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Allgemeine Fragen zum Verpackungsgesetz - Teil 1 der neuen Serie zum VerpackG

27.06.2018, 08:33 Uhr | Lesezeit: 10 min
Allgemeine Fragen zum Verpackungsgesetz - Teil 1 der neuen Serie zum VerpackG

Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update) Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update)" veröffentlicht.

Der erste Teil der neuen Serie zum Verpackungsgesetz behandelt viele allgemeine Fragen zum VerpackG. Welche für Online-Händler relevante Neuerungen sieht das Verpackungsgesetz vor? Wieso müssen sich Online-Händler bereits in diesem Jahr mit dem Verpackungsgesetz auseinandersetzen? Diese und weitere Themen sind Gegenstand der folgenden Ausführungen.

I. Allgemeine Fragen zum Verpackungsgesetz

Wieso wird die Verpackungsverordnung durch ein Verpackungsgesetz abgelöst?

Hauptziel des neuen Verpackungsgesetzes (nachfolgend "VerpackG") ist es, wesentlich mehr Abfälle aus privaten Haushalten zu recyceln. So wurden unter anderem mit dem Verpackungsgesetz die seit 1991 nicht veränderten Recyclingquoten an die technischen Möglichkeiten des 21. Jahrhunderts angepasst und deutlich erhöht. Die Recycling-Quote für Kunststoffverpackungen soll zum Beispiel bis zum Jahr 2022 von heute 36 Prozent auf 63 Prozent steigen.

Außerdem sollen Vertreiber stärker dazu angehalten werden, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden.

Der Grund allerdings, warum es ein neues Gesetz und keine abermalige Novellierung der Verpackungsverordnung geben musste, ist die Zentrale Stelle. Diese beliehene Behörde soll für mehr Kontrolle, einen besseren Vollzug sowie einen fairen Wettbewerb sorgen und damit die Schwächen des bisherigen Systems beseitigen.

Welche für Online-Händler relevante Neuerungen sieht das Verpackungsgesetz vor?

Das Verpackungsgesetz sieht insbesondere folgende für Online-Händler wesentliche Änderungen gegenüber der Verpackungsverordnung vor:

1. Registrierungspflicht, § 9 VerpackG

Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht für alle Vertreiber sog. systembeteiligungspflichtiger Verpackungen:

Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren.

Die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" wird eine Liste im Internet veröffentlichen (§ 9 IV VerpackG), in der alle registrierten Vertreiber aufgeführt sind. Wer nicht in dieser Liste geführt bzw. nicht registriert ist, darf keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen (§9 V VerpackG).

Diese Registrierungspflicht richtet sich grundsätzlich an alle Online-Händler und ist unabhängig davon, ob etwa nur sehr geringe Verpackungsmengen in Verkehr gebracht werden.

Die Registrierung hat höchstpersönlich zu erfolgen (§ 33 VerpackG), damit die Verpflichteten sich über die Bedeutung dieser gesetzlichen Pflichten bewusst werden und die Gefahr vermieden wird, dass eingeschaltete Dritte leichtfertig nicht korrekte Angaben treffen.

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2. Systembeteiligungspflicht, § 7 VerpacKG

Die Systembeteiligungspflicht (oder auch "Lizenzierungspflicht") entspricht im Wesentlichen den aktuell geltenden Vorgaben aus der Verpackungsverordnung. Das heißt, Vertreiber dürfen die Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungen nicht selbst organisieren, sondern sind verpflichtet, sich an einem oder mehreren dualen System/en zu beteiligen. Aus den zu entrichtenden Zahlungen finanzieren die dualen Systeme die haushaltsnahe Erfassung der Verkaufverpackungen (gelbe Tonnen bzw. Säcke, Glascontainer, anteilig auch Altpapierttonne bzw. - container) und die nachfolgende Verwertung der Verpackungsabfälle.

Neu hinzugekommen ist jedoch die Pflicht zur Angabe der Registrierungsnummer bei der Systembeteiligung (§ 7 Abs. 1 S. 2 VerpackG). Neben der bereits bisher notwendigen Angabe von Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen müssen Online-Händler nun dem jeweiligen dualen System auch die Registrierungsnummer, die sie von der Zentralen Stelle erhalten haben, mitteilen.

Die Registrierung wird damit zur zwingenden Voraussetzung der Systembeteiligung.

3. Datenmeldepflicht, § 10 VerpackG

Neu eingeführt mit dem Verpackungsgesetz wird eine umfassende Meldepflicht der Vertreiber an die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister". So sind diese verpflichtet, alle Angaben, die sie im Rahmen der Systembeteiligung an das duale System gemeldet haben ebenfalls der Zentralen Stelle mitzuteilen. Darüber hinaus müssen der Zentralen Stelle auch der Name des Systems und der Zeitraum der Systembeteiligung genannt werden.

Die Meldungen sind höchstpersönlich abzugeben (§ 33 VerpackG), damit die Verpflichteten sich über die Bedeutung dieser gesetzlichen Pflichten bewusst werden und die Gefahr vermieden wird, dass eingeschaltete Dritte leichtfertig nicht korrekte Angaben treffen.

4. Errichtung der Zentralen Stelle, § 19 VerpackG

Mit der Errichtung der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" sollen zukünftig wesentliche Aufgaben der Marktüberwachung sowohl im Hinblick auf die Pflichten der Online-Händler von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen als auch im Hinblick auf die Pflichten der Systeme bei einer Bundesbehörde gebündelt und effektiver wahrgenommen werden können als bisher.

Zu den von der Zentralen Stelle hoheitlich durchzuführenden Aufgaben gehören insbesondere

  • die Registrierung der Hersteller und Sachverständigen,
  • die Überwachung der Branchenlösungen,
  • die Entgegennahme und Prüfung der Mengenmeldungen der Hersteller (einschließlich der Vollständigkeitserklärungen) und der Systeme,
  • die Entgegennahme und Prüfung der Mengenstromnachweise der Systeme,
  • die Berechnung der Marktanteile der Systeme sowie
  • Einzelfallentscheidungen zu bestimmten Verpackungsarten.

Darüber hinaus soll die Zentrale Stelle eng mit den Landesvollzugsbehörden zusammenarbeiten und diesen unverzüglich festgestellte Gesetzesverstöße und verdächtige Sachverhalte melden.

5. Ausweitung der Pfandpflicht bei Einweggetränkeverpackungen, § 31 VerpackG

Die Pfandpflicht bei Einweggetränkeverpackungen wird gemäß § 31 VerpackG

  • auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure und
  • auf Mischgetränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen, insbesondere Molke, von mindestens 50 %

erweitert.

6. Neue Hinweispflichten für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen, § 32 VerpackG

Online-Händler von Getränkeverpackungen haben zukünftig durch deutlich sicht- und lesbare Hinweise online auf auf die Einweg- oder Mehrwegeigenschaft der angebotenen Getränkeverpackungen hinzuweisen. Durch diese verbindliche Hinweispflicht soll, in Ergänzung zu bisher lediglich freiwillig abgedruckten Hinweisen auf der Verpackung, den Verbrauchern ermöglicht werden, sich bewusst für eine bestimmte Verpackungsart entscheiden zu können - verbunden mit der Erwartung, dadurch den Anteil der ökologisch vorteilhaften Mehrweggetränkeverpackungen zu stärken.

Ab wann gilt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) tritt gemäß Artikel 3 zum 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzt die noch aktuell geltende Verpackungsverordnung.

Wieso müssen sich Online-Händler bereits 2018 mit dem Verpackungsgesetz auseinandersetzen?

Im Unterschied zur aktuell geltenden Rechtslage sieht das Verpackungsgesetz eine Pflicht zur Registrierung bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" vor. Ohne vorherige Registrierung wird es nicht mehr möglich sein, Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren.

Die Registrierung wird aus dem Grund schon vor Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes, nämlich voraussichtlich bereits im Sommer 2018 möglich sein.

Welche Verpackungsarten sind laut VerpackG lizenzierungspflichtig?

Zwingend bei einem dualen System zu lizenzieren sind sämtliche mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder aber bei den so genannten gleichgestellten Anfallstellen wie bspw. Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Raststätten etc. als Abfall anfallen.

Hinweise:

  • Wegen des Adverbs „typischerweise“ ist auf die allgemeine Verkehrsanschauung abzustellen. Es ist daher aufgrund des Inhalts und der Gestaltung der Verpackungen jeweils eine ex-ante-Einschätzung bezüglich der späteren Anfallstellen vorzunehmen, wobei bisherige Erfahrungen mit vergleichbaren Verpackungen und Produkten einbezogen werden können. Kommt man dabei zu dem Ergebnis, dass die Verpackungen mehrheitlich bei privaten Endverbrauchern anfallen werden, so sind diese Verpackungen vollumfänglich bei Systemen anzumelden, auch wenn einzelne Verpackungen später tatsächlich bei anderen Endverbrauchern als Abfall anfallen sollten. Eine Aufspaltung einer identischen Verpackung in eine systembeteiligungspflichtige und gewerbliche Menge ist insofern nicht zulässig. Zulässig ist es hingegen, ein Produkt in zwei unterschiedlichen Verpackungen zu vertreiben, von denen eine als systembeteiligungspflichtig und die andere – zum Beispiel aufgrund der Größe, der äußeren Gestaltung oder des besonderen Vertriebsweges – als nicht systembeteiligungspflichtig einzustufen ist.
  • Durch die Ergänzung „als Abfall anfallen“ wird deutlich, dass es darauf ankommt, bei wem die Verpackung später voraussichtlich entsorgt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jede Verpackung früher oder später einmal als Abfall anfallen wird. Eine zwischenzeitliche, auch längerfristige Weiterverwendung durch den privaten Endverbraucher, zum Beispiel von Marmeladengläsern, Keksdosen usw., befreit insofern nicht von der Systembeteiligungspflicht. Diese soll durch die Ergänzung demzufolge nicht eingeschränkt werden.

(Quelle: Gesetzesbegründung)

Auch Versandkartonagen, die zu einem Endverbraucher oder den o.g. Anfallstellen gesendet werden gelten als Verkaufsverpackung und sind damit lizenzierungspflichtig

Welche Art von Verpackungen sind meist durch Online-Händler selbst zu lizenzieren?

Grundsätzlich haben Online-Händler sämtliche Verpackungen zu lizenzieren, die sie erstmals gewerblich in Verkehr bringen, sofern die Verpackungen mit Ware befüllt und nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Online-Händler bringen in der Regel sogenannte Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr. Das sind Verpackungen, die

  • zum Schutz,
  • zur Handhabung oder
  • zur Lieferung von Waren

dienen und beim privaten Endverbraucher anfallen.

Hergestellt sein können sie aus beliebigen Materialien.

Beispiele:

  • Kartonagen,
  • Beutel und Packhilfsmittel wie Auspolsterung,
  • Versandkartons oder Luftpolsterumschläge,

Auch Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, Styroporschnipsel, sonstiges Füllmaterial usw. sind lizenzierungspflichtig.

Hinweis: Es ist sowohl die direkte Verpackung der Ware (Produktverpackung) als auch die Versandverpackung, mit der die Ware versandt wird, bei einem dualen System zu lizenzieren.

Ist die Produktverpackung aber bereits lizenziert muss sie nicht ein zweites Mal lizenziert werden. Dies sollte der Online-Händler im Zweifelsfall mit dem Zulieferer der Ware vorab klären und sich die bereits durchgeführte Lizenzierung schriftlich bestätigen lassen.

Welche Verpackungen sind nicht lizenzierungspflichtig?

Nicht lizenzierungspflichtig (bzw. von der Systembeteiligungspflicht ausgeschlossen) sind etwa:

  • Mehrwegverpackungen, §12 Nr. 1 VerpackG: Die Ausnahme von Mehrwegverpackungen war auch schon in der Verpackungsverordnung geregelt und soll den Anteil von Mehrwegverpackungen fördern.
  • Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen sind gem. § 12 Nr. 2 VerpackG nicht lizenzierungspflichtig: Insoweit gelten spezielle Rücknahmepflichten.
  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden, § 12 Nr. 3 VerpackG. In diesem Fall muss sich bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens aus den äußeren Umständen, zum Beispiel aus der Gestaltung der Verpackungen oder den Begleitdokumenten, eindeutig ergeben, dass die betreffenden Verpackungen ausschließlich für den Export bestimmt sind. Sollten systembeteiligungspflichtige Verpackungen entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung doch im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden, so ist die Systembeteiligung unverzüglich nachzuholen.
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, § 12 Nr. 4 VerpackG: Insoweit gelten spezielle Rücknahmepflichten.
  • Transportverpackungen: Das sind gemäß § 3 Abs. 1 3 VerpackG Verpackungen, die die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind
  • Verkaufsverpackungen, deren Systemteilnahme wg. Systemunverträglichkeit gemäß § 7 V VerpackG untersagt worden ist.
  • Verkaufsverpackungen, die im Rahmen rein privater oder originär hoheitlicher Tätigkeiten erstmals in Verkehr gebracht werden, da hier der Erstinverkehrbringer regelmäßig weder Hersteller noch Vertreiber im Sinne des Verpackungsgesetzes ist.
  • Verkaufsverpackungen, die von gemeinnützigen Einrichtungen an Dritte abgegeben werden, weil gemeinnützige Einrichtungen regelmäßig weder Hersteller noch Vertreiber im Sinne der Verpackungsverordnung sind (vgl. Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37,

Bei den vorgenannten Verpackungen ist weder eine Systembeteiligung noch eine Registrierung oder Vollständigkeitserklärung erforderlich.

Gibt es Verpackungsanbieter, die bereits vorlizenzierte Verkaufsverpackungen anbieten?

Nein, Erstinverkehrbringer haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme ihrer Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Eine Delegation der Pflichten innerhalb einer Handelskette ist nach § 7 Abs. 2 VerpackG nur für Serviceverpackungen zugelassen.

Bei der Serviceverpackung handelt es sich um eine besondere Form der Verkaufsverpackung, die erst beim Letztvertreiber befüllt wird, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.

Beispiele für typische Serviceverpackungen sind:

  • Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
  • Einwegteller und -tassen
  • Frischhaltefolie
  • Frühstücksbeutel
  • Aluminiumfolie
  • Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Können bei Verstoß gegen das Verpackungsgesetz Ordnungsgelder oder Bußgelder drohen?

Wird gegen Vorschriften des VerpackG verstoßen stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro geahndet werden (§ 34 Abs. 1 und 2 VerpackG).

Zudem können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen - etwa für den Fall, dass systempflichtige Verpackungen nicht lizenziert werden.

Ab dem 01.01.2019 wird es - im Gegensatz zur aktuell noch geltenden Gesetzeslage - für jedermann sehr einfach zu sein zu recherchieren, ob ein Vertreiber seiner Lizenzierungspflicht nachgekommen ist.

Grund:

Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren. Die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" wird eine Liste im Internet veröffentlichen, in der alle registrierte Online-Händler aufgeführt sind. Zweck der Veröffentlichung im Internet ist, es jedermann zu ermöglichen, das Online-Register nach bestimmten Vertreibern und Marken zu durchsuchen. Wer nicht in dieser Liste geführt wird, darf gemäß § 9 Abs. 5 VerpackG keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen.

Auf diese Weise sollen insbesondere diejenigen Vertreiber, die bislang systembeteiligungspflichtige Verpackungen unter Außerachtlassung jeglicher Produktverantwortung in Verkehr brachten, entdeckt und zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer verpackungsrechtlichen Pflichten angehalten werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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6 Kommentare

K
KN 10.06.2021, 11:07 Uhr
Frage zum Recyclingbegriff
Was mir in dem Gesetz nicht ganz beantwortet wird, ist die Frage was genau mit "dem Recycling zuführen" in §16 gemeint ist. Zählt hier die thermische VERWERTUNG auch mit zum Recyclingbegriff? Oder ist hier mit Recycling, wie in der Abfallhierarchie, lediglich werkstoffliches Recycling, rohstoffliches Recycling, Kompostierung und Vergärung gemeint?
K
KB 15.09.2018, 09:55 Uhr
Registrierung unter Angabe der Lizenzstelle, aber ohne Registrierung keine Lizensierung?
Wenn ich den Artikel richtig gelesen habe, muss ich zur Registrierung bereits angeben, bei welchem Unternehmen die Lizensierung erfolgt. Diese kann ich für 2019 jedoch erst im Jahr unter Angabe der Registriernummer beauftragen. Das ist doch ein Widerspruch?
I
IT-Recht Kanzlei 01.08.2018, 17:27 Uhr
AGB Impressum...
Nein. Dafür wird es in Zukunft das öffentlich einsehbare Register bei der Zentralen Stelle geben.
I
IT-Recht Kanzlei 01.08.2018, 17:26 Uhr
Antwort auf Frage von "Marcel K."
Ein Händler unterliegt dann nicht der Lizenzierungspflicht, wenn er sicherstellen kann, dass alle Verpackungen, die er verwendet, bereits durch einen Vorgänger in der Lieferkette lizenziert worden sind.

Hier liegt die Beweislast beim Händler. Daher ist es ratsam, sich die bereits erfolgte Lizenzierung vom jeweiligen Lieferanten schriftlich bestätigen zu lassen.
S
Schubert matthias 25.07.2018, 08:15 Uhr
AGB Impressum etc
Muss eine Registrierung an so einem System. Im Impressum oder der AGB aufgeführt werden?
M
Marcel K. 02.07.2018, 23:00 Uhr
Erwerb von Verpackungen beim Onlinehändler
Nun bleibt die Frage wie sich dies beim Erwerb von Verpackungsmaterialien bei einem Verbrauchershop / Verbraucherportal verhält. Hier kann der Händler unmöglich zwischen gewerbetreibenden Kunden und privaten Endverbrauchern unterscheiden und müsste die Materialien daher doch bereits bei einem Dualem System registriert haben?

Müssen diese Verpackungen also nun nicht mehr zur Teilnahme an einem dualen System gemeldet werden und genügt als Nachweiß eine Rechnung von einem eingetragenem Händler in der zentralen Meldestelle?

Aktuell ist der Nachweis ob jemand die Materialien bereits bei einem dualen System angemeldet hat schwer möglich, weshalb Verpackungen doppelt gemeldet werden. Kann man ab dem 01.01.2019 davon ausgehen, dass alle durch Endkundenportale erhältliche Verpackungsmaterialien bereits lizensiert sind?

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