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Werbung mit günstigen Preisen / Finanzierungen

OLG Köln: Als der Rabatt die Matratze teurer machte

OLG Köln: Als der Rabatt die Matratze teurer machte

Ein Matratzenhändler warb mit einem vermeintlichen Schnäppchen, obwohl die Matratze vor der Rabattaktion günstiger gewesen war als zum Aktionspreis. Das OLG Köln untersagte die Werbung, wobei ein Sternchenhinweis die Irreführung sogar noch verstärkte.

Matratze kostete vor der Rabattaktion weniger als zum Aktionspreis

Ein Online-Händler bewarb eine Matratze im Januar 2026 mit einem rot hervorgehobenen Aktionspreis. Daneben stand ein deutlich höherer, durchgestrichener Preis. Ein Sternchen verwies dabei auf folgenden Hinweis:

„Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“

Tatsächlich hatte die Matratze unmittelbar vor der Rabattaktion nur 199 Euro gekostet und war damit sogar günstiger als zum beworbenen Aktionspreis.

Zwar hatte der Händler auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angegeben. Eine Mitbewerberin hielt die Werbung dennoch für irreführend und beantragte eine einstweilige Verfügung.

Das LG Köln untersagte die Werbung mit Urteil vom 04.03.2026 (Az. 84 O 3/26). Der Händler legte Berufung ein.

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OLG Köln: Streichpreis erweckt falschen Eindruck

Das OLG Köln bestätigte das Verbot mit Urteil vom 02.10.2026 (Az. 6 U 24/26). Es sah in der Werbung einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Entscheidung im Verfügungsverfahren ist rechtskräftig.

Das Gericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 182/14 – Durchgestrichener Preis II). Danach verstehen Verbraucher einen durchgestrichenen Preis grundsätzlich als den Preis, den der Händler zuvor für die betreffende Ware verlangt hat.

Im Streitfall hatte die Matratze unmittelbar vor der Aktion aber weniger gekostet als der Streichpreis. Verbraucher mussten deshalb annehmen, die Matratze sei gegenüber ihrem bisherigen Preis erheblich reduziert worden, obwohl dies nicht zutraf.

Der Händler wandte ein, der höhere Preis sei in der Vergangenheit tatsächlich verlangt worden. Das ließ das OLG nicht gelten. Selbst wenn der Preis früher einmal gegolten haben sollte, hätte der Händler dies klar herausstellen müssen. Ob eine solche Klarstellung auch den Anforderungen des § 11 PAngV genügt hätte, blieb offen.

Warum der Sternchenhinweis die Irreführung verstärkte

Auch der Hinweis „Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“ half dem Händler nicht. Nach Auffassung des OLG verstärkte er die Irreführung sogar.

Denn das Wort „wieder“ legte nahe, dass der höhere Preis bereits unmittelbar vor der Aktion gegolten hatte und nach deren Ende erneut verlangt werden sollte.

Zusammen mit dem rot hervorgehobenen Aktionspreis und der zeitlichen Befristung erschien die Matratze dadurch als besonderes „Schnäppchen“, obwohl sie unmittelbar vor der Aktion günstiger gewesen war.

Auch der angegebene 30-Tage-Preis half nicht

Der Händler hatte zusätzlich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angegeben. Nach Auffassung des OLG beseitigte dies jedoch nicht die Irreführung durch den hervorgehobenen Streichpreis.

Das Gericht bejahte außerdem einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV. Danach müssen Händler bei der Werbung mit Preisermäßigungen den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung verlangt haben.

Dabei genügt es nicht, diesen Preis lediglich zusätzlich auszuweisen. Der EuGH stellte mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. C-330/23) klar, dass sich eine beworbene Preisermäßigung gegenüber dem früheren eigenen Verkaufspreis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen muss.

Händler dürfen daher nicht eine Ersparnis gegenüber einem höheren Vergleichspreis hervorheben und den 30-Tage-Bestpreis lediglich an anderer Stelle nennen.

Weitere Einzelheiten erläutern unsere FAQ zur Werbung mit Preisermäßigungen.

Dürfen Händler mit künftig höheren Preisen werben?

Das OLG Köln befasste sich auch mit der Frage, ob Händler ihren aktuellen Verkaufspreis mit einem höheren Preis vergleichen dürfen, den sie erst künftig verlangen wollen.

Auch eine solche Preisgegenüberstellung kann nach Auffassung des Gerichts die Kaufentscheidung beeinflussen. Denn wer davon ausgeht, dass ein Produkt bald teurer wird, könnte sich gerade deshalb zu einem schnellen Kauf entschließen.

Ein generelles Verbot, bevorstehende Preiserhöhungen anzukündigen, lässt sich aus dem Urteil allerdings nicht ableiten. Im entschiedenen Fall erweckte der durchgestrichene Preis jedoch den falschen Eindruck, die Matratze werde vorübergehend erheblich günstiger angeboten als zuvor.

Nach unserer Einschätzung sollten Händler einen künftig vorgesehenen höheren Preis deshalb ausdrücklich als solchen kennzeichnen. Die Preiserhöhung muss zudem tatsächlich beabsichtigt sein. Auch dann darf die Werbung keine falschen Vorstellungen über die bisherige Preisentwicklung oder eine vermeintliche Ersparnis hervorrufen.

Ein hoher Streichpreis macht noch keinen Rabatt

Dass ein Händler einen höheren Preis irgendwann einmal verlangt hat, rechtfertigt nicht jede Werbung mit diesem Streichpreis. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Preisgegenüberstellung bei Verbrauchern hervorruft.

Vor Rabattaktionen sollten Händler deshalb prüfen, zu welchen Preisen sie ihre Produkte zuvor angeboten haben und welche Vergleichspreise ihr Shopsystem tatsächlich anzeigt. Besonders bei automatisch erzeugten Streichpreisen kann es passieren, dass eine Ersparnis beworben wird, die es in Wirklichkeit nicht gibt.

Bei der Werbung mit Preisermäßigungen gegenüber früheren eigenen Verkaufspreisen müssen Händler außerdem die Vorgaben des § 11 PAngV einhalten.

Was Händler bei der Werbung mit Streichpreisen beachten müssen, erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag „Werbung mit Streichpreisen – was Online-Händler wissen müssen!“.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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