Bezeichnung „Bundes“: in Firmenname irreführend
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Beschluss vom 11.02.2010, Az. I ZR 154/08), dass die Bezeichnung „Bundes“ in einem Firmennamen irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts sein kann.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Die Klägerin stellt sicherheitsrelevante Plaketten her und vertreibt diese auch. Die Beklagte Druckerei befasst sich mit der Herstellung von Banknoten, Wertpapieren, Steuerzeichen, Dienstausweisen und Fahrzeugbriefen, nicht aber mit der Herstellung von Plaketten für KFZ. Die Unternehmen der Beklagten (Mutter- und Tochtergesellschaft) waren früher Teil der Bundesverwaltung und wurden im Jahr 2000 privatisiert.
Seitdem tritt die Beklagte auch an Kunden außerhalb der Bundesverwaltung heran. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Beklagte exklusiv mit der Herstellung von Personalausweisen, Reisepässen und Führerscheinen beauftragt.
Die Klägerin hat jeweils den Bestandteil „Bundesdruckerei“ in den Firmenbezeichnungen der Beklagten als irreführend beanstandet. Die Bezeichnung erwecke in den angesprochenen Verkehrskreisen (Verwaltung und Unternehmen) den Eindruck, dass der Staat zumindest mehrheitlich an den Unternehmen beteiligt sei. Daraus folgerten die potentiellen Kunden, dass die Beklagte insolvenzsicher sei und über eine unbeschränkte Bonität verfüge.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Die Gerichtsentscheidungen sind unter zwei Gesichtspunkten interessant:
1. Verbot des Bestandteiles „Bundes“
Zunächst hat der BGH entscheiden, dass der Bestandteil „Bundes“ in den jeweiligen Firmenbezeichnungen wegen Irreführung zu löschen sei. Dabei folgte er im Wesentlichen der Argumentation der Klägerin.
2. Merkmal der „Irreführung“ durch Meinungsumfrage belegt
Bemerkenswert ist, dass die Irreführung durch den Namensbestandteil „Bundes“ in den Firmennamen der Beklagten durch eine Meinungsumfrage belegt worden ist, worauf das Gericht auch sein Verbot gestützt hat.
Eine Quote von 66% der Befragten ging dabei von der falschen Vorstellung aus, dass die Bundesrepublik Deutschland am Unternehmen der Beklagten beteiligt sei bzw. es sich um ein staatliches Unternehmen handele. Eine Irreführungsquote dieser Größenordnung sei als erheblich anzusehen und eine Irreführung damit zu bejahen.
Zwar stuften lediglich 12% der Befragten die Druckerei aufgrund der vermuteten staatlichen Beteiligung als besonders krisenfestes Unternehmen ein. Dies könne aber nicht dazu führen, dass die Irreführung wieder abgeschwächt werde oder anders zu beurteilen sei, da es für potentielle Kunden von enormer Wichtigkeit sei, ein Unternehmen mit hoher Bonität zu beauftragen.
Fazit
Ein ehemals zur Bundesrepublik Deutschland gehörendes Unternehmen, darf nach erfolgter Privatisierung in seinem Namen nicht mehr den Bestandteil „Bundes“ führen, da dies von den angesprochenen Verkehrskreisen als irreführend aufgefasst werden kann.
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