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Auf dem Abmahnradar: Garantiewerbung / eBay- Widerrufsrecht / DIN / ElektroG / RB Leipzig wegen Ticketverkauf

22.09.2017, 12:05 Uhr | Lesezeit: 9 min
Auf dem Abmahnradar: Garantiewerbung / eBay- Widerrufsrecht / DIN / ElektroG / RB Leipzig wegen Ticketverkauf

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Diese Woche ging es um relativ exotische und komplexe Abmahnthemen: So wurde wegen Verstoßes gegen eine DIN-Norm, das ElektroG und dem unzulässigen Weiterverkauf von Fußballtickets abgemahnt. Aber natürlich waren auch die IDO-Klassiker wie versicherter Versand, Vertragstextspeicherung dabei. Oder die rechtswidrige Verkauf von Lizenzkeys aus dem Urheberrecht. Wichtig ist: Wer die Gefahr kennt, kann Abmahnungen verhindern - deshalb klären wir auf. Einen guten Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit mit weiteren Verlinkungen zu einschlägigen Beiträgen finden Sie hier, hier, hier.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.

Garantiewerbung

Wer: VSLW - Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs

Was: Werbung mit Garantie

Wieviel: 196,35 EUR

Wir dazu: Die Abmahnungen wegen der Werbung mit einer Herstellergarantie - ein alter Bekannter. Wir wiederholen: Mit dem Begriff "Garantie" darf nur geworben werden, wenn dabei zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hingewiesen wird, dass die Verbraucher durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, angegeben werden.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

Verlängerungskabel ohne Schutzleiter

Wer: Semexo OHG

Was: Verlängerungskabel ohne Schutzleiter

Wieviel: 1.171,67 EUR

Wir dazu: Mal was neues: Abgemahnt wurde der Händler eines Verlängerungskabels, das so nicht verkehrsfähig sei, da es ohne Schutzleiter angeboten wurde. Ein Verstoß gegen eine bestimmte DIN Norm. Fraglich ist natürlich, ob ein solcher Verstoß auch ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist - denn grds. sind dies nur Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften. Einige Gerichte sehen aber auch in DIN-Normen Marktverhaltensregeln, so dass hier zumindest einmal genau hingeschaut werden sollte.

Exkurs: Ein anderer Abmahngrund im Zusammenhang mit DIN-Normen ist die fälschliche Angabe einer Zertifizierung. Wir hatten hier dazu berichtet.

Unbestimmte Lieferfristen

Wer: arte fiori e.K.

Was: Unklare Regelung zur Lieferzeit

Wieviel: 887,02 EUR

Wir dazu: Hier wurde folgende Regelungen zur Lieferzeit moniert:

"voraussichtliche Versanddauer" oder "Lieferzeit in der Regel"

Diese Angaben seien nicht transparent genug und würden damit gegen Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB verstoßen. Schließlich könne der Verbraucher nicht wissen, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird.

Übrigens: Ebenso dürften Angaben wie "Lieferzeit: 1-2 Tage" oder "Lieferzeit: 1-2 Werktage" problematisch sein, bei denen ein Hinweis auf den Beginn der Lieferfrist vollständig fehlt.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Zumindest aber Betreibern von Online-Shops wird geraten sicherzustellen, dass bei der Darstellung von Lieferzeiten auch Angaben zur Fristberechnung erfolgen. Hier finden Sie einen entsprechenden Leitfaden zur rechtskonformen Formulierung.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Widersprechende Widerrufsfrist / nicht klickbarer OS-Link

Wer: Recknagel GmbH

Was:unterschiedliche Widerrufsfristen auf ebay, nicht-klickbarer OS-Link

Wieviel: 1.1.71,67 EUR

Wir dazu: Unklare Regelung zur Widerrufsfrist: Dieses Problem taucht immer wieder auf eBay auf. In der hinterlegten Widerrufsbelehrung wird eine Frist von 14 tagen angegeben - in dem eBay-Template unmittelbar über der Widerrufsbelehrung, regelt der Händler aber die Widerrufsfrist mit einem Monat. Was nur ein Fehler des Händler ist, bedeutet eine Irreführung des Verbrauchers, da er nicht weiß welche Frist nun gilt. Und sowas wird dann gnadenlos angemahnt.

Fehlender OS-Link: Altes Thema: Der fehlende Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform mit Verlinkung.

Es gibt schon seit Januar 2016 eine gesetzliche Verpflichtung auf die OS-Plattform der EU-Kommission hinzuweisen – und das verlinkt. Wir haben hierzu bereits oft und auch erst kürzlich ausführlich berichtet.

P.S.:

Seit 01.02.2017 gibt es weitere gesetzliche Infopflichten in Sachen Streitschlichtung zu erfüllen. Nähere Infos zu den nebeneinander bestehenden Pflichten finden Sie hier und hier.

Sonderfall eBay: Aktuell haben wir in diesem [Beitrag](https://www.it-recht-kanzlei.de/klickbarer-link-os-plattform-ebay.html) nochmal alles relevante zum klickbaren OS-Link auf eBay zusammengestellt.

Der Abmahner bzw. dessen Anwalt langt hier bei den Abmahnkosten kräftig zu: 20.000 EUR Gegenstandswert werden hier für 2 Verstöße festgesetzt - das ist doch mehr als sportlich und sicherlich diskutabel.

P.S. Anderer Anwalt - anderer Abmahner: Die JIAYU Deutschland GmbH hat sich das Thema des OS-Links ebenfalls vorgenommen und abgemahnt.

IDO: Keine Info zu Mängelhaftungsrecht / Widerrufsbelehrung / versicherter Versand / Lieferfristen

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Was: Keine Info zu Mängelhaftungsrecht, Widerrufsbelehrung, versicherter Versand, Lieferzeitangabe

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: IDO ist vermutlich der abmahnstärkste Verband auf dem Markt. Nach einer kurzen Verschnaufpause hat dieser Verein wieder losgelegt. Wir haben wieder zahlreiche Abmahnungen vorgelegt bekommen, so dass wir die abgemahnten Themen dieser Woche zusammenfassen:

Keine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes in den AGB.
Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler stattfinden sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur, dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt eine gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.

Versicherter Versand: Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB trägt stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

Freibleibende Angebote: Ebenfalls auf die AGB zielt der Punkt ab, der folgende Formulierung eines dawanda-Händlers angreift:

"Die Angebote sind unverbindlich"

Was viele offensichtlich nicht wissen: Bei dawanda oder etwa auch eBay ist v.a. im Bereich sofort-kauf der Vertragsschluss anders geregelt als in einem Onlineshop.
Indem Sie Waren bei dawanda.de oder eBay.de anbieten, geben Sie bereits ein verbindliches Vertragsangebot ab, an welches Sie gebunden sind und welches der Käufer durch Sofort-Kauf, Höchstgebot oder ggf. Preisvorschlag annimmt, so dass damit bereits ein Vertrag zustande kommt. Das ist im Onlineshop ganz anders geregelt.

Hinweise auf dawanda dahingehend, dass sich der gewerbliche Verkäufer an sein Angebot nicht gebunden fühlt bzw. das Recht vorbehält, über einen Vertragsschluss selbst zu befinden, sind abmahnbar und daher unbedingt zu vermeiden.

Widerrufsbelehrung: Hier ging es um eine veraltete Widerrufsbelehrung - so wurde für den Widerruf noch die Textform gefordert, eine Regelung die es seit Juni 2014 nicht mehr gibt, denn nun ist der Widerruf formfrei und etwa telefonisch möglich. Auch hat sich die Ersatzpflicht für vom Kunden gezogene Nutzungen geändert, auch dies war also veraltet geregelt.

Vertragstextspeicherung: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um die Vertragstextspeicherung - insgesamt sind aber meist die folgenden Punkte Gegenstand von Abmahnungen, sofern sie nicht in den AGB zu finden sind:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und hätten alle abgemahnten Punkte umgehen können, auch und gerade in Bezug auf ebay, denn unsere Texte sind auf die jeweiligen Anforderungen zugeschnitten. Und: Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz.

Weiterverkauf von Eintrittskarten

Wer: RasenBallsport Leipzig GmbH

Was: Weiterverkauf von Fußballtickets auf Handelsplattform eBay

Wieviel: 250 EUR

Wir dazu: Fußballvereine grätschen immer mal wieder in diesem Bereich Ihre Fans ab: Es ging um das verteuerte Anbieten von Eintrittskarten auf eBay - und das obwohl nach den AGB des Fußballvereins eine Weitergabe ua. untersagt ist. Foul! Abmahnung folgte - was teilweise sehr sehr teuer werden kann hat hier RB Leipzig noch relativ fair gestaltet: Es wurde ein Vergleichsangebot iHv. 250 EUR gemacht.

Urheberrecht: Verkauf von Lizenzkeys/Gebrauchte Software

Wer: NE-Soft 24 GmbH

Was: Verkauf von Lizenzkeys

Wieviel: 1.973,90 EUR

Wir dazu: Es ging hier um den Verkauf eines Microsoft Office Produktkeys mit keynummer. Der Verkauf solcher Produktkeys ist urheberrechtlich höchst anspruchsvoll. Denn es reicht in der Regel nicht aus, den key einfach per mail zu übersenden ohne weitere Infos. Und: Damit der Verkauf zulässig ist, muss es sich um urheberrechtlich erschöpfe Ware handeln. Es gibt hierzu eine höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 17.7.2013, I ZR 129/08). Wir hatten über die Problematik, die auch schon weitere Gerichte beschäftigt hat, etwa hier, berichtet.

Händler, die derartige Produkte verkaufen, sollten genau prüfen, ob sie die rechtlichen Anforderungen einhalten.

Tipp: Informationen zum Thema " Verkauf von Lizenzkeys und das Verbraucherwiderrufsrecht" erhalten Sie hier.

Textilkennzeichnung

Wer: Bellona Frankfurt GmbH

Was: Textilkennzeichnung

Wieviel: n.n.

Wir dazu: Es wurde hier eine fehlerhafte Textilkennzeichnung abgemahnt. Im Bereich Textilkennzeichnung geht es meist um gar nicht vorhandene oder falsch umgesetzte Textilkennzeichnung.

Sollten Sie Textilerzeugnisse verkaufen, so achten Sie darauf, die hier genannten 7 Regeln zur Textilkennzeichnung in jedem Falle streng einzuhalten.

(Sie möchten wissen, welche Textilerzeugnisse generell kennzeichnungspflicht sind? Gerne, vgl. hier.)

Beleuchtungskörper: Keine Herstellerangaben - keine EAR-Registrierung

Wer: Lauterer Wettbewerb e.V

Was:Anbieten von Beleuchtungskörper ohne Herstelleranschrift

Wieviel: 220,15 EUR

Wir dazu: Dieser Verein ist für derartige Abmahnungen bekannt - es geht immer wieder um Beleuchtungskörper. Diesmal um die angeblich fehlende Anschrift des Herstellers und eine fehlende Registrierung bei der Stiftung EAR. Elektrogeräte unterliegen umfassenden Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten - jeder Händler der solche Geräte anbietet sollte daher sicherstellen, dass die Geräte entsprechend registriert und gekennzeichnet wurden. Das geschieht meist durch den Hersteller, der Verkäufer haftet aber bei Verstößen.

TiPP. Einen ausführlichen Ratgeber zum Verkauf von Elektrogeräte finden Sie hier. Tipps zum Verkauf von Leuchten finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© bloomicon - Fotolia.com

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