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BGH: Ausfällige Bewertung auf eBay zulässig

29.09.2022, 12:58 Uhr | Lesezeit: 6 min
BGH: Ausfällige Bewertung auf eBay zulässig

„Ware gut, Versandkosten Wucher!“ - unzulässige Schmähkritik oder zulässige Meinungsäußerung? Das war hier die Frage. Der BGH (Urteil vom 28.09.2022, Aktenzeichen VIII ZR 319/20) hat nun entschieden, dass auch eine solche überzogene Bewertung von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, und einen Löschungsanspruch des betroffenen eBay-Händlers zurückgewiesen.

Negative Bewertungen: Meinung oder Schmähkritik oder Tatsachenbehauptung

Bewertungen sind Fluch und Segen zugleich: Während positive Bewertungen beim angesprochenen Verkehr Vertrauen wecken, schrecken negative Bewertungen potentielle Kunden natürlich ab. Aber das ist Teil des Spiels – sofern sich alle an die Spielregeln halten. In dem konkreten Fall des BGH war das ggf. nicht so ganz der Fall - zumindest platze dem betroffenen Händler offensichtlich der Kragen. Es ging dabei um Folgendes:

Es ging um einen Kauf von vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro auf der Handelsplattform eBay - mit einem Versandkostenanteil von 4,90 Eur. Dass Versandkosten an sich berechnet werden, ist natürlich nicht das Problem gewesen, sondern die Höhe ärgerte den Käufer. Hier muss ergänzt werden, dass diese Kosten teilweise gar nicht beeinflusst werden kann vom Verkäufer, sondern von eBay festgelegt wird. Jedenfalls veranlasste das den Käufer zu folgender negative Bewertung: "Ware gut, Versandkosten Wucher!!". Hiergegen wehrte sich der Verkäufer und klagte auf Entfernung (und Erstattung der Anwaltskosten).

Wie immer in derartigen Bewertungs-Konstellationen ist die Gretchenfrage:

Ist die Bewertung eine noch zulässige Meinungsäußerung, eine schon unzulässige Schmähkritik oder gar eine unzulässige Tatsachenbehauptung?

Hintergrund: Handelt es sich um eine Meinungsäußerung, so genießt sie verfassungsrechtlichen Schutz nach Artikel 5 des Grundgesetzes (GG). Handelt es sich dagegen um eine Tatsachenbehauptung, so besteht kein grundgesetzlicher Schutz. Dann kommt es allein darauf an, ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist. Somit ist für die rechtliche Bewertung einer Äußerung zunächst entscheidend, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt.

Was ist also der Unterschied zwischen Meinung/Schmähkritik und Tatsache?

- Tatsachen sind innere oder äußere Vorgänge und Zustände, die in der Gegenwart oder der Vergangenheit liegen und dem Beweis zugänglich sind.
Auffällig an dieser Begriffsdefinition ist, dass von dem Begriff nur solche Vorgänge umfasst sind, die in der Vergangenheit oder Gegenwart liegen, nicht solche, die zukünftig sind. Wichtig ist, dass der Vorgang, um den es geht, nachweisbar bzw. überprüfbar ist („und dem Beweis zugänglich“). Damit lassen sich viele Tatsachenäußerungen von Meinungsäußerungen abgrenzen, denn nur (zumindest theoretisch) Nachprüfbares kann eine Tatsache sein.

- Meinungen sind Äußerungen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung, die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthalten. Darunter fallen vor allem Werturteile, d.h. Äußerungen, die dem Beweis nicht zugänglich sind.Als Meinungen werden auch aufgefasst Vermengungen von Meinungen und Tatsachen, wenn insbesondere die Tatsachen die Grundlage für die Meinungsäußerung bilden.

- Sofern eine solche Meinungsäußerungen den Rahmen sprengt und beleidigend wird, dann ist dies nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und wird als unzulässige Schmähkritik bezeichnet.

Ob es sich bei einer Äußerung dann wirklich um eine Schmähkritik handelt, ist meist im konkreten Fall zu entscheiden. Es gibt keine festen Massstäbe. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. Juni 2019, 1 BvR 2433/17) hatte sich bereits mal zur Abgrenzung Meinungsfreiheit vs. Schmähkritik geäußert und grob festgelegt, dass an das Vorliegen von Schmähkritik strenge Massstäbe anzulegen sind und grds. ein Recht auf eine Art polemische zuspitzende Formulierung bestehe. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des BGH nicht ganz verwunderlich.

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BGH: Versandkosten Wucher! = keine Schmähkritik

Zurück zum BGH-Urteil. Die Richter sahen in dem konkreten Fall keine unzulässige Schmähkritik, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. Kritik darf scharf formuliert werden, auch wenn sie ungerecht ist, so das Gericht:

"Die Grenze zur Schmähkritik ist durch die Bewertung "Versandkosten Wucher!!" nicht überschritten. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden Wirkung ist der Begriff der Schmähkritik nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Daran fehlt es hier. Bei der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" steht eine Diffamierung der Klägerin nicht im Vordergrund. Denn der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet. Die Zulässigkeit eines Werturteils hängt nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist."

Weil sich das Ganze auf der Plattform eBay zugetragen hatte war noch Thema, ob die Bewertung gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 8 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay verstoße. Aber auch das wischte der BGH weg:

"Zwar ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig. Für das Verständnis, dem Sachlichkeitsgebot in § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB solle gegenüber dem Verbot der Schmähkritik ein eigenständiges Gewicht nicht zukommen, spricht aber bereits der Umstand, dass hier genaue Definitionen zu dem unbestimmten Rechtsbegriff "sachlich" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlen. Es liegt in diesem Fall im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten, die Zulässigkeit von grundrechtsrelevanten (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG [beim Verkäufer], Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG [beim Käufer]) Bewertungen eines getätigten Geschäfts an den gefestigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schmähkritik auszurichten und hierdurch die Anforderungen an die Zulässigkeit von Bewertungskommentaren für die Nutzer und eBay selbst möglichst greifbar und verlässlich zu konturieren. Zudem hätte es der gesonderten Erwähnung der Schmähkritikgrenze nicht bedurft, wenn dem Nutzer schon durch die Vorgabe, Bewertungen sachlich zu halten, eine deutlich schärfere Einschränkung hätte auferlegt werden sollen. Außerdem würde man der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Bewertenden von vorherein ein geringeres Gewicht beimessen als den Grundrechten des Verkäufers, wenn man eine Meinungsäußerung eines Käufers regelmäßig bereits dann als unzulässig einstufte, wenn sie herabsetzend formuliert ist und/oder nicht (vollständig oder überwiegend) auf sachlichen Erwägungen beruht. Eine solche, die grundrechtlichen Wertungen nicht hinreichend berücksichtigende Auslegung entspricht nicht dem an den Interessen der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Verständnis redlicher und verständiger Vertragsparteien."

Man sieht wie hoch das Gericht (vielleicht) zu Recht die Meinungsfreiheit hängt – auch wenn dies oftmals zum Nachteil der Händler geschehen mag.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Ärger mit Bewertungen kann es immer mal wieder geben: Unseren Mandanten können wir im Zuge der Kooperation mit „trust1“ besonders günstige Konditionen für die Entfernung unberechtigter Kundenbewertungen anbieten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

J
Jörn 20.10.2022, 14:35 Uhr
Tatsachenbehauptung
Können Sie mir sagen, warum nicht eine Tatsachenbehauptung abgenommen wurde? Ob Versandkosten übermäßig hoch sind, wäre doch dem Beweis zugänglich gewesen, oder?

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