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Abgemahnte Widerrufsbelehrung

Bewerbung des gesetzlichen Widerrufsrechts ist verboten!

Bewerbung des gesetzlichen Widerrufsrechts ist verboten!
7 min
Beitrag vom: 06.07.2026

Bei Bestellungen im Online-Shop steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dieses gesetzlich vorgeschriebene Recht darf der Händler nicht als eine besondere, freiwillig eingeräumte Zusatzleistung bewerben.

Anlass der Abmahnung

Der abgemahnte Händler ist Vertreiber von Möbeln, u.a. Sofas. Eine Mitbewerberin mahnte ihn ab, da er in seinem Online-Shop mit der Aussage warb:

"14 Tage Rückgaberecht
Risikofrei testen und einfach zurückgeben."

Rechtliche Bewertung: Wettbewerbsverstoß gem. § 3 Abs. 3 UWG

Die Aussage suggeriert, das gesetzliche Widerrufsrecht werde vorliegend als ein besonderes Recht eingeräumt. Es entsteht der Eindruck, dem Verbraucher stehe das Widerrufsrecht nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu, sondern ausschließlich aufgrund einer freiwilligen Zusatzleistung des abgemahnten Händlers, durch die er sich von seinen Mitbewerbern abhebt.

Das Gesetz sieht für Verbraucher im Falle von Fernabsatzverträgen bereits gem. §§ 355, 312g Abs. 1, 312c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor.

Daher ist die Bewerbung eines 14-tägiges Rückgaberecht als eine besonderes, freiwillig zusätzlich eingeräumtes Recht gegenüber Verbrauchern unzulässig und wettbewerbswidrig, § 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

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Best Practice: Rechtssichere Belehrung über das 14-tägige Widerrufsrecht

Zunächst kurz der rechtliche Background zum Verbraucher-Widerrufsrecht:

Im Falle bestimmter Verträge schreibt das Gesetz ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht für Verbraucher vor. Davon betroffen sind Verträge, die nur über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Telefon oder Internet) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden (§ 312g Abs. 1 BGB), somit auch Kauf - / Dienstleistungsverträge im Online-Handel.

In diesen Fällen hat der Verbraucher grundsätzlich von Haus aus ein 14-tägiges Widerrufsrecht, §§ 355, 312g Abs. 1, 312c Abs. 1 BGB.

Konsequenz: Erklärt der Verbraucher (definiert in § 13 BGB) sein Widerrufsrecht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Unternehmer (definiert in § 14 BGB), sind beide Parteien nicht mehr an den Vertrag gebunden. Dabei genügt es, wenn die Widerrufserklärung formlos und ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen abgesendet wird (§ 355 Abs. 2 BGB).

Die Widerrufsfrist beginnt jedoch nicht zu laufen, solange der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat (hierzu sogleich)!

Dann sind die Parteien verpflichtet, die jeweils erhaltenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurück zu gewähren. Hat der Verbraucher den Kaufpreis bereits gezahlt, muss der Unternehmer ihm diesen zurückerstatten. Der Verbraucher muss dafür die gelieferte Ware an den Unternehmer zurücksenden. Dabei trägt der Verbraucher selbst die Rücksendungskosten, wenn ihn der Unternehmer hierüber ordnungsgemäß vor Vertragsschluss informiert hat (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB).

Der Verkäufer darf die Rückzahlung solange verweigern, bis der Kunde die Ware zurückgesendet oder den Versand nachgewiesen hat, § 357 Abs. 4 BGB. Für die Rückzahlung muss der Unternehmer gem. § 357 Abs. 3 BGB dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung gebraucht hat, außer, es wurde etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen dadurch keine (Zahlungs-)Kosten.

Aus Schutz des Händlers vor einer unzumutbaren Rückabwicklung des Vertrages bestimmt § 312g Abs. 2 BGB abschließend dreizehn Fälle, in denen ausnahmsweise das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist bzw. vorzeitig erlischt. In allen anderen Konstellationen darf der Unternehmer das Widerrufsrecht nicht eigenmächtig ausschließen oder anderweitig einschränken.

Es besteht hier die Gefahr, dass Online-Händler die Ausschlussgründe zu weit auslegen. Ist die Einschätzung des Verkäufers rechtlich nicht haltbar und versagt er Verbrauchern aufgrund eines vermeintlichen Ausschlusses das Widerrufsrecht, verhält er sich abmahnbar wettbewerbswidrig.

Sie möchten sich ausführlicher über die Ausnahmefälle des Widerrufsrechts belesen? In diesem Beitrag erläutern wir die relevantesten Ausschlusstatbestände und die hierzu bislang erfolgte Rechtsprechung genauer.

In dieser Kurzübersicht zeigen wir für viele Warenkategorien anhand bestimmter Falldiskussionen auf, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts zulässig ist oder nicht.

Wie werden Verbraucher nun ordnungsgemäß über das bestehende bzw. ausgeschlossene gesetzliche Widerrufsrecht informiert?

1. Bestehendes Widerrufsrecht

Eine optimale Widerrufsbelehrung wird bei Verwendung und entsprechendem Ausfüllen der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung aus der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB gewährleistet.

Die Belehrung muss stets vor Abgabe der Bestellung in einer klaren, verständlichen und an das verwendete Fernkommunikationsmittel angepassten Weise vorgenommen werden, Art. 246a § 4 EGBGB.

Zusätzlich muss dieselbe Widerrufsbelehrung vollständig, spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. als PDF oder E-Mail) bereitgestellt werden. Dabei sind eine saubere, lesbare Darstellung und die Bezeichnung der Person des Unternehmers sicherzustellen.

Zur Unterstützung ist dem Verbraucher für die Widerrufserklärung das gesetzliche Muster- Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen, idealerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung.

2. Ausgeschlossenes Widerrufsrecht

Im Falle des Ausschlusses bzw. vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts ist der Verbraucher genauso vor Vertragsschluss ordnungsgemäß darüber zu informieren, dass er ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besitzt bzw. es verliert (z.B. durch das Öffnen einer versiegelten Ware), § 246a § 1 Abs. 3 EGBGB.

Die Belehrung kann in zwei Formen erfolgen:

  • Verwendung der vollständigen Widerrufsbelehrung: Es mag widersprüchlich klingen, über ein Recht zu belehren, das dann ausgeschlossen wird. Allerdings ist die Informationspflicht durch Beifügung einer vollständigen Widerrufsbelehrung, die einen klaren Hinweis auf den Ausschluss enthält, eingehalten. Andernfalls kann der Händler im Streitfall den Ausschluss nicht geltend machen.
  • Isolierter Hinweis auf den Ausschluss: Ebenso ist ein gesonderter Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts für den spezifischen Fall möglich (z.B. als separate Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder direkt beim Produkt).

Aufgrund der möglichen rechtlichen Risiken ist zur 1. Alternative zu raten. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer selbst bei unzulässigem Ausschluss des Widerrufsrechts seine Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt und ist entsprechend abgesichert.

Achtung:

Die genannten Bedingungen, Inhalte und Konsequenzen des gesetzlichen Widerrufsrechts eines Verbrauchers gem. §§ 355, 312g Abs. 1, 312c Abs. 1 BGB dürfen nicht als besondere, freiwillige Leistung des Unternehmers dargestellt werden. Vielmehr ist über dieses Recht in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise zu belehren.

Davon zu unterscheiden sind über diese Mindestbedingungen hinausgehende, vom Unternehmer angebotene Mehrleistungen an den Verbraucher, wie beispielsweise eine längere Widerrufsfrist von 30 statt 14 Tagen. Entsprechende zusätzlich eingeräumte Rechte des Verbrauchers dürfen auch als solche dargestellt bzw. gekennzeichnet werden!

Ab dem 19.06.2026 besteht die Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion. Wir haben Ihnen in folgendem Beitrag die wichtigsten Fakten zur Umsetzung zusammengestellt.

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Learning für Händler

Wenn das gesetzlich vorgesehene 14-tägige Widerrufsrecht für Verbraucher greift, darf dieses Recht nicht als eine besondere, vom Verkäufer freiwillig eingeräumte Zusatzleistung beworben werden.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre [Checkliste zum Thema Abmahnung] (https://www.it-recht-kanzlei.de/checkliste-abmahnung-ihr-10-punkte-plan.html)

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Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: The KonG

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