?

Für bestimmte elektronische Werbemedien sieht § 17 Abs. 5 PAngV besondere Gestaltungsmöglichkeiten vor.

Kann das verwendete elektronische Medium die vorgeschriebenen Informationen aus technischen Gründen nicht vollständig klar und auffallend darstellen, dürfen in besonderen und begründeten Fällen nur bestimmte Angaben durch Klicken, Scrollen oder Wischen zugänglich gemacht werden.

Dies betrifft ausschließlich:

  • den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag,
  • die Höhe der Raten,
  • den Barzahlungspreis und den Betrag etwaiger Anzahlungen.

Die Angaben nach § 17 Abs. 2 PAngV sowie die Laufzeit müssen dagegen in der Werbung selbst dargestellt werden, soweit sie erforderlich sind.

Die Erleichterung gilt zudem nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen. Händler dürfen daher nicht sämtliche Pflichtinformationen pauschal hinter einem Link oder in einem aufklappbaren Bereich unterbringen.

Für den allgemeinen Warnhinweis nach Nr. 23e des UWG-Anhangs enthält § 17 Abs. 5 PAngV keine entsprechende Ausnahme.

Was gilt bei der Werbung für Finanzierungen externer Zahlungsdienstleister?

Viele Online-Händler bieten Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschübe über externe Zahlungsdienstleister wie PayPal oder Klarna an. Bewerben sie solche Finanzierungsangebote in ihrem Shop, müssen sie die neuen Werbevorschriften beachten, sofern das jeweilige Kreditprodukt gesetzlich erfasst ist.

Für die praktische Umsetzung ist insbesondere relevant, ob Händler vorgefertigte Werbemittel des Zahlungsdienstleisters einbinden oder ihre Finanzierungswerbung selbst gestalten.

1. Werbemittel des Zahlungsdienstleisters

Stellen Zahlungsdienstleister Finanzierungsbanner oder andere Werbemittel bereit, sollten Händler prüfen, ob diese ab dem 20.11.2026 den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Denn auch bei der Verwendung vorgefertigter Werbemittel bleibt der Händler für die Rechtmäßigkeit seiner Werbung verantwortlich.

PayPal hat angekündigt, seine dynamischen Finanzierungsbanner vor dem 20.11.2026 automatisch an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Händler, die ausschließlich diese Banner verwenden, müssen nach Angaben von PayPal hierfür keine technischen Änderungen vornehmen.

Für zinsfreie Finanzierungen verwendet PayPal in Deutschland allerdings folgenden Warnhinweis:

"Achtung! Kredite können bei Verzug zu Kosten führen."

Ob diese Formulierung den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist bislang nicht abschließend geklärt. Zwar lässt das Gesetz gleichwertige Warnhinweise zu. Während die gesetzlich vorgesehene Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ allgemein vor den Kosten einer Kreditaufnahme warnt, beschränkt sich der Hinweis von PayPal jedoch auf mögliche Kosten bei Zahlungsverzug.

Weitere Informationen enthält die PayPal-Händlerinformation zur neuen Verbraucherkreditrichtlinie.

Händler sollten sich von ihrem Zahlungsdienstleister bestätigen lassen, dass die bereitgestellten Werbemittel den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sind Anpassungen erforderlich, sollten diese mit dem Zahlungsdienstleister abgestimmt werden.

2. Selbst gestaltete Finanzierungswerbung

Werden Finanzierungsangebote mit eigenen Werbebannern, Produktseitentexten oder sonstigen Werbematerialien beworben, müssen Händler selbst dafür sorgen, dass die neuen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

Das betrifft insbesondere die Werbung für Ratenzahlungen, Zahlungsaufschübe und 0-%-Finanzierungen. Neben dem vorgeschriebenen Warnhinweis können zusätzliche Pflichtangaben nach § 17 PAngV erforderlich sein, wenn die Werbung Zinssätze oder andere Zahlen nennt, die die Kreditkosten betreffen.

Welche Folgen haben Verstöße gegen die neuen Werbevorschriften?

Die neuen Werbeverbote sind in Nr. 23e des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG geregelt und gehören damit zur sogenannten Schwarzen Liste des Wettbewerbsrechts. Verstöße gelten stets als unlauter, ohne dass zusätzlich geprüft werden muss, ob die Werbung geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers zu beeinflussen.

Online-Händlern drohen bei Verstößen insbesondere kostenpflichtige Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche durch Mitbewerber oder anspruchsberechtigte Verbände. Entsprechende Konsequenzen können sich auch aus Verstößen gegen die Pflichtangaben nach § 17 PAngV ergeben.

Eine Besonderheit gilt für Schadensersatzansprüche von Verbrauchern: Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 UWG n. F. ist der besondere individuelle Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG bei Verstößen gegen Nr. 23e des UWG-Anhangs ausgeschlossen.

Fazit

Ab dem 20.11.2026 müssen Online-Händler bei der Werbung für Kredite und Finanzierungen neue Vorgaben beachten. Für erfasste Finanzierungsangebote ist ein klarer und auffallender Warnhinweis erforderlich. Zudem sind bestimmte Werbeaussagen über die finanziellen Vorteile einer Kreditaufnahme künftig ausdrücklich verboten.

Die Warnpflicht kann selbst bei zins- und gebührenfreien Finanzierungen greifen. Enthält die Werbung konkrete Angaben zu Kreditkosten, können darüber hinaus zusätzliche Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung bestehen.

Händler sollten ihre Produktseiten, Finanzierungsbanner und sonstigen Werbematerialien daher rechtzeitig überprüfen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei 0-%-Finanzierungen, Ratenzahlungsangebote und die Werbung mit Finanzierungsmöglichkeiten externer Zahlungsdienstleister.

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