Immer wieder erreichen uns Anfragen von Mandanten, die beim Verkauf von gebrauchter Ware mit der Aussage „1 Jahr Gewährleistung“ oder ähnlichen Formulierungen werben möchten. Doch ist dies überhaupt zulässig?
Zum Hintergrund: Für Neuware beträgt beim Verkauf von einem Unternehmer an einen Verbraucher die Haftung für anfängliche Sachmängel 2 Jahre. Diese Frist kann auch nicht durch AGB verkürzt werden.
Anders als bei Neuware besteht für Unternehmer beim Verkauf von Gebrauchtware ein Gestaltungsspielraum. Dort kann der Unternehmer durch vertragliche Vereinbarung (etwa in Form einer AGB-Klausel) die Haftdauer für Sachmängel auf (minimal) 1 Jahr verkürzen.
Dennoch ist die pauschale Formulierung bzw. Werbung „1 Jahr Gewährleistung“ unzulässig sowie in hohem Maße abmahngefährdet.
Zum einen wäre eine solche Werbeaussage bereits unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten kritisch zu sehen. Eine Haftdauer von einem Jahr ist im Verkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern beim Verkauf von Gebrauchtware die absolute Untergrenze.
Mit anderen Worten: Weniger geht rechtlich nicht.
Damit handelt es sich nicht nur nicht um eine Besonderheit des Angebots, sondern um den Minimalfall, also letztlich um eine Selbstverständlichkeit. Wer mit einer Selbstverständlichkeit wirbt, versucht diese in aller Regel als Besonderheit zu verkaufen, was schnell zur (abmahnbaren) Irreführung führt.
Damit nicht genug: Die beabsichtigte Werbeaussage wäre als viel zu pauschaler und damit weitgehender Haftungsausschluss zu werten sein und folglich gegen gesetzliche AGB-Klauselverbote verstoßen.
Denn in bestimmten Fällen, u.a. bei Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen oder im Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels kann die Mängelhaftung / Gewährleistung nicht derart pauschal verkürzt werden. In einer solchen Werbeaussage wäre dann eine unwirksame AGB-Klausel zu sehen, die immer auch abgemahnt werden kann.
Also: Finger weg von solchen – viel zu pauschalen – Aussagen wie „1 Jahr Gewährleistung“! Andernfalls besteht eine konkrete Abmahngefahr.
Generell gilt: Treffen Sie niemals außerhalb Ihrer AGB Aussagen zur Gewährleistung / Mängelhaftung! Dies geht im Zweifel „in die Hose“.
Aufgrund des sehr komplexen gesetzlichen Haftungsregimes lassen sich die Regelungen meist nicht in kurzen Worten, also „werbetauglich“, rechtssicher abbilden. Zudem schwebt immer auch das Damoklesschwert der Werbung mit Selbstverständlichkeiten über einer entsprechenden Werbung.
PS: Die AGB der IT-Recht Kanzlei beherrschen die rechtssichere Verkürzung der Haftdauer beim Verkauf von Gebrauchtware. Dort findet sich dann eine rechtssichere Formulierung zur Mängelhaftung, die zugleich die gesetzliche Informationspflicht bzw. das Informationsbedürfnis der Verbraucher erfüllt.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare