Rabattwerbung: LG Hamburg kritisiert strenge Vorgaben zum 30-Tage-Bestpreis
Das LG Hamburg hat Edeka die Werbung mit bestimmten Preisnachlässen untersagt. Zugleich übt das Gericht deutliche Kritik an den europäischen Rabattregeln: Sie könnten den Preiswettbewerb einschränken und dazu führen, dass Verbraucher seltener von Sonderangeboten profitieren.
Inhaltsverzeichnis
Edeka berechnete Rabatte anhand des regulären Verkaufspreises
Edeka hatte in Onlineprospekten unter der Bezeichnung „Super-Knüller“ unter anderem Schokolade von Ritter Sport und Käse von Leerdammer mit Preisnachlässen von 26, 35 und 42 Prozent beworben. Berechnet wurden diese Rabatte anhand der regulären Verkaufspreise, die in der Werbung selbst allerdings nicht genannt wurden.
Stattdessen war lediglich der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage angegeben, ohne dass dieser für die Berechnung der beworbenen Ermäßigungen herangezogen worden wäre.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und verklagte die EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG. Mit Urteil vom 08.10.2026 (Az. 402 HKO 17/26) gab das LG Hamburg der Klage statt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Angabe des 30-Tage-Bestpreises allein genügt nicht
Nach § 11 Abs. 1 PAngV müssen Händler bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den sie innerhalb der vergangenen 30 Tage vor Anwendung der Ermäßigung verlangt haben.
Der Wortlaut der Vorschrift schreibt damit zwar die Angabe dieses Preises vor, verlangt aber nicht ausdrücklich, dass auch ein beworbener Rabatt anhand dieses Preises berechnet wird. Der EuGH hat jedoch mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. C-330/23 – Aldi Süd) entschieden, dass sich eine prozentuale Preisermäßigung gerade auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen muss.
Ein Händler bietet ein Produkt regulär für 100 Euro an. Innerhalb der vergangenen 30 Tage hat er es zwischenzeitlich für 80 Euro verkauft. Nun senkt er den Preis auf 70 Euro.
Berechnet der Händler den Rabatt anhand des regulären Verkaufspreises von 100 Euro, ergibt sich eine Ermäßigung von 30 Prozent. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss er jedoch den 30-Tage-Bestpreis von 80 Euro zugrunde legen. Gegenüber diesem Preis beträgt die Ermäßigung lediglich 12,5 Prozent.
Der Händler darf deshalb nicht mit „30 % Rabatt“ werben, selbst wenn er zusätzlich den 30-Tage-Bestpreis von 80 Euro angibt.
Auch Edeka hatte seine Rabatte anhand höherer regulärer Verkaufspreise berechnet, obwohl der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage in der Werbung angegeben war. Damit genügte das Unternehmen zwar dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV, nicht jedoch den Anforderungen, die sich aus dessen unionsrechtskonformer Auslegung ergeben.
Das LG Hamburg sah die Pflicht zur Berechnung der Rabatte anhand des 30-Tage-Bestpreises bereits im Wortlaut von Art. 6a der europäischen Preisangabenrichtlinie angelegt. Da der EuGH die maßgebliche Rechtsfrage bei nahezu identischem Sachverhalt bereits eindeutig beantwortet hatte, hielt die Kammer eine erneute Vorlage nicht für erforderlich.
Die fehlerhafte Rabattberechnung wertete das Gericht daher als Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV und damit zugleich gegen § 3a UWG. Entscheidend war aus seiner Sicht nicht, dass Edeka den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten hätte, sondern dass die beworbenen Preisermäßigungen auf einer unzulässigen Berechnungsgrundlage beruhten.
Gericht sieht Nachteile für den Preiswettbewerb
Obwohl das LG Hamburg die Rabattwerbung von Edeka für unzulässig erklärte, äußerte es deutliche Kritik an den zugrunde liegenden europäischen Vorgaben. Die Kammer teilte ausdrücklich die Auffassung von Edeka, dass die Regelung für die beanstandeten Fallgestaltungen nicht sachgerecht sei.
Nach Ansicht der Richter erschwert sie insbesondere den im Lebensmitteleinzelhandel üblichen Wechsel zwischen regulären Verkaufspreisen und zeitlich begrenzten Sonderangeboten. Das zeigt sich vor allem dann, wenn Händler dasselbe Produkt innerhalb kurzer Zeit mehrfach zu einem reduzierten Preis anbieten möchten.
Ein Produkt kostet regulär 2,99 Euro und wird für eine Woche zum Sonderpreis von 1,99 Euro angeboten. Anschließend steigt der Preis wieder auf 2,99 Euro.
Möchte der Händler das Produkt zwei Wochen später erneut für 1,99 Euro anbieten, darf er nicht mit einer Ermäßigung gegenüber dem regulären Verkaufspreis von 2,99 Euro werben. Denn innerhalb der vergangenen 30 Tage wurde das Produkt bereits für 1,99 Euro verkauft. Gegenüber diesem maßgeblichen Referenzpreis liegt somit keine weitere Ermäßigung vor.
Die Kammer kritisiert, dass solche Vorgaben die Werbung mit regelmäßig wiederkehrenden Sonderangeboten erheblich einschränken. Nach ihrer Auffassung können bestimmte Produkte dadurch faktisch nur noch einmal innerhalb von 30 Tagen mit einem Rabatt gegenüber dem regulären Verkaufspreis beworben werden.
Darin sieht das Gericht einen Eingriff in die Preisfindung und den Preiswettbewerb, der ihm durch Verbraucherinteressen nicht gerechtfertigt erscheint. Die Beschränkungen könnten nach Einschätzung der Kammer sogar dazu führen, dass Händler weniger Rabattaktionen durchführen oder geringere Preisnachlässe gewähren.
Zwar erkennt das Gericht an, dass die europäischen Vorschriften Verbraucher vor künstlichen Preiserhöhungen und anschließender Werbung mit vermeintlich hohen Rabatten schützen sollen. Bei den im Lebensmitteleinzelhandel üblichen wiederkehrenden Sonderangeboten sieht es diese Gefahr jedoch nicht in gleicher Weise. Zur Begründung verweist die Kammer darauf, dass eine Irreführung über das Ausmaß der Ersparnis nicht zu befürchten sei, wenn der reguläre Verkaufspreis wahrheitsgemäß als Bezugspreis angegeben werde. Aus ihrer Sicht gehen die europäischen Vorgaben deshalb über das hinaus, was zum Schutz der Verbraucher erforderlich ist.
An der geltenden Rechtslage ändert diese Kritik jedoch nichts. Auch wenn ein Händler den regulären Verkaufspreis ausdrücklich als Bezugspreis nennt, muss er eine beworbene Ermäßigung nach der Rechtsprechung des EuGH anhand des 30-Tage-Bestpreises berechnen.
OLG Karlsruhe hatte vergleichbare Einwände bereits zurückgewiesen
Mit ihren Bedenken gegen die europäischen Rabattregeln steht die Hamburger Kammer allerdings nicht völlig allein. Vergleichbare Argumente hatte Edeka Südwest bereits in einem anderen Verfahren vorgebracht, das mit Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.03.2026 (Az. 14 U 83/25) endete.
Auch dort ging es um eine als „Super-Knüller“ beworbene Preisermäßigung. Anders als im Hamburger Verfahren lag der beworbene Aktionspreis allerdings sogar über dem angegebenen 30-Tage-Bestpreis. Das OLG Karlsruhe bestätigte das zuvor vom LG Offenburg ausgesprochene Werbeverbot und stellte klar, dass eine im Lebensmitteleinzelhandel übliche Werbepraxis einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht rechtfertigt. Auch einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verneinte der Senat.
Die Berufung von Edeka Südwest blieb damit erfolglos; die Revision ließ das OLG Karlsruhe nicht zu. Die von Edeka angeführten Argumente zur Branchenüblichkeit und zu verfassungsrechtlichen Bedenken hatten somit bereits vor einem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Auch rechnerisch richtige Rabatte können unzulässig sein
Für Online-Händler zeigt die Entscheidung, dass eine beworbene Ersparnis nicht schon deshalb zulässig ist, weil sie gegenüber einem tatsächlich verlangten regulären Verkaufspreis rechnerisch zutrifft. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Rabatt anhand des niedrigsten Gesamtpreises der vergangenen 30 Tage berechnet wurde.
Das gilt nicht nur für Prozentangaben, sondern auch für Werbeaussagen wie „Sie sparen 1 Euro“. Ebenso können Streichpreise als Bekanntgabe einer Preisermäßigung gelten und damit den Anforderungen des § 11 PAngV unterliegen.
Besondere Vorsicht ist bei wiederkehrenden Rabattaktionen geboten. Zwar dürfen Händler ihre Preise jederzeit erneut senken. Eine weitere Ermäßigung dürfen sie jedoch nur dann als solche bewerben, wenn der neue Preis tatsächlich unter dem maßgeblichen 30-Tage-Bestpreis liegt. Auch die beworbene prozentuale Ersparnis muss sich auf diesen Referenzpreis beziehen.
Die Sonderregelung des § 11 Abs. 2 PAngV für schrittweise, ohne Unterbrechung ansteigende Preisermäßigungen hilft dabei nicht weiter, wenn zwischen einzelnen Aktionen wieder der reguläre Verkaufspreis gilt.
Von der Werbung mit früheren eigenen Verkaufspreisen ist die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers zu unterscheiden. Ob eine solche Werbung überhaupt eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV darstellt – mit der Folge, dass der 30-Tage-Bestpreis anzugeben und der Rabatt daran zu messen ist –, beurteilen die Oberlandesgerichte unterschiedlich. Eine Klärung durch den BGH steht aus.
Fazit
Das LG Hamburg kritisiert die europäischen Rabattregeln ungewöhnlich deutlich, weil sie nach seiner Auffassung den Preiswettbewerb einschränken und zu weniger Sonderangeboten führen könnten. An der Rechtslage ändert dies jedoch nichts: Händler müssen beworbene Preisermäßigungen weiterhin anhand des niedrigsten Gesamtpreises der vergangenen 30 Tage berechnen. Die bloße Angabe dieses Preises genügt nicht.
Weitere Einzelheiten erläutern wir in unserem Beitrag zu den Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel.
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