Hauptnavigation überspringen
Abgemahnte Widerrufsbelehrung

Abmahnung garantiert - bei fehlender Widerrufsbelehrung im Online-Angebot

Abmahnung garantiert - bei fehlender Widerrufsbelehrung im Online-Angebot
6 min
Beitrag vom: 30.06.2026

Eine fehlende Widerrufsbelehrung stellt keinen bloßen Formalfehler dar, sondern kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen – wie ein aktueller Fall zeigt, in dem ein Online-Händler Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informierte.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der betroffene Online-Händler bot in seinem Shop verschiedene Waren an, ohne seine Kunden über das im Fernabsatz zwingend erforderliche Widerrufsrecht zu informieren. Zudem fehlte das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular vollständig im Online-Auftritt.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Durch das Fehlen sowohl der Widerrufsbelehrung als auch des Muster-Widerrufsformulars lag ein Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten im Fernabsatz vor. Maßgeblich sind hier insbesondere Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB sowie § 312g Abs. 1 BGB.

Nach § 312g Abs. 1 BGB steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Über dieses Recht muss der Händler den Verbraucher ordnungsgemäß informieren. Unterbleibt diese Belehrung, liegt ein Verstoß gegen vorvertragliche Informationspflichten vor, der zugleich wettbewerbsrechtlich relevant ist und abgemahnt werden kann.

Best Practice: Abmahnsichere Widerrufsbelehrung

Banner Unlimited Paket

1. Wann besteht ein Verbraucher-Widerrufsrecht und wie muss belehrt werden?

Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, wenn ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Online-Shops, Telefon oder E-Mail abgeschlossen wird. Übt der Verbraucher dieses Recht fristgerecht aus, sind die empfangenen Leistungen von beiden Seiten zurückzugewähren.

Der Verbraucher muss die Rücksendekosten nur dann tragen, wenn er vor Vertragsschluss ordnungsgemäß darüber informiert wurde.

Für die Ausübung des Widerrufsrechts ist weder eine Begründung erforderlich noch ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

Die gesetzliche Mindestfrist beträgt 14 Tage. Händler können freiwillig auch längere Fristen gewähren.

Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Ein Widerrufsrecht besteht allerdings nicht in jedem Fall. § 312g Abs. 2 BGB listet 13 Konstellationen auf, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist oder vorzeitig erlischt.

Wann aber ist das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen? In diesem Beitrag zeigen wir für viele Warenkategorien durch Verweis auf spezielle Falldiskussionen auf, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts zulässig ist oder nicht.

2. Die abmahnsichere Belehrung über das Widerrufsrecht

Nachdem geklärt ist, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, kommt es entscheidend darauf an, wie hierüber korrekt informiert wird.

a) Wenn das Widerrufsrecht besteht

Besteht ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB, muss der Händler den Verbraucher hierüber vollständig und verständlich informieren. Dabei sind insbesondere Angaben zu Fristen, Ablauf und Rücksendekosten erforderlich.

Die Belehrung muss bereits vor Abschluss der Bestellung erfolgen und klar formuliert sein. Zusätzlich ist der identische Belehrungstext spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, bereitzustellen.

Ergänzend ist dem Verbraucher das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Dieses sollte im Online-Shop gut auffindbar integriert sein.

b) Wenn das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist

Liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 312g Abs. 2 BGB vor, ist es ebenso erforderlich, den Verbraucher korrekt über den Ausschluss oder das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts zu informieren (§ 246a § 1 Abs. 3 EGBGB).

Fällt der Vertrag unter die Ausnahmen des § 312g Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 7 bis 13 BGB, ist der Kunde darüber in Kenntnis zu setzen, dass ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besteht und seine Willenserklärung somit bindend ist.

Liegt hingegen ein Sachverhalt nach § 312g Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 BGB vor, muss der Händler darüber aufklären, unter welchen genauen Umständen der Kunde das ihm ursprünglich zustehende Widerrufsrecht verliert (z. B. durch das Öffnen einer versiegelten Verpackung).

Die Einhaltung dieser besonderen Informationspflicht kann auf zwei Wegen umgesetzt werden:

  • Verwendung der vollständigen Widerrufsbelehrung: Obwohl es paradox erscheinen mag, über ein Recht zu belehren, das dann ausgeschlossen wird, erfüllt die Beifügung einer vollständigen Widerrufsbelehrung, die einen klaren Hinweis auf den Ausschluss enthält, die Informationspflicht. Ohne diesen Hinweis kann sich der Unternehmer im Streitfall nicht auf den Ausschluss berufen.
  • Isolierter Hinweis auf den Ausschluss: Alternativ kann ein gesonderter Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts für den spezifischen Fall erfolgen (beispielsweise als separate Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder direkt beim Produkt).

Aus rechtlicher Sicht ist es empfehlenswert, stets eine vollständige Widerrufsbelehrung bereitzustellen und darin den jeweiligen Ausschluss klar zu benennen. So ist sichergestellt, dass die Informationspflichten auch dann erfüllt sind, wenn sich ein Ausschluss im Nachhinein als unzulässig herausstellen sollte.

LegalScan: DER Abmahn-Scanner für unsere Mandanten

Der beste Schutz vor Abmahnungen? Sie gar nicht erst zu bekommen!

Mit LegalScan sind Sie wettbewerbs- und markenrechtlich auf der sicheren Seite.

Nutzen Sie als Mandant

So werden abmahngefährdete Begriffe und Marken automatisch erkannt und Sie vermeiden mühelos Abmahnungen.

Tipp: Warten Sie nicht, bis es zu spät ist! Buchen Sie LegalScan Pro noch heute und schützen Sie sich effektiv vor Abmahnrisiken - schon ab 6,90 € monatlich.

Learning für Händler

Bei Fernabsatzverträgen besteht grundsätzlich eine Pflicht, Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen, sofern kein gesetzlicher Ausnahmefall greift. Gleichzeitig sind Händler verpflichtet, umfassend über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechts zu informieren.

Besteht ein Widerrufsrecht, muss der Verbraucher vor Vertragsschluss klar und vollständig über die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular informiert werden.

Liegt ein Ausschluss vor, ist ebenso transparent darzustellen, warum kein Widerrufsrecht besteht oder unter welchen Umständen es erlischt.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung.

Sie möchten Ihren Online-Shop rechtlich absichern? Mit dem Unlimited-Paket der IT-Recht Kanzlei erhalten Sie eine anwaltliche Prüfung nach über 120 Kriterien sowie abmahnsichere, automatisch aktualisierte Rechtstexte für bis zu 70 Verkaufspräsenzen – ab 54,90 € zzgl. MwSt./Monat.

Für kleinere Auftritte bieten wir außerdem:

So bleibt Ihr Online-Auftritt dauerhaft rechtssicher und professionell betreut.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei